DILL-NEWSLETTER 10/2023: Im vergangenen Jahr keine Energiepreispauschale erhalten?
Das Finanzamt macht den Härteausgleich
Zur Abfederung der stark gestiegenen Energiekosten gab es im Jahr 2022 die steuerpflichtige (aber sozialversicherungsfreie) Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Ausbezahlt wurde diese an Arbeitnehmer in der Regel durch deren Arbeitgeber zum Stichtag 1. September 2022. Wer sie damals nicht erhalten hat, muss nicht zwangsläufig leer ausgehen.