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Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer

NEWSLETTER 7/2016: Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer

Als Chef den Mitarbeitern günstig Gutes tun


Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer, z.B. für einen StrandurlaubWenn der Chef die Urlaubskasse aufbessert, freut das jeden Mitarbeiter. Neben dem voll aufs Brutto anzurechnenden Urlaubsgeld gibt es aber auch noch eine weitgehend unbekannte, für beide Seiten steuerlich höchst attraktive Alternative: die Erholungsbeihilfe.

„Bei der Erholungsbeihilfe handelt es sich um eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die Beihilfe wird vom Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuert (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer) und ist sozialversicherungsfrei – sofern bestimmte Grenzen eingehalten werden. Pro Arbeitnehmer und Jahr können laut Einkommensteuergesetz bis zu 156 Euro ausgezahlt werden. Hinzu kommen für Ehe- oder eingetragene Lebenspartner noch einmal 104 Euro (insgesamt dann also 260 Euro) und für jedes Kind jeweils 52 Euro. „Der Arbeitnehmer muss auf diese Zuschüsse weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen“, so Steuerexperte Dill.

Diese Bedingungen müssen Sie bei der Zahlung der Erholungsbeihilfe beachten

Neben den genannten Höchstgrenzen müssen allerdings noch einige weitere Voraussetzungen beachtet werden. Die Zahlung muss in einem konkreten zeitlichen Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub (mindestens zwei Wochen) des Arbeitnehmers stehen. Deshalb sollte sie der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Erholungsurlaub auszahlen. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber außerdem bestätigen, dass er das Geld während seines Urlaubs auch wirklich für Erholungszwecke ausgegeben hat. Dieser Nachweis kann z.B. mit der Rechnung bzw. Quittung einer entsprechenden Freizeiteinrichtung erbracht werden.

„Für welchen Erholungszweck der Arbeitnehmer das Geld ganz konkret ausgibt, spielt keine Rolle – ob nun für die Hotelübernachtung beim Bergurlaub, den Saunabesuch beim Wellness-Ausflug oder den Tag im Spaßbad vor der Haustür“, sagt Steuerberater Dill. Der Betrag darf auch auf verschiedene Urlaube innerhalb eines Jahres aufgeteilt werden. Aber: „Die Erholungsbeihilfe darf auf keinen Fall höher sein als der individuelle gesetzliche Maximalbetrag. Deshalb ist hier entsprechende Sachkunde notwendig“, warnt der Limburger Steuerberater Wolfgang Dill. Schon bei einem Euro zu viel ist für die komplette Sonderzahlung  der volle Steuersatz zu entrichten. Außerdem würde die Zahlung dann für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig.

Foto: Malbert/fotolia.de


Was können Sie tun?

Denken Sie über einen attraktiven Bonus für Ihre Arbeitnehmer nach!

Gerade kleinere Unternehmen können die Zahlung eines Urlaubsgelds inkl. Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung finanziell nur selten stemmen. Für sie bietet die so genannte Erholungsbeihilfe eine günstige Alternative, um den Arbeitnehmern zumindest eine kleine Bonuszahlung anbieten zu können. Wobei die Beihilfe natürlich auch zusätzlich zum Urlaubsgeld gezahlt werden kann. Zu den konkreten individuellen Voraussetzungen und den Konsequenzen für die Gewinn- und Verlustrechnung beraten wir Sie gern:  kontakt/at/steuerberater-dill.de