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Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Was Unternehmenserben künftig beachten müssen

NEWSLETTER 4/2015: Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuerreform vor

Was Unternehmenserben künftig beachten müssen


Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Was Unternehmenserben künftig beachten müssenDie Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer rückt näher: Das Bundeskabinett hat jetzt einen Entwurf zur Neuregelung vorgelegt. Notwendig wurde die Anpassung durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Richter hielten die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen bei Betriebsvermögen für teilweise verfassungswidrig (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. 1 BvL 21/12).

Mit dem Gesetzentwurf wolle der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genau umsetzen, erklärte das Bundesfinanzministerium. Dazu solle die Verschonung von Unternehmen auf eine verfassungsfeste Grundlage gestellt werden.

Der Gesetzentwurf im Überblick:

1. Begünstigtes Vermögen

Das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine Verschonung vor, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögenanteil von bis zu 50% erreicht. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig eingestuft.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig nur das so genannte begünstigte Vermögen verschont werden kann. Begünstigt ist gemäß der neuen Definition solches Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient.

2. Verschonungsregeln

Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl der Erben zu 85% oder zu 100% von der Erbschaftsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist hierbei die Neufassung der so genannten Lohnsummenregelung. Demnach kann das Betriebsvermögen nur dann – ganz oder teilweise – von der Erbschaftsteuer verschont bleibt, wenn die Summe der jährlichen Lohnsummen über fünf bzw. sieben Jahre nach dem Erwerb einen bestimmten Prozentsatz der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet.

3. Kleine Unternehmen

Die genannten Verschonungsregeln sind auch abhängig von der Betriebsgröße bzw. der Zahl der Beschäftigten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Anforderung an die Lohnsummenregelung mit der Zahl der Beschäftigten steigt. Die Regelung soll künftig aber nicht mehr erst bei mehr als 20 Mitarbeitern gelten, sondern bereits in Unternehmen mit mehr als drei Mitarbeitern. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende werden nicht mitgerechnet.

Beispiel: Entscheiden sich die Erben eines Unternehmens mit 4 bis 10 Beschäftigten für die Verschonung in Höhe von 85% des begünstigten Vermögens (die so genannte Regelverschonung), müssen sie den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen (Haltefrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach der Erbschaft insgesamt 400% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Möchten die Erben gar keine Erbschaftsteuer bezahlen (Optionsverschonung), beträgt die Haltefrist sieben Jahre und die Lohnsumme muss mindestens 500% betragen.

Missbräuchlichen Gestaltungen, bei denen die Lohnsummenpflicht bisher durch Betriebsaufspaltungen umgangen wurde, sollen künftig durch eine Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl und der Lohnsummen der einzelnen Betriebe verhindert werden.

4. Große Betriebsvermögen

Beim Erwerb großer Unternehmensvermögen mit einem begünstigten Vermögen von über 26 Millionen Euro (Prüfschwelle) sieht der Gesetzentwurf ebenfalls ein Wahlrecht vor – nämlich zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem besonderen Verschonungsabschlag. Bei bestimmten, für Familienunternehmen typischen gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Beschränkungen wird die Prüfschwelle auf 52 Mio. Euro angehoben.
Bei der Verschonungsbedarfsprüfung müssen die Erben nachweisen, dass sie persönlich nicht in der Lage sind, die Steuerschuld aus sonstigem nichtbetrieblichem, bereits vorhandenem Vermögen zu begleichen. Dazu gehört auch das Vermögen, das mit der Erbschaft oder Schenkung zugeflossen ist. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.
Bei begünstigten Vermögen von über 26 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro können sich die Erben anstelle einer individuellen Verschonungsbedarfsprüfung alternativ für ein Verschonungsabschlagsmodell entscheiden. Hier erfolgt eine Teilverschonung, die mit zunehmendem Vermögen schrittweise verringert wird.

Detaillierte Übersicht der Neuregelungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (pdf-Download)

Foto: contratstwerkstatt/fotolia


Was können Sie tun?

Treffen Sie als Unternehmenserbe die richtige Wahl!

Der Gesetzentwurf steigert den ohnehin schon großen Aufwand rund um die Erbschaftsteuer noch weiter. Künftig muss eine noch größere Anzahl von Fristen, Anträgen, Wertgrenzen und Anzeigepflichten beachtet werden, vor allem im Zusammenhang mit der Begünstigung von Betriebsvermögen. Außerdem müssen einzelne Wirtschaftsgüter, Immobilien etc. in einem noch höheren Ausmaß als bisher in die Bewertung einbezogen werden. Gleichzeitig bestehen neue Wahlmöglichkeiten bei der Übertragung von begünstigtem Vermögen.

Fragen Sie in jedem Fall rechtzeitig bei uns nach, um hier auf der sicheren Seite zu bleiben! Gemeinsam finden wir die ideale Lösung für Ihre Erbschaftssache: kontakt/at/steu