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Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?

DILL-NEWSLETTER 5/2021: Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?

Steuerliche Abgrenzungsfragen im Garten

Genügend gewässert wurde der heimische Garten bei der Wetterlage der letzten Tage und Wochen wohl vielerorts. Doch so manche andere Aufgabe legen die Besitzer gerne in fachkundige Hände. Wer einen Handwerker oder Dienstleister beschäftigt, kann dabei mit einem Steuerbonus rechnen.

Im Frühjahr und Sommer herrscht im Garten Hochsaison. Es wird fleißig gepflanzt, geharkt, gemäht, gestutzt, geerntet und gepflückt – oft als willkommener Ausgleich zum Alltagsstress oder zur Ablenkung von der allgemeinen Weltlage. Doch nicht alle Besitzer finden alle Aufgaben im Garten gleichermaßen attraktiv. Für manch lästigen Job suchen sie sich daher lieber externe Hilfe. „Dafür können sie dann möglicherweise sogar einen Steuerbonus geltend machen“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Möglich macht das die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (nach § 35a EStG). Ein Teil der Lohnkosten hierfür lässt sich in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Auch der Garten zählt zum Haushalt

Erste Voraussetzung dafür ist, dass der Auftragnehmer die bezahlte Leistung im Haushalt erbringt. „Dieses ,im Haushalt‘ erfasst auch den dazu gehörenden Grund und Boden, also auch den eigenen Garten“, stellt Steuerexperte Dill klar. Nicht nur das: „Es können sogar räumlich voneinander getrennte Orte zum Haushalt eines Steuerpflichtigen zählen, solange er sie nur regelmäßig zu eigenen Wohnzwecken nutzt“, weiß der Limburger Steuerberater. Demnach kann der Steuerbonus auch für die Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung in Anspruch genommen werden – vorteilhaft, weil man ja gerade hier im Garten nicht immer regelmäßig nach dem Rechten sehen kann.

Unter „haushaltsnahen“ Leistungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden solche verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts (oder entsprechend Beschäftigte) erledigen und die in regelmäßigen Abständen anfallen – wie eben die Gartenarbeiten.

Es kommt auf die Form der Leistung an

Gleichzeitig ist allerdings auch im Garten zwischen Dienst- und Handwerkerleistungen zu unterscheiden. „Danach richtet sich nämlich die Höhe der möglichen Steuerermäßigung“, erläutert Wolfgang Dill. Zu den Dienstleistungen zählen etwa ständig anfallende Pflege- und Instandhaltungsarbeiten wie Rasenmähen, die Bekämpfung von Schädlingen und Heckenschneiden (einschließlich Grünschnittentsorgung als Nebenleistung). Von der Steuer abgezogen werden können dabei 20% der Lohnkosten bis höchstens 20.000 Euro, also maximal 4.000 Euro im Jahr.

Handwerkerleistungen dagegen sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (gemäß § 35a Abs. 3 EStG). Davon umfasst sind alle handwerklichen Tätigkeiten – und zwar unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die auch die Mitglieder des privaten Haushalts übernehmen könnten, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Auch hier ist nur entscheidend, dass der Mieter oder Eigentümer die Arbeiten für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gibt. Im Garten fallen einem hierzu beispielsweise Wegebauarbeiten oder die Sanierung eines Teichs ein. Für solche Handwerkerleistungen können ebenfalls 20% der Lohnkosten steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur von höchstens 6.000 Euro. So sind immerhin noch 1.200 Euro von der Steuer abziehbar.

Von den Begriffen nicht in die Irre führen lassen

„Die Begriffe Erhaltung und Modernisierung können hierbei allerdings etwas irreführend sein. Denn auch die Neuschaffung einer bestimmten Anlage kann dazu zählen“, klärt Steuerberater Dill auf. Also ließe sich der Steuerbonus nicht nur für die Sanierung, sondern sogar für die Neuanlage eines Gartenteichs auf dem Gelände – beziehungsweise im ja bereits bestehenden Haushalt – geltend machen.

Was gilt bei einem Neubau?

Knifflig wird es aber bei einem Neubau. Denn handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind ausdrücklich nicht steuerlich begünstigt. „Die Errichtung eines neuen Gartens wäre aus steuerlicher Sicht dann nämlich kein Erhaltungsaufwand. Es handelt sich dann vielmehr um steuerlich nicht begünstigten Herstellungsaufwand“, verdeutlicht Steuerexperte Dill. Allerdings bietet hier ein Urteil des Bundesfinanzhofs ein kleines Schlupfloch (BFH, Urteil vom 13. Juli 2011, Az. VI R 61/10). Demnach ist es ohne Belang, ob der Auftraggeber einen Garten neu anlegen oder (wie in dem entschiedenen Fall) einen naturbelassenen Garten umgestalten lässt – entscheidend ist alleine, dass der dazu gehörige Haushalt bereits gegründet wurde.

Diese Auffassung hat das Bundesfinanzministerium später auch übernommen (BMF, Schreiben vom 9. November 2016, Gz. IV C 8 – S 2296 – b/07/10003 :008, Rz. 21). Hierin geht es unter anderem um den Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes. Als (im Fall einer Handwerkerleistung Steuerbonus-schädliche) Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Ein Gebäude ist fertiggestellt (zumindest im Sinne des Steuerrechts), wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. „Das gilt natürlich erst dann, wenn z.B. Fenster und Türen eingebaut sind. Ein noch nicht fertig gestellter Garten hindert aber nicht am Einzug – entsprechend lassen sich die Maßnahmen hieran dann auch als Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen“, so Steuerberater Wolfgang Dill.

Abschließend weist der Experte noch auf zwei weitere kleine, aber entscheidende Voraussetzungen für den Steuerbonus hin: Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und er muss diese unbar zahlen, also den Betrag auf das Konto des Erbringers der Leistung überweisen.


Was können Sie tun?

Nutzen Sie den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen!

Wer einen Handwerker oder Dienstleister rund um den Haushalt beschäftigt, sollte stets an den möglichen Steuerbonus für dessen Leistungen denken. Sollten Sie dazu Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: reichdernatur/AdobeStock