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Betreuungskosten als Sonderausgaben

DILL-NEWSLETTER 1/2017: Betreuungskosten als Sonderausgaben

So sparen Sie Steuern bei der Kinderbetreuung


Kinderbetreuung: Betreuungskosten als SonderausgabenOb Kindergarten, Tagesmutter oder beaufsichtigte Spielgruppe – Betreuungsleistungen für Kinder gehen ins Geld. Aber: Eltern können diese Betreuungskosten steuerlich geltend machen und so eine kräftige Ersparnis bei der Einkommensteuer erreichen. Wir zeigen Ihnen, wie.

„Zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. „Wie und wo das Kind betreut wird – ob zum Beispiel im Kindergarten, im Hort oder von einer Tagesmutter daheim – spielt hierbei keine Rolle.“

Allerdings müssen auch bei diesem Thema bestimmte Spielregeln beachtet werden. So können pro Jahr maximal 4.000 Euro pro Kind, das im eigenen Haushalt lebt, geltend gemacht werden. Außerdem gilt der Steuerabzug nur für die Betreuung von Kindern, die unter 14 Jahre alt sind. „Kann allerdings ein Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen, können die Betreuungskosten auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden“, weiß der Limburger Steuerexperte.

Rechnung, (Betreuungs-)Vertrag und Überweisung sind unverzichtbar

Eltern, die die Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen möchten, müssen eine Rechnung oder einen Gebührenbescheid vorweisen können. Vorsicht: Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, der Rechnungsbetrag muss überwiesen werden. „Daneben braucht es einen Betreuungsvertrag, aus dem die Zahlungsverpflichtung klar hervorgeht“, sagt Wolfgang Dill. Ein solcher Vertrag kann selbstverständlich auch mit einem Au-Pair oder einem haushaltsnahen Minijobber abgeschlossen werden.

Wichtig: Das Finanzamt erkennt als Sonderausgaben tatsächlich nur „reine“ Betreuungskosten an. „Es geht dabei wirklich nur um die Ausgaben für eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung“, erläutert der Steuerberater. Kosten für die Verpflegung, den Nachhilfe- oder Musik-Unterricht oder auch Trainingsstunden beim Sport werden dagegen nicht anerkannt. „Private Trainerstunden beim Tennis oder der Mitgliedsbeitrag beim Fußballverein oder Reitclub lassen sich also leider nicht absetzen“, so der Steuerfachmann.

Foto: DeeMPhotography/fotolia.de


Was können Sie tun?

Steuervorteile auch bei der Betreuung durch Verwandte nutzen

Wenn die außerhalb des eigenen Haushalts lebenden Schwiegereltern oder die Großmutter regelmäßig auf den Nachwuchs aufpassen, kann auch hier möglicherweise ein Steuervorteil entstehen. Entweder nach oben genannten Grundsätzen – dann muss allerdings auch ein hieb- und stichfester Betreuungsvertrag vorliegen, der dem so genannten Fremdvergleich standhalten kann. Oder aber zumindest was die Fahrtkosten angeht: Denn unter bestimmten Voraussetzungen können die Eltern des Kindes den Familienangehörigen die Fahrtkosten erstatten und diese Erstattung von der Steuer absetzen. Wir helfen Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Betreuungskosten gerne weiter: kontakt/at/steuerberater-dill.de