DILL-NEWSLETTER 12/2023: Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?
Darauf kommt es bei der Immobiliensanierung aus steuerlicher Sicht an
Wenn Eigentümer in die Sanierung einer vermieteten Immobilie investieren, stellt sich schnell die Frage nach der Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten. Ersteres kann nämlich sofort bei den Vermietungseinkünften als Werbungskosten abgezogen werden. Letzteres lässt sich nur im Rahmen der (steuerlich ungünstigeren) Absetzungen für Abnutzungen (AfA) berücksichtigen. Das Finanzgericht München hat nun in einem aktuellen Fall einige wesentliche Kriterien für die Unterscheidung genannt.




Photovoltaik-Anlagen sind so beliebt wie nie zuvor, der Ausbau boomt. Ein maßgeblicher Grund dafür dürften die zu Jahresbeginn eingeführten Steuererleichterungen sein. Zugleich sorgt die hohe Nachfrage für weiteren Klärungsbedarf rund um die steuerliche Behandlung, insbesondere zum Nullsteuersatz. Dazu hat das Bundesfinanzministerium erneut Stellung bezogen. Unter anderem geht es um eine großzügige Regelung zur Entnahme einer Altanlage, um vom Nullsteuersatz profitieren zu können.
Das Internet ist auch ein großer Marktplatz. Nahezu Jede/r hat hier schon etwas gekauft – und viele verkaufen von Zeit zu Zeit auch etwas. Wer das selten tut, hat in der Regel keine weiteren steuerlichen Pflichten. Aber ab der Überschreitung bestimmter Grenzen kann das Finanzamt hellhörig werden.
Das Finanzamt kann gegen säumige Steuerzahler einen Säumniszuschlag geltend machen. Er beträgt 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags – und zwar für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Die Erhebung des Säumniszuschlages liegt im Ermessen des Finanzamts, übrigens ebenso wie dessen kompletter oder teilweiser Erlass. Das verdeutlicht ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Eine Etage höher, beim Bundesfinanzhof, ist man sich aktuell aber unsicher, ob die Höhe des Zuschlags überhaupt noch statthaft ist.
Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn laut Beschluss der Bundesregierung auf 12,41 Euro brutto pro Stunde (aktuell 12 Euro). Diese Erhöhung geht auf einen Vorschlag der Mindestlohnkommission zurück. Die geplante Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijobs, erklärt die Minijob-Zentrale. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob orientiert sich nämlich am Mindestlohn.