NEWSLETTER 4/2016: Der feine Unterschied zwischen Wohltätigkeit oder Repräsentation
Trotz gutem Zweck viel Geld in den Sand gesetzt
Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht – diese Erfahrung musste nun auch eine Versicherungsgesellschaft machen, die zu Wohltätigkeitszecken mehrere Golfturniere ausgerichtet hatte. Die Kosten hierfür konnten aber wider Erwarten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Finanzamt und Bundesfinanzhof werteten die Ausgaben als nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen.




Die Hilfs- und Spendebereitschaft hierzulande gegenüber Flüchtlingen ist nach wie vor groß. Was viele nicht wissen: Genau so wie Geldspenden können auch Sach- und Arbeitszeitspenden in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Der Dauerstreit mit dem Finanzamt um das häusliche Arbeitszimmer dürfte bald endgültig vorbei sein – leider zu Ungunsten zahlreicher Steuerzahler, die daheim berufstätig sind. Der Bundesfinanzhof hat jetzt nämlich recht unmissverständlich deutlich gemacht, wie ein solcher Raum zu definieren ist und was hier alles passieren darf – und was nicht.
Wer in den Neubau von Wohnungen in deutschen Ballungszentren investieren will, den möchte die Bundesregierung mit attraktiven Sonderabschreibungen belohnen. Der entsprechende Beschluss ist bereits gefasst, jetzt muss er noch durch die Instanzen auch in Brüssel gehen.
Wer ein Mietobjekt kauft und dieses zunächst erst einmal grundlegend sanieren möchte, sollte einige steuerrechtliche Spielregeln beachten. Denn überschreitet die Investition in die Immobilie eine bestimmte Höhe, gerät der Werbungskosten-Abzug in Gefahr.