Abschreibung über die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes
DILL-NEWSLETTER 02/2026: Abschreibung über die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes
Einfaches Gutachten genügt als Nachweis

Vermietete Immobilien lassen sich steuerlich abschreiben. Weist der Eigentümer eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach, erhöht sich die Gebäude-AfA. Bislang stellte das Bundesfinanzministerium jedoch strenge Anforderungen an diesen Nachweis, inzwischen hat es seine restriktive Haltung aufgegeben.
Die Gebäude-AfA („Absetzung für Abnutzung“) bemisst sich im Regelfall linear, abhängig vom Baujahr der vermieteten Immobilie (gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Je nach Fertigstellungszeitraum beträgt sie zwei, zweieinhalb oder drei Prozent jährlich. „Der Eigentümer kann jedoch auch eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes geltend machen, wodurch sich die jährliche prozentuale Abschreibung erhöht“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Zur Darlegung dieser kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes darf sich der Steuerpflichtige jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
BFH-Urteil durfte nicht angewendet werden
Was genau darunter zu verstehen ist, war zuletzt umstritten. So hatte der Bundesfinanzhof im Jahr 2021 ein Urteil gefällt, das Steuerpflichtigen recht viel Spielraum bei der Nachweisführung einräumte (BFH, Urteil vom 28. Juli 2021, Az. IX R 25/19). Das Bundesfinanzministerium belegte dieses Urteil aber später mit einem so genannten Nichtanwendungserlass (BMF, Schreiben vom 22. Februar 2023, BStBl I S. 332). Es forderte von Steuerpflichtigen stattdessen die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Gutachters. „Insbesondere wurde die Übernahme einer Gesamt- bzw. Restnutzungsdauer aus einem Gutachten nach der ImmoWertV nicht anerkannt“, erklärt Steuerexperte Dill.
Nun hat das Bundesfinanzministerium seine restriktive Haltung aufgegeben (BMF, Schreiben vom 1. Dezember 2025, Gz. IV C 3 – S 2196/00040/006/008). Als Folge daraus gibt es keine verbindlich vorgeschriebene Gutachten-Methode mehr. „Prinzipiell muss das Finanzamt also etwa auch wieder ein – für den Auftraggeber meist kostengünstigeres – Verkehrswertgutachten offiziell anerkennen“, freut sich Wolfgang Dill.
Verkehrswertgutachten: Finanzamt
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Nicht immer lohnt sich eine Erhöhung der Gebäude-AfA
Zugleich mahnt Fachmann Dill aber: „Eine höhere Abschreibung ist nicht automatisch die wirtschaftlich sinnvollste Lösung.“ Denn gerade in der Anfangsphase einer Immobilieninvestition entstehen häufig ohnehin steuerliche Verluste. Werden diese durch eine erhöhte AfA weiter ausgeweitet, verpufft der Liquiditätsvorteil unter Umständen. Zwar können Verluste vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. „Bei progressivem Einkommensteuertarif oder sich ändernden Steuersätzen kann es jedoch sinnvoll sein, die Abschreibungswirkung gezielt zu steuern“, weiß der Steuerberater. Die AfA-Planung sollte daher immer Teil eines steuerlichen Gesamtkonzepts sein.
Zu beachten ist zudem: Entfallen die Voraussetzungen für die verkürzte Nutzungsdauer – etwa durch umfassende Modernisierungen der Immobilie –, kann eine Zuschreibung erforderlich werden. Nutzungsverlängernde Maßnahmen sind dem Finanzamt mitzuteilen.
Was können Sie tun?
Nachweis abgelehnt? Prüfen Sie einen Einspruch!
In offenen Steuerfällen, in denen die Finanzämter ihre Ablehnungen auf die Nachweismethoden gestützt haben, kann sich eine erneute Prüfung lohnen. Die Erfolgsaussichten von Einsprüchen steigen mit der neuen Lage deutlich. Maßgeblich bleibt jedoch, dass der Nachweis sachlich geeignet und nachvollziehbar ist. Hierzu können wir Ihnen eine fundierte Einschätzung geben: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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