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Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

DILL-NEWSLETTER 1/2017: Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Der Fiskus muss über den Gartenzaun hinaus helfen


Winterdienst & Co.: Haushaltsnahe Dienst- und HandwerkerleistungenWas genau bedeutet „im Haushalt“? An dieser Frage konnte sich bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in der Vergangenheit schnell ein Streit mit dem Finanzamt entzünden. Doch jetzt hat das Bundesfinanzministerium ein Machtwort gesprochen – zu Gunsten zahlreicher Steuerzahler.

„Im Haushalt“ heißt nicht nur in den eigenen vier Wänden

Unter anderem bestimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben, dass „im Haushalt“ nicht zwangsläufig nur „innerhalb der eigenen vier Wände“ bedeutet (Gz. IV C 8 – S-2296-b / 07 / 10003 :008). „Diese längst überfällige Begriffsklärung erleichtert Steuervergünstigungen für bestimmte Leistungen deutlich“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Unter einem „Haushalt“ ist im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) zunächst „die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens“ zu verstehen. Dabei können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. „Wichtig wird das beispielsweise im Falle eines Umzugs, bei dem die alte Wohnung noch bewohnt wird, in der bereits neu gekauften oder angemieteten aber noch steuerbegünstigte Handwerkerleistungen durchgeführt werden“, erläutert Steuerexperte Dill.

Steuerermäßigung gilt nur bis zum Höchstbetrag

Aber: „Selbst beim Vorhandensein mehrerer Wohnungen wird die Steuerermäßigung insgesamt nur bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt“, so der Limburger Steuerberater. Das heißt: Die Höhe der Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen für die steuerbegünstigten Leistungen. Dabei sind die jeweiligen zulässigen Höchstbeträge gemäß § 35a EStG zu beachten.

Darüber hinaus sind folgende Änderungen aus dem BMF-Schreiben hervorzuheben:

  • Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dient. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
  • Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein.
  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen oder Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen begünstigt sein.
  • Bewohner eines Alten- oder Pflegeheims können für die hier erbrachten Dienstleistungen ebenfalls eine Steuerermäßigung beantragen. Das gilt auch bei pauschal erhobenen Kosten. So kann für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
  • Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, kann weiterhin von dem Steuervorteil profitieren. Denn hier zeigt sich der Fiskus überaus tierlieb: Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung mit dem Haustier können steuermindernd als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden.

Erleichterung sowohl für Steuerzahler als auch für Finanzbeamte

In der Vergangenheit stellten sich die Finanzämter oft quer, zum Beispiel wenn es um die Kosten für einen Winterräumdienst geht. Immer wieder mussten die Finanzgerichte schlichten. „Meist hatte das Finanzamt dabei das Nachsehen“, berichtet Steuerberater Wolfgang Dill (s. u.a. hier: Handwerkerleistungen clever von der Steuer absetzen). Deshalb dürften wohl auch die Finanzbeamten ganz froh sein, klare Anwendungsregelungen an die Hand zu bekommen. Und Steuerzahler dürfen sich über eine nicht unwesentliche Erleichterung beim Steuerbonus freuen.

Foto: Kathrin39/fotolia.de


Was können Sie tun?

Verweisen Sie das Finanzamt im Streitfall auf die neuen Regeln

Die Regeln aus dem aktuellen Schreiben sollen größtenteils auch in allen noch offenen Fällen angewendet werden. Wer also derzeit Ärger mit dem Finanzamt rund um bereits beantragte Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen hat, kann sich darauf berufen. Wir helfen Ihnen dabei gern. Außerdem zeigen wir Ihnen, welche Maßnahmen genau steuerbegünstigt sind (und welche nicht) und wie bei der konkreten Antragstellung am besten zu verfahren ist: kontakt/at/steuerberater-dill.de