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Einkommensteuer: Pflicht und Kür bei der Steuererklärung

NEWSLETTER 6/2016: So vermeiden Sie Ärger mit dem Finanzamt

Steuererklärung: Frist verpasst? Wir helfen!


Einkommensteuer: Pflicht und Kür bei der SteuererklärungSie haben die Frist bis zum 31. Mai verpasst, an dem Sie eigentlich Ihre Einkommensteuer-Erklärung hätten abgeben müssen? Macht nichts: Wenn Sie jetzt (z.B.) uns als Steuerberater hinzuziehen, bleibt Ihnen eine Schonfrist bis zum Jahresende (und vielleicht sogar darüber hinaus).

„Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, musste diese eigentlich bereits zum 31. Mai 2016 abgeben“, erinnert Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Hier bietet eine professionelle Steuerberatung einen großen Vorteil: Die Mandanten eines Steuerberaters müssen ihre Steuererklärung nämlich erst bis zum 31. Dezember 2016 abgeben.

In Hessen verlängert sich die Frist bei Hinzuziehung eines Steuerberaters sogar bis zum 28. Februar 2017. Das gilt aber nur, wenn die Steuererklärung im Vorjahr pünktlich abgegeben wurde.

„Vor allem viele fest angestellte Arbeitnehmer glauben, sie müssten keine Einkommensteuer-Erklärung abgeben – schließlich hat ja bereits der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten“, sagt der Steuerexperte Dill. Das allein ist jedoch nicht ausschlaggebend, warnt der Limburger Steuerberater: „Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung besteht schließlich nicht nur für Selbständige und Freiberufler, sondern in einigen Fällen auch für Arbeitnehmer.“

Das gilt beispielsweise für alle Arbeitnehmer, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum (in der Regel das Kalenderjahr)

  • positive Einkünfte z.B. aus der Vermietung einer Wohnung oder ausländische Kapitaleinkünfte von mehr als 410 Euro erzielt haben,
  • Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld in Höhe von mehr als 410 Euro bezogen haben,
  • verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen und einer der beiden Ehe- oder Lebenspartner die Steuerklasse III, Steuerklasse V, Steuerklasse VI oder Steuerklasse IV mit Faktor hat oder
  • bei ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen einen Freibetrag eingetragen haben (z.B. für Verluste aus Vermietung und Verpachtung). Ausnahme: ein eingetragener Behindertenpauschbetrag.

Steuerersparnis in beachtlicher Höhe möglich

„Unabhängig davon kann sich auch die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung lohnen“, weiß Steuerexperte Dill. Denn als so genannter Antragsveranlager lässt sich zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen – das ist nicht selten eine beachtliche Summe.

Die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung kann sich z.B. lohnen, wenn

  • die Werbungskosten des Arbeitnehmers über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro liegen
  • Kirchensteuer vom Arbeitslohn einbehalten wurde
  • Spenden an eine als gemeinnützig anerkannte Organisation getätigt wurden
  • Handwerkerleistungen oder sonstige Dienstleistungen rund um das eigene Zuhause in Anspruch genommen wurden
  • so genannte außergewöhnlichen Belastungen (z.B. für privat getragene Behandlungskosten etc.) die zumutbare Belastung übersteigen.

Das Gute für alle freiwilligen Steuererklärer: Für sie gilt eine vierjährige Festsetzungfrist. Das heißt, sie könnten ihre Einkommensteuer-Erklärung sogar noch für das Jahr 2012 bis zum 31. Dezember 2016 einreichen.

Foto: stockWERK/fotolia.de


Was können Sie tun?

Sprechen Sie uns bei einem Fristversäumnis an

Selbst wenn Sie die Frist zur Abgabe Ihrer Einkommensteuer-Erklärung verpasst haben sollten, müssen Sie sich keine großen Sorgen machen. Wenn Sie uns hinzuziehen, verlängert sich die Frist bis zum Jahresende.

Wir helfen darüber hinaus bei der Beantwortung der Frage, ob sich die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für Sie lohnt und wo Sparpotenzial besteht.

Sprechen Sie uns an:  kontakt/at/steuerberater-dill.de