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Worauf Betreiber von Photovoltaik-Anlagen achten sollten

DILL-NEWSLETTER 02/2023: Bundesfinanzministerium will Nullsteuersatz besser erklären

Worauf Betreiber von Photovoltaik-Anlagen achten sollten

Worauf Betreiber von Photovoltaik-Anlagen achten solltenDer Nullsteuersatz für kleine Photovoltaik-Anlagen macht eine Anschaffung für Privathaushalte wieder enorm interessant. Aber wie genau wirken sich die neuen Besteuerungsgrundlagen in der Praxis aus? Antworten darauf soll ein Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium liefern.

Eine der positivsten Überraschungen im Jahressteuergesetz 2022 war die Entlastung für kleinere Photovoltaik (PV)-Anlagen. „Diese können nun steuerfrei betrieben werden“, freut sich Steuerexperte Wolfgang Dill. Bis dahin sah die Rechtslage recht komplizierte und bürokratisch aufwändige Besteuerungsregeln vor.  „Damit fühlten sich gerade viele Privatleute überfordert“, weiß der Limburger Steuerberater. Insbesondere die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung soll jetzt attraktiver werden.

Fragen aus der Praxis zum Nullsteuersatz

Ermöglicht werden die steuerliche Erleichterungen durch das Anfügen des neuen Absatzes 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG). Er sieht unter anderem einen Nullsteuersatz für neue PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2023 vor. Nähere Erläuterungen dazu enthält ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das auf erste Fragen aus der Praxis näher eingeht (BMF, Schreiben vom 27. Februar 2023, Gz. III C 2 – S 7220/22/10002 :010). „Schließlich handelt es sich bei einem Nullsteuersatz um ein Novum“, begrüßt Steuerberater Dill die Erläuterungen aus Berlin.

Zunächst enthält das Schreiben eine Klarstellung zur Gültigkeit des Nullsteuersatzes. Auf 0 Prozent ermäßigt sich demnach die Steuer für die Lieferungen von Solarmodulen an den Anlagenbetreiber. Dies gilt einschließlich der für den Betrieb einer Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher für den mit Solarmodulen erzeugten Strom. Anwendung finden darf der Nullsteuersatz aber nur dann, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von (Privat-)Wohnungen installiert wird sowie auf oder in der Nähe von öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG).

Regeln zum Vorsteuerabzug beachten

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßte den ersten Aufschlag des BMF ebenfalls. In seiner Stellungnahme bezog sich der DStV seinerzeit noch auf den Entwurf des Schreibens. Insgesamt stelle dies sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche Übertragung einer PV-Anlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss er folglich die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung im Auge behalten.

In der Vergangenheit verzichteten viele Betreiber von PV-Anlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, weil es für sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. „In diesem Fall mussten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen“, erklärt Steuerberater Dill die Folgen eines solchen Verzichts. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer wurde so nachgelagert ausgeglichen. Daran ändert sich für Altanlagen auch nach dem 31. Dezember 2022 nichts.

Besonderheiten für Unternehmer

Unternehmer, die ab 2023 eine PV-Anlage erwerben, können aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich ist – und folglich anders als bislang bei der privaten Stromentnahme keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen-Betreiber generieren somit einen wirtschaftlichen Vorteil, erläutert der DStV.

Entnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen

Der Wunsch, Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und im Privatvermögen zu nutzen, dürfte laut DStV mithin steigen. Die Entnahme einer Altanlage ist zwar steuerbar, soll aber unter den übrigen Voraussetzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. Dies ist systematisch nicht zu beanstanden. Jedoch sieht das nun vorgelegte Schreiben eine gravierende Einschränkung vor: So soll die Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Aus Sicht des DStV fehlt es hierfür aber an einer gesetzlichen Grundlage. Der Verband fordert daher, auf die 90%-Grenze zu verzichten. Es bleibt abzuwarten, inwiefern das Bundesfinanzministerium diese Expertenmeinung in der Fortschreibung berücksichtigen wird.

Zu den umsatzsteuerlichen Änderungen hat das Bundesfinanzministerium bereits einen Fragen-Antworten-Katalog auf seiner Internetseite veröffentlicht. Hierin werden die wesentlichen Inhalte noch einmal zusammengefasst, aber auch einige Sonderfragen beantwortet.

Was können Sie tun?

Prüfen Sie als Betreiber einer älteren PV-Anlage Ihr Wahlrecht bei der Umsatzsteuer!

Für alle PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten prinzipiell die „alten“ Regelungen weiter. Wer etwa in 2022 zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt diese Entscheidung auch in diesem Jahr maßgebend. Aufgrund der neuen Gesetzeslage dürfte aber eine möglichst frühzeitige Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers in aller Regel Sinn machen. Dabei ist allerdings die 5-Jahres-Frist (nach § 15a UStG) zu beachten. Wir beraten Sie gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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