NEWSLETTER 4/2015: Darlehen einer GmbH an einen Gesellschafter
Ein zu niedriger Zins ruft das Finanzamt auf den Plan
Im Prinzip ist es ja ein Grund zur Freude: Eine GmbH arbeitet wirtschaftlich ausgesprochen erfolgreich, die Gewinne sprudeln. Für Mehrheitsgesellschafter, die einen Teil der freien Mittel für sich privat nutzen möchten (beispielsweise zum Erwerb oder zur Modernisierung eines Wohnhauses) gibt es vor allem unter steuerlichen Aspekten eine Option, an die in der Regel nur die wenigsten denken.




Aus einer Behinderung erwachsen im Alltag oft auch höhere (finanzielle) Aufwendungen. Solche Aufwendungen können Steuerzahler in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dabei können sie grundsätzlich zwischen zwei Optionen wählen: die Steuerermäßigung über den Abzug der tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen (als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG) oder die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33 b EStG).
Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer rückt näher: Das Bundeskabinett hat jetzt einen Entwurf zur Neuregelung vorgelegt. Notwendig wurde die Anpassung durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Richter hielten die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen bei Betriebsvermögen für teilweise verfassungswidrig (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014,
Rentner müssen heutzutage immer häufiger Steuern zahlen. Das liegt an der so genannten nachgelagerten Rentenbesteuerung. Wegen ihr bleibt ein von Jahr zu Jahr geringer werdender Anteil der Rente steuerfrei. „Bis die Rente voll versteuert werden muss, dauert es zwar noch bis zum Jahr 2040“, sagt Wolfgang Dill, Steuerberater aus Limburg. Aber: „Auch wenn das noch weit entfernt scheint, zahlen schon heute immer mehr Senioren Steuern und müssen zum Beispiel wegen ihrer Rente eine Einkommensteuererklärung abgeben.“
Wer aus beruflichen Gründen neben seinem Hauptwohnsitz auch eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes hat, kann einen Teil der Kosten hierfür in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Zu den Aufwendungen, die das Finanzamt anerkennen muss, zählen unter anderem die Kosten der Zweitwohnung mit maximal 1.000 Euro im Monat oder die Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent pro Entfernungskilometer). Außerdem können in den ersten drei Monaten nach der Begründung des Zweithaushalts die Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.