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Steuerbegünstigte Handwerkerleistung

DILL-NEWSLETTER 10/2021: Steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Straßenerschließung zählt nicht

Kein Steuerbonus für die Straßenerschließung

Der Ausbau einer Straße vor der eigenen Haustür geht oft zu den finanziellen Lasten der Anwohner. Keine Erleichterung bietet hier die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen. Der Bundesfinanzhof verwehrte nun einem Ehepaar den von ihm geltend gemachten Steuerbonus.

Zum Hintergrund des Streits: „Wer Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die anfallenden Lohnkosten mit 20%, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. In den vergangenen Jahren hatte der Bundesfinanzhof die Möglichkeit, diesen Steuerbonus (nach § 35a EStG) zu nutzen, erfreulich erweitert. So können Hauseigentümer etwa die Kosten für den Anschluss ihres Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den zuständigen Zweckverband als Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen (BFH, Az. 7 K 7310/10).

Funktionsbezogener Zusammenhang mit dem Haushalt

„Auch für die Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des selbst bewohnten Grundstücks kann ein Steuerbonus in Anspruch genommen werden“, führt Steuerexperte Dill aus. Genau genommen handele es sich dabei zwar um haushaltsnahe Dienstleistung (siehe Kasten rechts), doch das dahinter stehende Prinzip ist das Selbe wie bei Handwerkerleistungen. „Stehen solche Leistungen in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Begriff Haushalt und werden in der Regel von Haushaltsangehörigen übernommen, lässt sich der Steuerbonus in Anspruch nehmen“, so der Limburger Steuerberater (BFH, Az.13 K 13287/10).

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Ähnlich wie haushaltsnahe Handwerkerleistungen lassen sich auch haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend machen.

Es gilt allerdings ein anderer Höchstbetrag: Haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20%, jedoch maximal 4.000 Euro von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (statt 1.200 Euro wie bei haushaltsnahen Handwerkerleistungen).

Mehr zum Thema erfahren Sie unter anderem in diesem Artikel.

Wohl getreu dieser Rechtsprechung wollte ein Ehepaar den Steuerbonus für die Erschließung einer Straße nutzen. In dem Fall erhob die Gemeinde Erschließungsbeiträge für den Straßenbau; bei dem Ehepaar waren es rund 3.300 Euro. Die Eheleute schätzten den Anteil der Lohnkosten hieran auf etwa die Hälfte und machten diesen Betrag in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung geltend.

Straßenerschließung keine Aufgabe für einen Privathaushalt

Das Finanzamt berücksichtigte den Betrag aber nicht. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Die Kosten einer Straßenerschließung lassen sich nicht als Handwerkerleistung geltend machen (BFH, Urteil vom 28. April 2020, Az. VI R 50/17). Die Richter erklärten in ihrer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung zwar, dass auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen kann. Im konkreten Fall verwehrten sie den Kostenabzug aber mit dem Argument, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Privathaushalt steht. Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen erfasse jedoch ausdrücklich nur solche Leistungen, die in einem Privathaushalt erbracht werden.

Wirtschaftlicher Vorteil für Grundstückseigentümer ohne Belang

„Nach Auffassung des Gerichts können Leistungen des allgemeinen Straßenbaus nicht als im Haushalt erbracht angesehen werden, da die Leistungen nicht nur dem einzelnen Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern der Straße zugute kommen“, erläutert Wolfgang Dill. Hierin liege etwa auch der Unterschied zum Hausanschluss an das allgemeine Versorgungsnetz. Dass der Straßenbau für den Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, spiele dabei keine Rolle.


Was können Sie tun?

Nutzen Sie – wann immer möglich – den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen!

Wer einen Handwerker oder Dienstleister rund um den Haushalt beschäftigt, sollte stets an den möglichen Steuerbonus für dessen Leistungen denken. Sollten Sie dazu Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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