Neue Urteile zu Fahrtenbuch und Leasingkosten: Aufgepasst beim beruflich genutzten Fahrzeug
DILL-NEWSLETTER 01/2025: Neue Urteile zu Fahrtenbuch und Leasingkosten
Aufgepasst beim beruflich genutzten Fahrzeug

Viele Arbeitnehmer benötigen für ihre beruflichen Wege einen Pkw. In diesem Fall spielen die Aufwendungen auch steuerlich eine Rolle – und sorgen nicht selten für Streit mit dem Finanzamt. Der Bundesfinanzhof hat sich in jüngster Vergangenheit gleich mit zwei Fällen befasst, einmal zum Fahrtenbuch und einmal zu Leasingkosten.
„Die einfachste Methode zur Versteuerung eines auch privat genutzten Dienstwagens ist in der Regel die 1-%-Regelung, auch Listenpreismethode genannt“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) wird bei der Berechnung der Lohnsteuer 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Aber wie so oft gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme. „Wird ein Dienstwagen eher selten privat genutzt, lohnt sich die alternative Fahrtenbuch-Methode meist mehr“, erklärt Steuerexperte Dill. Damit lassen sich im Gegensatz zu der pauschalen Versteuerung die anteiligen, auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen nachweisen (gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Allerdings sorgt gerade ein Fahrtenbuch oft für Stress mit dem Finanzamt.
Lamborghini für den Betrieb, Ferrari im Privatvermögen
In einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof war streitig, ob der Kläger von 2011 bis 2013 zwei betriebliche Leasing-Fahrzeuge auch privat nutzte (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024, Az. VIII R 12/21; veröffentlicht am 19. Dezember 2024). Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Prüfsachverständiger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Im Jahr 2010 leaste er einen BMW 740d X Drive. Der Fahrzeuggrundpreis betrug netto 89.563,01 EUR. 2012 leaste er zusätzlich einen Lamborghini Aventador mit einem Grundpreis vom 279.831,93 EUR netto. Dieses Fahrzeug wurde mit einer Werbefolie mit dem Text „Prüfsachverständiger …“ versehen. Die Aufwendungen für die Fahrzeuge machte der Kläger in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend.
Für beide Fahrzeuge führte der Kläger jeweils handschriftlich Fahrtenbücher, aus denen sich die insgesamt gefahrenen Kilometer ergaben. In den Streitjahren hatte der Kläger außerdem zwei weitere Fahrzeuge im Privatvermögen, einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander.
Unangemessene Aufwendungen, unleserliches Fahrtenbuch
Die Leasingkosten machte der Sachverständige in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Leasingkosten für den Lamborghini (nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG) wegen Unangemessenheit der Aufwendungen um 2/3 zu kürzen seien.
Nachdem der Sachverständige Einspruch eingelegt hatte, teilte ihm das Finanzamt außerdem mit, die Einkommensteuer zu seinem Nachteil höher festzusetzen. Denn es seien bisher nicht berücksichtigte Entnahmen für die Privatnutzung des Lamborghini sowie des BMW anzusetzen. Die Fahrtenbücher für die Fahrzeuge seien nicht lesbar und daher nicht anzuerkennen.
Im finanzgerichtlichen Verfahren trug der Kläger vor, dass sich aus den handschriftlichen Fahrtenbüchern bzw. den von ihm angefertigten Transkripten die ausschließlich betriebliche Nutzung von Lamborghini und BMW ergebe. Zudem verfüge er mit dem Ferrari und dem Jeep über gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen.
Das Finanzgericht erkannte die Fahrtenbücher ebenfalls nicht an. Der Anscheinsbeweis gegen die private Nutzung sei nicht durch ordnungsgemäße Fahrtenbücher entkräftet. Die handschriftlichen Aufzeichnungen seien z.T. nicht lesbar. Die vorgelegten Transkripte seien nachgeschrieben und erfüllten somit nicht die Anforderungen an ein zeitnah geführtes ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Finanzgericht würdigte den Anscheinsbeweis nicht ausreichend
So einfach ließ der BFH die Argumentation von Finanzamt und Finanzgericht aber nicht gelten. Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden, erinnerten die Richter. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Der Kläger musste nicht beweisen, dass eine private Nutzung der von der Anscheinsbeweisregel erfassten Fahrzeuge nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.
Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert vergleichbar
Nun sei der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge im Regelfall zwar noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, so der BFH in seiner Urteilsbegründung. Er kann aber durchaus erschüttert sein, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist – wie es vorliegend mit Ferrari und Jeep der Fall war.
„Das Finanzgericht muss sich nun also genauer mit dem Sachverhalt auseinandersetzen“, berichtet Steuerexperte Dill vom Ergebnis. In einer Sache allerdings bekamen Finanzamt und Finanzgericht schon Recht vom BFH: Hinsichtlich der Unangemessenheit der Fahrzeugaufwendungen für den Lamborghini haben sie grundsätzlich den zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt.
Leasing-Sonderzahlung als Werbungskosten
In einem weiteren Fall vor dem obersten deutschen Finanzgericht ging es ebenfalls um das Thema Leasingkosten. Dieses Mal stand aber kein betriebliches Fahrzeug im Mittelpunkt, sondern ein privater Pkw, der auch für berufliche Zwecke genutzt wurde (BFH, Urteil vom 21. November 2024, Az. VI R 9/22; veröffentlicht am 16. Januar 2025).
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Hinblick auf ein zum 1. Januar des Streitjahres neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter leaste der Kläger im Dezember 2018 einen BMW. Ebenfalls im Jahr 2018 leistete er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro.
Er ermittelte die Gesamtkosten des Fahrzeugs für Dezember 2018 u.a. unter Berücksichtigung des Benzin-Verbrauchs, der Leasingrate, der Leasing-Sonderzahlung, der Anschaffungskosten für Reifen, der Anschaffungskosten für weiteres Zubehör, der Kosten für weitere Leistungen sowie der Kosten für den Reifenwechsel in Höhe von insgesamt rund 30.000 Euro. Laut seinen Aufzeichnungen war er im Dezember 2018 knapp 32.000 km gefahren. Daraus ergaben sich angefallene Kosten in Höhe von 0,93 Euro/km.
Finanzamt wollte nur Entfernungspauschale anerkennen
Diesen Kilometersatz legte er ebenfalls für die in 2019 für seine (im Rahmen der Außendiensttätigkeit) gefahrenen Kilometer zugrunde und machte weit über 15.000 Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend (gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG). Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten in 2019 nicht an und wollte lediglich die pauschalen Kosten in Höhe von 0,30 Euro/km berücksichtigen.
Der Steuerpflichtige klagte und bekam vom Finanzgericht auch zunächst Recht. Doch der Bundesfinanzhof hielt die Revision des Finanzamts für begründet. Die obersten deutschen Finanzrichter entschieden, dass zwar die tatsächlichen Kosten je Kilometer berücksichtigt werden können – allerdings sind diese abweichend von der Ermittlung des Klägers und abweichend von der bisherigen Rechtsprechung zu ermitteln.
Sonderzahlung muss linear auf Vertragszeitraum verteilt werden
Der BFH führte aus, dass es sich bei der Leasing-Sonderzahlung um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt handelt, welches die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags mindert. „Dementsprechend muss die Leasing-Sonderzahlung linear auf den Vertragszeitraum verteilt werden“, fasst Steuerberater Dill die Kernaussage des Urteils zusammen. Auf den genauen Zeitpunkt des Abflusses der Zahlung komme es dagegen nicht an.
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