Worauf Unternehmen bei der E-Rechnung achten müssen
DILL-NEWSLETTER 07/2024: Bundesfinanzministerium gibt weitere Hinweise
Worauf Unternehmen bei der E-Rechnung achten müssen
Die E-Rechnung wird für B2B-Umsätze ab dem kommenden Jahr zur Pflicht. Das Bundesfinanzministerium gibt in einem neuen Schreiben weitere Hinweise zu Rechtslage, Umsetzung und Übergangsregelungen. Auch wenn es sich aktuell quasi nur um den Entwurf des Entwurfs handelt, erhalten Unternehmen damit bereits wertvolle Informationen zu dem Themenkomplex. Zugleich kommt von Experten-Seite bereits Tadel.
Ab dem 1. Januar 2025 wird bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen (also für B2B-Umsätze) eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) verpflichtend. Dazu wird durch § 14 Absatz 1 UStG der Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert. Zukünftig handelt es sich nur dann um eine E-Rechnung, wenn diese in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Absatz 1 Satz 3 UStG). „Schon jetzt ist klar, dass die Verpflichtung für fast alle Unternehmen erhebliche Auswirkungen haben wird“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Grundsätze zur Anwendung der neuen E-Rechnung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant, in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben zu dem Themenkomplex zu veröffentlichen. „Es wird auf 16 Seiten die zu erwartenden Rechtsansichten der Finanzverwaltung zur Einführung der E-Rechnung darlegen“, berichtet Steuerberater Dill. Obwohl die Abstimmungsprozesse dazu noch laufen, hat das Ministerium den Entwurf des Schreibens – aufgrund der großen Bedeutung des Themas für die Wirtschaft – schon jetzt allgemein veröffentlicht.
Das Entwurfsschreiben geht neben der aktuellen Rechtslage und einigen allgemeinen Ausführungen unter anderem auf folgende Punkte näher ein:
- Rechnungsarten ab 1. Januar 2025
- Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen (und Ausnahmen wie Kleinbetragsrechnungen)
- Zulässige Formate einer E-Rechnung
- Umfang einer E-Rechnung
- Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
- Sonstige Rechnungen
- Verträge als Rechnung
- Aufbewahrung
- Übergangsregelungen für Rechnungsaussteller
Verbände haben aktuell noch Gelegenheit zur Stellungnahme
Aktuell haben die betroffenen Verbände noch Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu gehört natürlich auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Er zieht einerseits ein positives Resümee. Beim Blick in den Entwurf werde schnell klar, dass das BMF die Digitalisierung des Geschäftsverkehrs vorantreiben wolle. Dabei unternehme es durchaus den Versuch, die Unternehmen durch eine Begleitung mit Augenmaß mitzunehmen und nicht zu überfordern. So sollen die Finanzbehörden den Umstand des Transformationsprozesses in angemessenem Umfang berücksichtigen. Ein einfacher Empfang per E-Mail soll ausreichend sein und auch hybride Rechnungsformate sollen anerkannt werden.
Unsicherheiten beim Vorsteuerabzug
Andererseits enthält das Entwurfsschreiben nach Ansicht des DStV aber Aussagen, die als Verschärfung verstanden werden können. Hierdurch könnten Unsicherheiten und Streitigkeiten mit den Finanzbehörden entstehen, die es zu vermeiden gelte. So sieht der Verband Aussagen, wonach alle Prozesse und Abläufe zur Erstellung und Verarbeitung von E-Rechnungen zu digitalisieren seien, kritisch. Zu sehr lese sich dies nach einer Pflicht, die über den Gesetzeswortlaut hinausgehen würde. Ebenso sei in Hinweisen, wonach bei Abweichungen zwischen dem strukturierten Datenteil und dem Bildteil einer E-Rechnung im hybriden Format eine zusätzliche Rechnung vorliegen kann, eine unnötige Verschärfung zu sehen. „Damit könnten künftig Unsicherheiten beim Vorsteuerabzug und bei der Pflicht zur Rechnungsberichtigung einhergehen“, befürchtet auch der Limburger Steuerexperte Wolfgang Dill.
Kleine und mittlere Unternehmen besser berücksichtigen
Zugleich will der DStV den weiteren Prozess konstruktiv begleiten. Schließlich sei eine erfolgreiche Einführung der E-Rechnung wünschenswert. Dazu müsse aber vor allem die Befindlichkeit kleiner und mittlerer Unternehmen besser berücksichtigt werden, mahnt der Verband. Das sieht Steuerberater Dill ähnlich. „Hilfreich wäre es zum Beispiel, wenn vertraglichen Vereinbarungen über Rechnungsformate klar der Vorrang gegeben würde“, greift der Steuerexperte eine Verbandsforderung auf.
Außerdem regt der DStV ein von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestelltes Visualisierungstool an. Es soll die technischen Hürden und rechtlichen Unsicherheiten bei der Verarbeitung einer E-Rechnung senken und die Akzeptanz der E-Rechnung in der Praxis steigern.
Besonderheiten bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern
Äußerst kritisch sehen sowohl der Verband als auch Steuerberater Dill die Einbeziehung von (umsatzsteuerlichen) Kleinunternehmern in das System der E-Rechnung. „Hier droht eine große Überforderung“, ahnt der Limburger Steuerfachmann. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist ab 2025 u.a. eine grundlegende Neuregelung mit Blick auf die Besteuerung der Kleinunternehmer geplant. Der DStV rät dazu, im Rahmen der angedachten Systemänderung hin zu einer Steuerfreiheit die Einbeziehung von Kleinunternehmen noch einmal zu überdenken.
Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für den Beginn des vierten Quartals 2024 geplant.
Was können Sie tun?
Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die Umstellung vor!
Das Entwurfsschreiben des BMF weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass hinsichtlich des Empfangs von E-Rechnungen keine Übergangsregelung gilt. Rechnungsempfänger müssen ihn vom 1. Januar 2025 an gewährleisten. Zudem könnten gerade größere Kunden und Lieferanten darauf drängen, noch vor Ende der gesetzlichen Übergangsfrist auf die E-Rechnung umzusteigen. Daher sollten sich Unternehmen möglichst frühzeitig auf die Umstellung vorbereiten. Wir beraten Sie gerne zu damit verbundenen Fragen: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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