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Photovoltaik-Anlagen: Weitere Steuervorteile für Sonnenstrom

DILL-NEWSLETTER 07/2023: Vereinfachungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen

Weitere Steuervorteile für Sonnenstrom

Weitere Steuervorteile für Sonnenstrom: Vereinfachungen für Betreiber von Photovoltaik-AnlagenEin Schreiben des Bundesfinanzministeriums bringt weitere gute Nachrichten für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen. Es stellt klar, dass unter bestimmten Bedingungen auf steuerliche Anzeige und Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden kann. Außerdem hat sich die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zur Entnahme von Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen geäußert.

„Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden neue Regelungen eingeführt, die bestimmte Vorteile bei der Steuerbefreiung und dem Umsatzsteuersatz für kleine Photovoltaik-(PV-)Anlagen bieten“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass Betreiber solcher Anlagen unter bestimmten Bedingungen auf die steuerliche Anzeige und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten können (BMF, Schreiben vom 12. Juni 2023, Gz. V A 3 – S 0301/19/10007 :012).

Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg beantwortet die wichtigsten Fragen zu den neuen Regelungen:

Was gilt bezüglich der Steuerbefreiung und des Umsatzsteuersatzes für PV-Anlagen?

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine PV-Anlagen vor. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Zudem wurde ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2023 eingeführt.

Worauf müssen Betreiber gegenüber dem Finanzamt achten?

Grundsätzlich sind auch Betreiber von steuerbefreiten PV-Anlagen zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte sowie zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet. Diese Pflicht gilt also prinzipiell selbst dann, wenn die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb steuerfrei sind (nach § 3 Nummer 72 des Einkommensteuergesetzes – EStG) und keine Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung (nach § 19 Umsatzsteuergesetz – UStG) erhoben wird.

Gibt es Ausnahmen von der steuerlichen Anzeige- und Erfassungspflicht?

Ja, nach Absprache des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder können Betreiber von PV-Anlagen jetzt unter bestimmten Voraussetzungen auf die steuerliche Anzeige und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verzichten. Diese Vereinfachung gilt für Gewerbetreibende (im Sinne des § 15 EStG),

  • deren Betrieb ausschließlich auf das Betreiben von (nach § 3 Nr. 72 EStG) begünstigten PV-Anlagen beschränkt ist und
  • die in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage sowie gegebenenfalls steuerfreie Vermietung und Verpachtung (nach § 4 Nr. 12 UStG) beschränkt sowie
  • die die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Ab wann gilt diese Vereinfachung?

Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2023. Betreiber von PV-Anlagen, die ab diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können auf die steuerliche Anzeige und den Fragebogen verzichten.

„Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in bestimmten Einzelfällen die örtlich zuständigen Finanzämter dennoch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung anfordern können“, stellt Steuerberater Wolfgang Dill klar. Dies gilt zumindest dann, wenn dies aus den weiteren Umständen erforderlich wird (nach § 138 Absatz 1b der Abgabenordnung – AO).

Steuerliche Entlastung für Betreiber von Altanlagen

Während neue Photovoltaik-Anlagen also von bestimmten Steuerpflichten befreit sind, stellt sich vielen Betreibern die Frage, wie es bei Altanlagen aussieht. Zu dieser Frage haben nun zumindest die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen einen eigenen Standpunkt veröffentlicht. Insbesondere geht es hierbei um die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen.

Zum Hintergrund: In der Vergangenheit (also vor dem 1. Januar 2023) wurde eine gemischt-genutzte PV-Anlage in der Regel dem Unternehmensvermögen zugeordnet; der Betreiber nahm unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch. „Der Betreiber musste in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine so genannte unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen“, sagt Steuerexperte Dill.

Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 1. Januar 2023 erklären nun viele Betreiber eine Entnahme der PV-Anlage zum Nullsteuersatz, beobachtet die Finanzverwaltung. „Damit wollen die Betreiber erreichen, dass sie die unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen müssen“, erklärt der Limburger Steuerberater.

Entnahme von Alt-Photovoltaik-Anlagen aus dem Unternehmensvermögen

Eine Entnahme der gesamten PV-Anlage ist aber nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, erklärt die Finanzverwaltung. Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90%-igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Art der Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an. Erfreulich: „Diese Vereinfachungsregelung darf auch dann angewendet werden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10% des erzeugten Stroms weiter veräußert werden“, stellt Steuerfachmann Dill klar.

