NEWSLETTER 4/2015: Behinderungsbedingte Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung
Behindert? So können Sie als Steuerzahler gleich doppelt Hilfe vom Finanzamt erhalten
Aus einer Behinderung erwachsen im Alltag oft auch höhere (finanzielle) Aufwendungen. Solche Aufwendungen können Steuerzahler in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dabei können sie grundsätzlich zwischen zwei Optionen wählen: die Steuerermäßigung über den Abzug der tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen (als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG) oder die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33 b EStG).




Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer rückt näher: Das Bundeskabinett hat jetzt einen Entwurf zur Neuregelung vorgelegt. Notwendig wurde die Anpassung durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Richter hielten die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen bei Betriebsvermögen für teilweise verfassungswidrig (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014,
Rentner müssen heutzutage immer häufiger Steuern zahlen. Das liegt an der so genannten nachgelagerten Rentenbesteuerung. Wegen ihr bleibt ein von Jahr zu Jahr geringer werdender Anteil der Rente steuerfrei. „Bis die Rente voll versteuert werden muss, dauert es zwar noch bis zum Jahr 2040“, sagt Wolfgang Dill, Steuerberater aus Limburg. Aber: „Auch wenn das noch weit entfernt scheint, zahlen schon heute immer mehr Senioren Steuern und müssen zum Beispiel wegen ihrer Rente eine Einkommensteuererklärung abgeben.“
Wer aus beruflichen Gründen neben seinem Hauptwohnsitz auch eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes hat, kann einen Teil der Kosten hierfür in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Zu den Aufwendungen, die das Finanzamt anerkennen muss, zählen unter anderem die Kosten der Zweitwohnung mit maximal 1.000 Euro im Monat oder die Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent pro Entfernungskilometer). Außerdem können in den ersten drei Monaten nach der Begründung des Zweithaushalts die Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.
Insbesondere Familien dürfen sich über eine – wenn auch leichte – steuerliche Entlastung freuen: Das Bundeskabinett hat beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld anzuheben. Der Beschluss gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015. Demnach steigt der steuerliche Grundfreibetrag in diesem Jahr um 118 Euro. Im nächsten Jahr wird er um weitere 180 Euro erhöht. Der Kinderfreibetrag erhöht sich 2015 um 144 Euro, im Jahr 2016 um weitere 96 Euro. Beim Kindergeld beträgt die Erhöhung ab 1. Januar 2015 vier Euro monatlich je Kind, ab dem 1. Januar 2016 steigt es um weitere zwei Euro je Kind (s. auch Überblick).