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Steuerermäßigung auch für den Wärmeschutz

DILL-NEWSLETTER 07/2022: Förderung für die energetische Gebäudesanierung

Steuerermäßigung auch für den Wärmeschutz

Steuerermäßigung auch für den WärmeschutzWer sein selbstgenutztes Wohneigentum energetisch ertüchtigt, kann dazu bereits seit 2020 eine attraktive steuerliche Förderung erhalten. Seit Inkrafttreten des maßgeblichen § 35c EStG treten in der Praxis aber immer wieder Einzelfragen auf. Nun hat das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein einige Antworten geliefert – etwa zur Steuermäßigung für Maßnahmen zum Wärmeschutz.

„Im Vordergrund einer energetischen Sanierung steht ganz oft das Anliegen, gerade im Winter die Heizwärme drinnen zu behalten“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. „Doch angesichts des Klimawandels kann es fast genau so wichtig sein, in überhitzten Sommern die Außenwärme draußen zu halten.“ Die Dringlichkeit dieser Frage ist gerade in den letzten Tagen und Wochen sehr deutlich geworden.

Förderung gilt unabhängig von weiteren energetischen Maßnahmen

Dementsprechend ist der sommerliche Wärmeschutz wohl auch eine der wichtigsten Ergänzungen, die das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein in einer aktuellen Einkommensteuer-Kurzinformation zum § 35c EStG zusammengefasst hat (FinMin Schleswig-Holstein, 3. Januar 2022, Gz. VI 306 – S 2296 c – 001). Mit der Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) wurden in § 1 Satz 1 Nummer 4 ESanMV die Wörter „und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a“ eingefügt. Diese Anlage ist neu.

„Unabhängig von weiteren energetischen Sanierungsmaßnahmen können Eigentümer also Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes isoliert vornehmen und dennoch die steuerliche Förderung erhalten“, freut sich Steuerberater Dill. Die Förderung umfasst etwa den Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen.

Sanierungsmaßnahmen bis 2030 steuerlich absetzbar

Zur Erinnerung: Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sind seit dem 1. Januar 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren steuerlich absetzbar. Dafür schuf der Gesetzgeber eben den neuen § 35c EStG. Hierin ist der prozentuale Abzug der Aufwendungen (auf drei Jahre verteilt) von der Steuerschuld genau geregelt. Je selbstgenutztem Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20% der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung, die auch von der KfW-Bankengruppe als förderfähig eingestuft sind, wie zum Beispiel

  • die Wärmedämmung von Wänden,
  • die Dämmung von Dachflächen oder Geschossdecken oder
  • die Erneuerung bzw. die Optimierung der Fenster oder Außentüren.

Um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können, müssen Sanierer allerdings einige Voraussetzungen beachten.

Förderung gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2021

Die geänderte Verordnung zum Thema Wärmeschutz trat rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. „Damit gilt die Förderung ab dem Veranlagungszeitraum 2021“, sagt Steuerexperte Dill.

Die Kurzinformation des FinMin Schleswig-Holstein regelt außerdem noch einige Details zu der Förderung bei Anbauten bzw. Flächenerweiterung im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme. Außerdem beinhaltet sie eine Klarstellung zur Verteilung der Kosten für einen Energieberater.

 

Was können Sie tun?

Planen Sie eine Sanierung am besten mit uns!

Wer energetische Sanierungsmaßnahmen in den eigenen vier Wänden plant, sollte sich frühzeitig steuerlich beraten lassen. Denn mit fachkundiger Hilfe lässt sich der Steuerbonus optimal ausschöpfen. Wir helfen Ihnen gerne dabei: kontakt/at/steuerberater-dill.de

 

Foto: Anselm/ AdobeStock