DILL-NEWSLETTER 09/2023: Steuerbefreite Stromerzeugung
Photovoltaik: Finanzministerium äußert sich zur Einkommensteuer
Für kleinere Photovoltaik-Anlagen gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 eine Steuerbefreiung. In der Zwischenzeit haben sich in der Praxis aber noch einige offene Fragen ergeben. Diese hat das Bundesfinanzministerium jetzt beantwortet.





Obwohl Mieter selbst persönlich in der Regel keinen Auftrag an Dienstleister oder Handwerker erteilen, können sie eine Steuerermäßigung für so genannte haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen (nach § 35a EStG) geltend machen. Dies gilt laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn ihnen der Vermieter die Leistungen anschließend als Betriebskosten in Rechnung stellt. Ähnliches gilt für Eigentümer in einer WEG.
Bestehende Kunden an sich binden und neue gewinnen – das ist ein Anliegen, das wohl jeder Firmeninhaber verfolgt. In einem vor dem Finanzgericht München entschiedenen Fall ist eine GmbH dann aber doch übers Ziel hinausgeschossen. Das Finanzamt hielt den Aufwand rund um einen Supersportwagen für unangemessen hoch.
Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums bringt weitere gute Nachrichten für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen. Es stellt klar, dass unter bestimmten Bedingungen auf steuerliche Anzeige und Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden kann. Außerdem hat sich die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zur Entnahme von Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen geäußert.