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Steuerliche Verbesserungen mit Abstrichen beschlossen

DILL-NEWSLETTER 10/2024: Jahressteuergesetz 2024

Steuerliche Verbesserungen mit Abstrichen beschlossen

Jahressteuergesetz 2024: Steuerliche Verbesserungen mit Abstrichen beschlossen

Der Bundestag hat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt – allerdings mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, wie etwa der Streichung des ursprünglich vorgesehenen Mobilitätsbudgets. Das Gesetz sieht dafür unter anderem eine Entlastung von Familien bei den Kinderbetreuungskosten vor. Außerdem gibt es Erleichterungen für Kleinunternehmer, Bildungseinrichtungen und Hobby-Bierbrauer.

Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 ändert mit etwa 130 Einzelmaßnahmen eine Vielzahl von Gesetzen quer durch das Steuerrecht. „Der Regelungsbedarf ergibt sich oft aus neuen EU-Vorgaben, der laufenden Rechtsprechung oder schlicht aktuellen Erfordernissen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Zugleich vereinfacht es steuerliche Regelungen und trägt damit zum Abbau bürokratischer Hürden bei.

Das nun vom Bundestag beschlossene Gesetz weicht aber in einigen Punkten vom ursprünglichen Entwurf ab. „So fand die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung zu Mobilitätsbudgets im parlamentarischen Verfahren keine Mehrheit“, bedauert Steuerexperte Dill. Eine Pauschalbesteuerung der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellten Guthaben wird demzufolge nicht umgesetzt.

Neu hinzugekommen ist dagegen eine Verbesserung für Eltern. „Sie können künftig höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen“, freut sich Steuerberater Dill. Demnach sind 80 Prozent – statt bisher zwei Drittel – der Kosten für die Betreuung in Kindergarten, Kinderkrippe oder bei einer Tagesmutter absetzbar. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 auf 4.800 Euro.

Rahmenbedingungen für Stromspeicher

Die Bundesregierung will auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für Stromspeicher verbessern. So sollen bei der Gewerbesteuer künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten. Ziel ist es, „die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber“ zu beteiligen. „Das soll die Akzeptanz für solche Anlagen vor Ort schaffen“, erläutert der Limburger Steuerfachmann.

Das JStG enthält darüber hinaus eine Klarstellung zur Vermietung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen. Diese stellt demnach die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke dar. „Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden“, erklärt die Bundesregierung dazu.

Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung

Änderungen sind ebenfalls bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist hierfür europäisches Recht maßgeblich. Demnach gilt künftig, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) beträgt. Davon profitieren etwa 20.000 Kleinunternehmerinnen und -unternehmer.

Allerdings gilt hier demnächst auch eine Verschärfung: Galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen voraussichtlichen Betrag handelte, dessen Überschreiten nicht zwingend zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 Euro übersteigt. Immerhin: „Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung erzielten Umsätze bleiben jedoch steuerfrei“, so Steuerberater Dill.

Aufatmen in Bildungseinrichtungen – und in Kommunen

Die ursprünglich geplante Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für Bildungseinrichtungen wie private Musikschulen und im Vereinssport kommt so nicht. Bei den Bildungseinrichtungen beschränkt man sich darauf, die Vorgaben des europäischen Rechts umzusetzen, ohne dass es zu Verschlechterungen kommen soll.

Die Umsatzsteuerbefreiung des (Vereins-)Sports wurde ersatzlos gestrichen. Darauf hatten vor allem die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen gedrängt. Denn die Änderung hätte das Gegenteil des Gewünschten bewirkt. „Sie hätte insbesondere für die Kommunen als Betreiber von Sportstätten – und damit auch für die Bürger und Vereine als Nutzer der Sportstätten – erhebliche finanzielle Risiken mit sich gebracht“, erläutert Steuerexperte Dill.

Nach der ursprünglich geplanten Neuregelung müsste eine Kommune zwar keine Umsatzsteuer mehr auf Eintrittsgelder oder Hallenmieten erheben. „Gleichzeitig könnte sie sich aber auch die auf Investitionen gezahlte Umsatzsteuer, die so genannte Vorsteuer, nicht mehr vom Finanzamt erstatten lassen“, erklärt der Steuerberater. Gerade bei sehr kostenintensiven Projekten wie dem Bau, der Instandsetzung oder der Sanierung von Sporthallen oder Schwimmbädern hätte die Neuregelung daher zu erheblichen Finanzierungslücken führen können.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen

Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaik-(PV-)Anlage können bis zu einer bestimmten Leistungsgrenze steuerfrei bleiben (nach § 3 Nr. 72 EStG). Mit dem Jahressteuergesetz wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung gemäß Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit angehoben. Darüber hinaus stellt das Gesetz klar, dass PV-Anlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbe- aber ohne Wohneinheiten begünstigt sind.

„Zugleich gibt es eine Klarstellung, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt“, bedauert Steuerberater Dill. Der Unterschied ist nämlich erheblich: Eine Freigrenze bedeutet, dass bei Überschreiten der festgelegten Leistungsgrenze der PV-Anlage eine volle Besteuerung erfolgt. Ein Freibetrag hätte hingegen den unterhalb der Grenze liegenden Anteil steuerfrei gestellt.

Weitere JStG-Punkte kurz zusammengefasst:

  • Höhere Freibeträge: Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 Euro auf 6.612 Euro steigen.
  • Höhere Freigrenzen für Haus- und Hobbybrauer: Die steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier wird von zwei auf fünf Hektoliter erhöht.
  • Bonuszahlungen: Gesetzliche Krankenkassen dürfen für gesundheitsbewusstes Verhalten Bonuszahlungen leisten. Diese bleiben nun dauerhaft bis zu 150 Euro steuerfrei.
  • Grundsteuer: Bei der Grundsteuer können Steuerpflichtige einen niedrigeren Wert für ihr Grundstück ansetzen, wenn sie mit einem Gutachten nachweisen, dass dieser mindestens 40 Prozentunter dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuerwert liegt.
  • Gebäudeabschreibung: Die Vorschrift zur Gebäudeabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG) wird an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst. Sie stellt klar, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (wie z.B. der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Absatz 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen kann. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat.
  • Fristverlängerung: Die Abwicklungsfrist für Investmentfonds soll von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

Was können Sie tun?

Klären Sie mit uns Ihre möglichen Steuervorteile!

Das Jahressteuergesetz berührt naturgemäß viele Regeln und Vorschriften quer durch das Steuerrecht. Wir klären gerne mit Ihnen, welche möglichen Erleichterungen Sie persönlich oder für Ihr Unternehmen nutzen können: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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