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Abzugsbeschränkung könnte temporär wegfallen: Steuervorteil für das häusliche Arbeitszimmer

DILL-NEWSLETTER 11/2021: Abzugsbeschränkung könnte temporär wegfallen

Steuervorteil für das häusliche Arbeitszimmer

Abzugsbeschränkung könnte temporär wegfallen: Steuervorteil für das häusliche Arbeitszimmer

Durch die Corona-Pandemie ist das Arbeiten von zuhause aus zur neuen Normalität geworden. Glücklich schätzen können sich alle, die daheim über ein eigenes Arbeitszimmer verfügen. Das kann sich sogar steuerlich nun noch als besonders vorteilhaft erweisen. Möglicherweise ist wegen Corona ein Vollabzug der Aufwendungen möglich.

Von einem eigenen Arbeitszimmer zuhause dürften viele Angestellte in den vergangenen Monaten des Öfteren geträumt haben. Schließlich konnten oder wollten sie während der Lockdowns und auch darüber hinaus kaum ins Büro kommen. In einem Extra-Raum daheim lässt es sich wohl deutlich besser und konzentrierter arbeiten als am Küchentisch oder in einer abgetrennten Arbeitsecke im Wohnzimmer. „Auch steuerlich kann sich ein solches Arbeitszimmer während des Corona-Zeitraums deutlich mehr als sonst lohnen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Die Abzugsbeschränkung auf 1.250 Euro…

Normalerweise ist es ja so: „Wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht gerade den betrieblichen bzw. beruflichen Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt – wie etwa bei vielen Selbstständigen – lassen sich die Kosten hierfür nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr beschränkt abziehen“, erklärt der Steuerexperte. Dann müssen aber auch die weiteren Kriterien für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllt sein. Dazu zählen etwa die Abgetrenntheit des Raums, die büromäßige Einrichtung und die nahezu ausschließliche Nutzung für berufliche Zwecke.

„Daneben gilt diese Abzugsmöglichkeit nur für diejenigen, die beim Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz für eine bestimmte Tätigkeit zur Verfügung gestellt bekommen“, so Wolfgang Dill. Bekanntes Beispiel ist die Lehrerin, die bis zum Nachmittag im Klassenraum unterrichtet, danach aber zuhause im Arbeitszimmer den Unterricht vorbereitet oder die Klausuren korrigiert.

… könnte für bestimmte Zeit wegfallen

Nun hatten bzw. haben während der Pandemie (deren Beginn aus steuerlicher Sicht auf den 1. März 2020 zu datieren ist) viele Angestellte gar keine Möglichkeit, ihren regulären Arbeitsplatz aufzusuchen. Entweder hat sie ihr Arbeitgeber von sich aus ins Homeoffice geschickt. Oder sie haben sich selbst – von staatlicher Seite ausnahmsweise akzeptiert bzw. sogar empfohlen – zum Schutz der eigenen Gesundheit dazu entschieden, von zuhause aus zu arbeiten. Die beispielhafte Lehrerin hat dann in dieser Zeit online Distanzunterricht geben müssen.

Demzufolge stand bzw. steht beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz mehr zur Verfügung. Entsprechend kann es vorkommen, dass ein häusliches Arbeitszimmer zum Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit wurde. Das kann angenommen werden, wenn hier mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbracht wird, bei einer Fünf-Tage-Woche also in der Regel drei von fünf Tagen.

In diesem Fall könnte die Abzugsbeschränkung wegfallen und ein Vollabzug möglich sein. Statt der genannten 1.250 Euro darf der Arbeitnehmer dann also die gesamten Aufwendungen rund um das Arbeitszimmer als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Das kann sich deutlich mehr lohnen als etwa die neue Homeoffice-Pauschale. Die wiederum gibt es dafür allerdings auch ohne eigenes Arbeitszimmer (wir berichteten).

Das Finanzamt könnte sich quer stellen

Bislang haben sich jedoch weder Bundesfinanzministerium noch Gerichte zum Thema Vollabzug geäußert. „Es könnte also sein, dass manche Finanzämter einem geltend gemachten Abzug von Kosten für das Arbeitszimmer, der höher als 1.250 Euro liegt, nicht ohne Weiteres zustimmen werden“, mutmaßt Steuerberater Dill. Daher gelte es, in der Steuererklärung ganz genau vorzugehen und alle Kosten sowie (monatsweise) die Arbeitstage bzw. -zeiten möglichst exakt aufzuschlüsseln. Umso mehr lohnt sich im Fall des Falles die Beratung durch den Steuerberater des Vertrauens!

Was können Sie tun?

Lassen Sie die Besonderheiten in der Steuererklärung für 2020 professionell prüfen!

In der Steuererklärung für 2020 finden sich auch aufgrund der Mehrbelastungen durch die Pandemie erstmals einige Neuerungen wieder. Dazu zählt etwa die neue Homeoffice-Pauschale. Sofern Steuerpflichtige noch keine Steuererklärung für 2020 abgegeben haben oder endgültig steuerlich veranlagt worden sind, sollten sie alle Abzugsmöglichkeiten – wie etwa zum Arbeitszimmer – genau prüfen. Hier kann sich die professionelle steuerliche Beratung allemal lohnen: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Girts/AdobeStock