Erklärung gegenüber dem Finanzamt

Liegen die genannten Voraussetzungen für die Entnahme vor, darf sie dem Nullsteuersatz unterworfen werden. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung (in Kennzahl 87) bzw. in der Jahressteuererklärung (in Kennzahl 158) oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden.

Gut zu wissen: Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben, wird keine Vorsteuerberichtigung (gem. § 15a UStG) vorgenommen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.

Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Woran die Betreiber ebenfalls denken müssen: „Auch nach der Entnahme der PV-Anlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar“, sagt Steuerberater Dill. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19% steuerpflichtig. Aber „Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben“, ergänzt der Limburger Steuerexperte. Wichtig: Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Ministerium beantwortet wichtige Fragen

Umsatzsteuerliche Förderung von Photovoltaik-Anlagen

Das Bundesfinanzministerium beantwortet auf seiner Internetseite viele Fragen rund um die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaik-Anlagen. Diese FAQ wurden angesichts zahlreicher Änderungen der gesetzlichen Grundlagen nun umfassend aktualisiert.

Wir geben an dieser Stelle einige der wichtigsten Antworten wieder.

Welche umsatzsteuerlichen Erleichterungen enthält das Jahressteuergesetz 2022 für PV-Anlagen?

12 Abs. 3 UStG regelt, dass auf die Lieferung von PV-Anlagen ab 1. Januar 2023 u.a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage, wie beispielsweise Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Gleiches gilt für PV-Anlagen, die auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (z.B. Vereinshäuser), installiert werden.

Fällt beim Betreiben einer PV-Anlage Umsatzsteuer an?

In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der PV-Anlage auf die Anwendung der so genannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.

Ab wann gilt die Regelung?

Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die PV-Anlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Anlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die PV-Anlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die PV-Anlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist. Im Fall einer einheitlichen Werklieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend, der regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zusammenfällt.

Im Fall der Werklieferung einer an das öffentliche Stromnetz angeschlossenen Anlage fällt der Leistungszeitpunkt mit dem (ordentlichen) Anschluss an das öffentliche Stromnetz zusammen.

Gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen?

Der Nullsteuersatz gilt nur für PV-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert / installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.

Was ist mit gebäudeintegrierten PV-Anlagen (so genannten Indach-Anlagen) und dachintegrierten PV-Anlagen (Solarelemente, die als Dachziegel fungieren und gleichzeitig als Solarmodule Strom erzeugen können, so genannte Solardachziegel)?

Die Regelungen zum Nullsteuersatz gelten in gleicher Weise für dachintegrierte und gebäudeintegrierte PV-Anlagen.

Bei der Lieferung einer gebäudeintegrierten PV-Anlage im Rahmen einer Dachsanierung unterliegen nur die Kosten dem Nullsteuersatz, die der gebäudeintegrierten PV-Anlage konkret zugeordnet werden können. Aufgepasst: Kosten, die der Dachkonstruktion im Allgemeinen zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.

Was ist bei längeren Lieferfristen? Was bedeutet die Steuersenkung, wenn ich die PV-Anlage schon bestellt, aber im Jahr 2022 nicht erhalten habe?

Entscheidend ist das Datum, an dem die PV-Anlage geliefert beziehungsweise installiert wird (siehe Frage, ab wann die Regelung gilt). Liegt dieses Datum nach dem 31. Dezember, fällt keine Umsatzsteuer an. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass ein geringerer Kaufpreis zu bezahlen ist. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängig.

 

Was können Sie tun?

Prüfen Sie als Betreiber einer älteren PV-Anlage Ihr Wahlrecht bei der Umsatzsteuer!

Für alle PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten grundsätzlich weiterhin die „alten“ Regelungen. Wer also im Jahr 2022 zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt diese Entscheidung auch in diesem Jahr maßgeblich. Aufgrund der neuen Rechtslage dürfte es aber in der Regel steuerlich sinnvoll sein, so früh wie möglich zur Kleinunternehmerregelung zurückzukehren. Dabei ist allerdings die 5-Jahres-Frist (nach § 15a UStG) zu beachten. Wir beraten Sie gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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