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Regeln um das Arbeitszimmer neu gefasst

DILL-NEWSLETTER 3/2018: Aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Regeln um das Arbeitszimmer neu gefasst


Arbeitszimmer

Rund um das häusliche Arbeitszimmer entzündet sich besonders oft (und dann gern hitzig geführter) Streit zwischen Finanzamt und Steuerzahler. Die grundlegende Frage: Wann ist ein Werbungskosten-Abzug möglich und wann nicht?

Können die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden – und wenn ja: in welcher Höhe? Diese beiden Fragen haben zuletzt so häufig auch den Bundesfinanzhof beschäftigt, dass dass Bundesfinanzministerium (BMF) nun noch einmal ein umfassendes Anwendungsschreiben an die Finanzämter herausgegeben hat. Und das, obwohl das letzte dieser Schreiben erst aus dem Jahr 2011 stammt. „Aus Sicht der Steuergesetzgebung ist das gerade mal ein Wimpernschlag“, schmunzelt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Wir fassen an dieser Stelle die fünf wichtigsten Punkte aus dem aktuellen BMF-Schreiben zusammen:

  • Mehrere Arbeitszimmer: Haben Erwerbstätige mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, können sie den Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr nur einmal in Anspruch nehmen. „Dieser Höchstbetrag kann also nicht verdoppelt werden, etwa wenn ein Ehepaar das Arbeitszimmer gemeinsam nutzt“, erläutert Steuerberater Dill.
  • „Arbeitsecke“: Die Kosten für eine „Arbeitsecke“ in ansonsten privat genutzten Räumen dürfen steuerlich schon seit längerer Zeit nicht mehr abgezogen werden.
  • Nebenräume: Selbst wenn in der Wohnung bzw. dem Haus ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer liegt, dürfen die Kosten für Küche, Bad und Flur in der Privatwohnung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden – „und zwar auch nicht anteilig“, wie Steuerexperte Dill betont.
  • Ermittlung des abzugsfähigen Raumkostenanteils: Die anteilig auf ein Arbeitszimmer entfallenden Kosten einer Wohnung bzw. eines Hauses können grundsätzlich folgendermaßen berechnet werden:
    • Fläche des Arbeitszimmers geteilt durch Gesamtwohnfläche der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers.
    • Einbezogen in diese Gesamtwohnfläche werden die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Das heißt: „Die Flächen von so genannten Zubehörräume – also etwa einer Garage – werden nicht dazugezählt“, sagt der Limburger Steuerfachmann. Aber: Für im Keller gelegene Arbeitszimmer formuliert das Ministerium eigene Aufteilungsmaßstäbe. Fragen Sie uns hierzu.
  • Raumkostenabzug in Zeiten der Nichtbeschäftigung: Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers lassen sich auch in Zeiten einer Nichtbeschäftigung (z.B. bei Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit) absetzen. „Das gilt aber nur dann, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen ein Kostenabzug bei späterer betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit zustehen würde“, erklärt der Steuerberater Dill.

Externer Link:

Original-Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Foto: SolisImages/fotolia.de


Was können Sie tun?

Fragen Sie beim Thema Arbeitszimmer in jedem Fall Ihren Steuerberater!

Um Ärger mit dem Finanzamt beim Thema Arbeitszimmer zu vermeiden, sprechen Sie uns rechtzeitig an: kontakt/at/steuerberater-dill.de