NEWSLETTER 8/2016: Keine detaillierte Leistungsbeschreibung, kein Vorsteuerabzug
Auch Billigtextilien müssen unterscheidbar sein
Ein Unternehmer darf die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen. Dieser so genannte Vorsteuerabzug ist aber nur möglich, wenn die Rechnung einige formelle Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt auch eine detaillierte Beschreibung der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Leistung. Eine allgemeine Beschreibung genügt nicht, wie ein aktuelles Urteil zu einem Textilhändler zeigt.