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Attraktive Steuersparmöglichkeiten bei den Fahrtkosten

NEWSLETTER 7/2015: Reisekosten versus Pendlerpauschale

Attraktive Steuersparmöglichkeiten bei den Fahrtkosten


Attraktive Steuersparmöglichkeiten bei den FahrtkostenArbeitnehmer können die Kosten für die Fahrt zu ihrer Tätigkeitsstätte steuerlich geltend machen. Im Rahmen der Entfernungspauschale können sie 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (= einfacher Weg) von der Steuer absetzen. Wesentlich attraktiver aber ist die Abrechnung der tatsächlich gefahrenen Kilometer. Diese Möglichkeit steht jedoch längst nicht allen Arbeitnehmern offen.

„Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte gilt lediglich die Entfernungspauschale für den einfachen Weg“, stellt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg klar. „Fährt der Arbeitnehmer aber einen auswärtigen Tätigkeitsort an, so kann er seine Fahrten dorthin mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern – also den Hin- und Rückweg – abrechnen“, erklärt der Steuerexperte. Hierbei hat der Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit, entweder die tatsächlichen Aufwendungen für sein genutztes Beförderungsmittel abzusetzen oder pauschalierte Kilometersätze nach dem Bundesreisekostengesetz (0,30 Euro pro km bei Pkw-Nutzung, 0,20 Euro pro km bei Nutzung anderer motorbetriebener Fahrzeuge).

Worin genau besteht aber der Unterschied zwischen erster Tätigkeitsstätte und auswärtigem Tätigkeitsort? Im Normalfall hat ein Arbeitnehmer pro Dienstverhältnis eine erste Tätigkeitsstätte, die vom Arbeitgeber bestimmt wird. „Fehlt aber eine solche Festlegung oder ist sie nicht eindeutig, greifen weitere Prüfkriterien aus dem Einkommensteuergesetz“, sagt Steuerberater Dill. „Kommen mehrere Orte als erste Tätigkeitsstätte in Betracht und hat der Arbeitgeber keine entsprechende Zuordnung getroffen, wertet das Finanzamt denjenigen Arbeitsort als erste Tätigkeitsstätte, der der Wohnung des Arbeitnehmers örtlich am nächsten liegt“, weiß der Fachmann.

In der Berufspraxis kommt es natürlich öfter vor, dass Arbeitnehmer keine klar bestimmte Tätigkeitsstätte haben, z.B. Bus- oder Lkw-Fahrer. Dennoch müssen sie in aller Regel für die Arbeitsaufnahme tagtäglich zu einem definierten Ort fahren (z.B. zum Fahrzeugdepot). Dann ist dieser Ort auch nach dem Einkommensteuergesetz die erste Tätigkeitsstätte. Demnach gilt für Fahrten dorthin auch nur die Entfernungspauschale. Aber: „Wenn die Orte der Arbeitsaufnahme ständig wechseln, darf der Arbeitnehmer seine Fahrtkosten unbeschränkt steuerlich geltend machen“, so Wolfgang Dill.

Foto: Gina Sanders/fotolia.de


Was können Sie tun?

Nutzen Sie Ihr volles Steuersparpotential!

Insgesamt gelten bei der gesetzestreuen Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte, der Abgrenzung zur Auswärtstätigkeit und der Absetzbarkeit von Reisekosten komplexe steuerliche Regeln. Gleichzeitig spielt bei einer Auswärtstätigkeit auch nicht nur das Thema Fahrtkosten eine Rolle, sondern darüber hinaus können auch Verpflegungsmehraufwendungen (mit Tagessätzen von 12 Euro oder 24 Euro), Übernachtungskosten und sonstige Reisekosten (z.B. für Gepäckaufbewahrung, Parkplatz) steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden. Wir helfen Ihnen gern, Ihr volles Steuersparpotential zu nutzen. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns: kontakt/at/steuerberater-dill.de