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Außergewöhnliche Belastungen: Das Finanzamt darf bei behindertengerechten Umbaumaßnahmen nicht zu kleinlich sein

NEWSLETTER 5/2015: Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen

Behindertengerechte Umbaumaßnahmen: Finanzamt darf nicht zu kleinlich sein


Außergewöhnliche Belastungen: Das Finanzamt darf bei behindertengerechten Umbaumaßnahmen nicht zu kleinlich seinImmer wieder sehen sich Eigenheimbesitzer durch einen Schicksalsschlag oder eine Erkrankung dazu gezwungen, ihre vier Wänden behindertengerecht umzubauen. Immerhin erhalten sie in diesem Fall vom Fiskus finanzielle Unterstützung. Sie können die Kosten für die Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung geltend machen. Nur kommt es dabei leider auch immer wieder zum Streit mit dem Finanzamt. Das feilscht in manchen Fällen um jeden Cent. Ganz so kleinlich sehen das die meisten Richter in Deutschland aber zum Glück nicht, wie jetzt wieder ein aktueller Fall zeigt.

Hierbei ging es um eine Frau, die an Multipler Sklerose erkrankte. Auf die Empfehlung ihres Hausarztes hin ließ sie die Duschkabine in ihrer Eigentumswohnung so umbauen, dass sie bodengleich begehbar war und mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Im Rahmen dieser Arbeiten wurde die Dusche neu ausgefliest und auch die Armaturen und die Eingangstür wurden erneuert. Insgesamt kostete der Umbau über 5.000 Euro. Von der Pflegekasse erhielt die Frau keine Unterstützung, da für sie keine Pflegestufe bestand. Sie machte die Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt stellte sich aber quer.

Zwar erkannte es grundsätzlich an, dass der Klägerin die Mehraufwendungen für die krankheits- bzw. behindertengerechte Gestaltung ihres Wohnumfeldes zwangsläufig erwachsen seien. Doch es war der Auffassung, dass nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 Euro für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden könnte. Die übrigen baulichen Maßnahmen seien nicht durch die Behinderung verursacht worden. Schließlich habe die Frau auch kein Sachverständigengutachten zur Frage vorgelegt, welche baulichen Maßnahmen durch die Krankheit bzw. Behinderung verursacht worden seien

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied dagegen, dass die gesamten Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können (FG Baden-Württemberg, Az. 1 K 3301/12). Das Gericht hielt die vom Finanzamt vorgenommene Sezierung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandsposten für nicht praktikabel. Wegen des geringen Umfangs der Arbeiten sei auch kein Sachverständigengutachten notwendig gewesen. Nach Ansicht der Richter wurden sämtliche Arbeiten aufgrund des krankheitsbedingten Umbaus durchgeführt. Entsprechend seien auch die notwendigen Folgekosten des Umbaus voll abzugsfähig.

Foto: i love images/fotolia


Was können Sie tun?

Bedenken Sie bei behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen alle Möglichkeiten

Auch wenn sich die Gerichte hierzulande bei einem behinderungsbedingten Umbau meist generös zeigen – lassen Sie es im besten Fall erst gar nicht auf einen Streit mit dem Finanzamt ankommen. Wir klären gemeinsam mit Ihnen die Voraussetzungen für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Im Zweifel zeigen wir von der Steuerkanzlei Dill in Limburg Ihnen gerne auch weitere Möglichkeiten einer Steuerermäßigung (z.B. die haushaltsnahe Handwerkerleistung). Sprechen Sie uns unverbindlich an: kontakt/at/steuerberater-dill.de