Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

BMF klärt Praxisfragen rund ums Arbeitszimmer

DILL-NEWSLETTER 08/2023: Betriebliche und berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung

BMF klärt Praxisfragen rund ums Arbeitszimmer

BMF klärt Praxisfragen rund ums Arbeitszimmer

Bereits zu Jahresbeginn haben sich einige wesentliche steuerlichen Abzugsmöglichkeiten rund um das häusliche Arbeitszimmer geändert. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem ausführlichen Schreiben die neuen Regeln genauer erklärt. Das Papier enthält auch zahlreiche Beispiele aus der Praxis.

Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung (nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Abs. 5 S. 1 und § 10 Abs. 1 Nummer 7 S. 4 EStG) wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 neu geregelt. Es handelt sich zwar nicht um eine grundlegende Änderung, die Neuregelung setzt nämlich auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. „Dennoch gibt es einige interessante Aspekte, auf die Steuerpflichtige beim Abzug ihrer Aufwendungen rund um das Arbeitszimmer achten sollten“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Genauer erklärt das jetzt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, auch anhand zahlreicher Praxisbeispiele (BMF, Schreiben vom 16. August 2023, Gz. IV C 6 – S 2145/19/10006 :027).

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Das BMF bezieht in seinem Schreiben ausführlich Stellung zur ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung. Ein hohes Maß an Berücksichtigung findet dabei neben der oben genannten Gesetzesänderung die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. „Im Grundsatz stellt das Schreiben zunächst noch einmal klar, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet“, erläutert Steuerexperte Dill.

Dafür bieten sich zwei Möglichkeiten:

  • Alle Aufwendungen (z.B. für Ausstattung, Miete, Gebäude-AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer und andere Abgaben oder Renovierungskosten) werden gesammelt steuerlich geltend gemacht. „In diesem Fall müssen natürlich alle Ausgaben auch belegbar sein“, mahnt Steuerberater Dill. Zudem beschränkt sich der Steuerabzug bei vielen Posten (wie etwa Miete oder Grundsteuer) nur auf den Flächenanteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche des Wohnraums.
  • Alternativ können Steuerpflichtige statt der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend machen. Wichtig in diesem Fall: Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale um ein Zwölftel der genannten Summe. „Mit dem Pauschbetrag sind alle Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten“, so der Limburger Steuerfachmann.

„Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Wirtschafts- oder Kalenderjahr ausgeübt werden“, stellt Steuerberater Dill klar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist aber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich.

Was genau ist ein häusliches Arbeitszimmer?

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der

  • seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist (also in der Regel zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört; dazu können je nach baulicher Beschaffenheit auch Räume im Keller oder unter dem Dach gehören),
  • vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient (auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung) und
  • ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und / oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Eine untergeordnete private Mitbenutzung (weniger als 10 %) ist unschädlich. Aber ein in die häusliche Sphäre eingebundener Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird, ist steuerlich gesehen kein häusliches Arbeitszimmer. Das gilt insbesondere für eine so genannte „Arbeitsecke“.

Die Jahrespauschale gilt personenbezogen

Außerdem gilt die Jahrespauschale nur personenbezogen. Das heißt zum einen, dass sie nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, sondern gegebenenfalls auf die diese Tätigkeiten aufgeteilt werden muss. Zum anderen darf die Pauschale selbst bei Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer nur einmal angewendet werden. Andersherum gilt aber: Nutzen mehrere Steuerpflichtige – etwa (Ehe-)Partner – gemeinsam dasselbe Arbeitszimmer, kann bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen jeder für sich die Jahrespauschale geltend machen.

Entfristung der Homeoffice-Pauschale

Gut zu wissen: Die Jahrespauschale von 1.260 Euro orientiert sich am Höchstbetrag der Tagespauschale für das Arbeiten im Homeoffice. Das sind 210 Tage x 6 Euro (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG). „Diese Tagespauschale können alle Arbeitnehmer geltend machen, die von Zeit zu Zeit im Homeoffice tätig werden“, sagt Steuerexperte Dill. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob es sich um den Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit handelt. Für Homeoffice muss nicht einmal ein separates Arbeitszimmer vorhanden sein, eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder zur Not der Küchentisch tun es auch. Diese Regelung basiert auf der Entfristung der Homeoffice-Pauschale zum 1. Januar 2023.


Was können Sie tun?

Prüfen Sie die Voraussetzungen für den Steuerabzug des häuslichen Arbeitszimmers!

Ein ministeriales Schreiben glänzt nicht immer mit klarer Sprache. „Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind“, heißt es etwa in dem Papier aus dem Bundesfinanzministerium. Was diese oder andere eher juristischen und deutungsoffenen Formulierungen für Sie in der Praxis genau bedeuten, klären wir gerne in einem persönlichen – und klar verständlichen – Beratungsgespräch: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Jelena / Adobe Stock