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Worauf Eigenheim-Sanierer achten müssen: Steuerbonus jetzt präziser gefasst

DILL-NEWSLETTER 3/2021: Worauf Eigenheim-Sanierer achten müssen

Steuerbonus jetzt präziser gefasst

Worauf Eigenheim-Sanierer beim Steuerbonus achten müssen

Bereits seit dem 1. Januar 2020 fördert der Staat energetische Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum mit einem Steuerbonus. Nun hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben ausführlich Stellung zu zahlreichen Fragen zur Anwendung des zugrunde liegenden § 35 c EStG bezogen, die sich zwischenzeitlich in der Praxis ergeben haben.

„Unter anderem stellt das Ministerium noch einmal klar, dass in aller Regel nur der so genannte bürgerlich-rechtliche Eigentümer anspruchsberechtigt ist“, erläutert Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Im Umkehrschluss bedeute das, dass ein Nießbrauch der Immobilie – also das so genannte wirtschaftliche Eigentum – in aller Regel keinen Anspruch auf den Steuerbonus begründet.

Begünstigt ist nur eine Immobilie zu eigenen Wohnzwecken

Das aktuelle Schreiben an die Finanzbehörden (Link dazu siehe unten) beinhaltet neben solchen Aussagen zur Anspruchsberechtigung auch Klarstellungen zu den Nutzungsvoraussetzungen. „Wichtigste Voraussetzung ist eben, dass der Eigentümer die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzt“, sagt der Limburger Steuerexperte.

Begünstigt sind demnach

  • die Wohnung im eigenen Haus (sowohl die eigene Wohnung i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes, als auch die rechtlich nicht getrennte Wohnung eines im (Allein- oder Mit-)Eigentum stehenden Zwei- oder Mehrfamilienhauses),
  • die Wohnung in einem im (Allein- oder Mit-)Eigentum stehenden Ferienhaus oder die im (Allein- oder Mit-)Eigentum stehende Ferienwohnung sowie
  • die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte im (Allein- oder Mit-)Eigentum stehende Wohnung.

Vorsicht: Selbst wenn die Wohnung nur kurzfristig vermietet wurde bzw. wird, kann der Steuerbonus nicht in Anspruch genommen werden. Anders sieht es aus bei einer vorübergehenden Vermietung von Teilen der Wohnung (etwa ein Zimmer über Airbnb). Wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen, bedarf es keiner Aufteilung und Kürzung der Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen.

Was genau ist überhaupt eine Wohnung?

„Offensichtlich gab es in der Praxis in manchen Fällen Unklarheit darüber, was genau überhaupt eine Wohnung ist“, schmunzelt Wolfgang Dill. Zumindest sah sich das Ministerium bemüßigt, den Begriff noch einmal höchst amtlich in Erinnerung zu rufen. In dem Schreiben heißt es dazu:

Eine Wohnung (…) ist gemäß § 181 Absatz 9 BewG die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein muss, dass die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbstständigen Zugang haben. Außerdem ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbstständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind.

Arbeitszimmer aus den Aufwendungen herausrechnen

Etwas später wird dann noch erwähnt, dass eine gemischte Nutzung der Wohnung nicht zwangsläufig den Steuerbonus gefährdet. „So ist beispielsweise ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, zunächst einmal unproblematisch“, stellt Steuerberater Dill klar. Allerdings mit einer wesentlichen Einschränkung: Der Steuerpflichtige muss seine Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen um den Teil der Aufwendungen kürzen, der auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung entfällt. Im genannten Beispiel müsste also die Größe des Arbeitszimmers ins Verhältnis der Gesamtnutzfläche der Wohnung (einschließlich Arbeitszimmer) gesetzt werden.

Fachliche Eignung des Unternehmens, Ansprüche an die Rechnung

Neben solchen Klarstellungen enthält das Schreiben weitere Ausführungen zur Höchstbetragsbeschränkung und zu den förderfähigen Aufwendungen sowie eine (nicht abschließende) Liste der förderfähigen Maßnahmen. „In dem Schreiben wird außerdem noch einmal betont, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen ausgeführt werden muss“, mahnt der Limburger Steuerfachmann.

Die fachliche Eignung kann die Firma anhand eines amtlich vorgeschriebenen Musters bestätigen. In der Rechnung müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ausgewiesen sein. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung).

Höchstens 40.000 Euro über drei Jahre abziehbar

Der Steuerbonus in Höhe von bis zu 40.000 Euro gilt für Bauarbeiten, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. „Eine wesentliche Bedingung ist dabei auch, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war“, sagt Steuerberater Dill.

Abziehbar sind nicht nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten. Der Steuerabzug erfolgt zeitlich gestaffelt über drei Veranlagungszeiträume: im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme sind 7 % der Aufwendungen bis maximal 14.000 Euro abziehbar, im 1. Folgejahr ebenso und im 2. Folgejahr dann 6 % der Aufwendungen bzw. höchstens 12.000 Euro.

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Foto: Tom Bayer / AdobeStock