NEWSLETTER 8/2015: Besteuerung von Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Kein „maßgeblicher Einfluss“ auf die Geschäftsführung nötig
Die Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH) können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nach der tariflichen Einkommensteuer (und unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) besteuert werden. Das kann je nach Einkommenshöhe gegenüber dem sonst üblichen Abgeltungssteuersatz für Kapitalerträge in Höhe von 25% vorteilhaft sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) erleichtert mit einem aktuellen Urteil das Wahlrecht.




Arbeitnehmer können bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2016 stellen. Neuerdings gelten die damit erlangten Freibeträge dann sogar für zwei Jahre. Damit sie allerdings bereits ab Januar 2016 berücksichtigt werden, sollte der Antrag noch in diesem Jahr gestellt werden.
Eltern sollten sich nicht zu große Sorgen machen: Auch 2016 gibt’s entgegen mancher anderslautender Schlagzeile noch Kindergeld. Für Unruhe hatten zuletzt Medienberichte zum Thema Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr) gesorgt. Richtig ist, dass die Mitteilung dieser Nummer (sowohl die der eigenen als auch die des Kindes) an die Familienkasse im neuen Jahr zur Voraussetzung für den Kindergeld-Bezug wird. Dennoch kein Grund zur Panik: Es reicht aus, die Nummern im Laufe des Jahres 2016 nachzureichen.
Längst nicht alle Arbeitnehmer hierzulande arbeiten tatsächlich bis zu ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Viele gehen bereits vorzeitig in den Ruhestand, oft versüßt durch eine betriebliche Vorruhestandsregelung. Doch bei den Einkünften, die einem während dieser Zeit zustehen, heißt es aufpassen. Sonst fühlt sich nämlich das Finanzamt auf den Plan gerufen.
Arbeitnehmer können die Kosten für die Fahrt zu ihrer Tätigkeitsstätte steuerlich geltend machen. Im Rahmen der Entfernungspauschale können sie 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (= einfacher Weg) von der Steuer absetzen. Wesentlich attraktiver aber ist die Abrechnung der tatsächlich gefahrenen Kilometer. Diese Möglichkeit steht jedoch längst nicht allen Arbeitnehmern offen.