NEWSLETTER 2/2015: Ortsübliche Vergleichsmiete genau berechnen und belegen können
Vorsicht, Steuerfalle! Was bei der verbilligten Vermietung beachtet werden muss
Wer eine Wohnung an nahe Angehörige (oder auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses) verbilligt vermietet, sollte mehr als 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. „Sonst können nicht mehr 100% der immobilienbedingten Werbungskosten abgezogen werden“, warnt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Laut Einkommensteuergesetz (EStG) müsse sonst nämlich die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. „Genau das dürfte in der Regel aber nicht im Sinne des Vermieters sein“, weiß Steuerberater Dill.