Auch ein Tauschgeschäft ist steuerbar
DILL-NEWSLETTER 08/2025: Einkommensteuerliche Behandlung von Kryptowerten
Auch ein Tauschgeschäft ist steuerbar

Der Verkauf von Kryptowährungen stellt ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Dementsprechend müssen Gewinne nach den gesetzlichen Regeln versteuert werden. Das gilt auch für Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen, stellte das Finanzgericht Nürnberg klar – und ließ sich von der ausführlichen Gegenargumentation des Klägers nicht überzeugen.
„Kryptowerte wie Bitcoin, Ether oder Stellar stellen in den Augen des Finanzamts Wirtschaftsgüter dar“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Dementsprechend müssen Gewinne aus einem Verkauf möglicherweise als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden (gemäß § 23 EStG). „Dies gilt zumindest dann, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt und der Gewinn die Freigrenze von 1.000 Euro überschreitet“, führt Steuerexperte Dill aus.
Vor dem Finanzgericht Nürnberg ging es um Tauschgeschäfte mit Kryptowährungen (FG Nürnberg, Urteil vom 22. Januar 2025, Az. 3 K 760/22). „Der Steuerpflichtige hatte also seine Gewinne nicht in einer gesetzlich anerkannten Währung ,ausgecasht‘, sondern in den Handel mit Kryptowerten reinvestiert“, berichtet Wolfgang Dill von dem Fall. Als das Finanzamt diesen Vorgang der Einkommensteuer unterwerfen wollte, klagte der Steuerpflichtige.
Sind Kryptowährungen überhaupt Wirtschaftsgüter?
Ungewöhnlich war vor allem die mit über 50 Seiten vergleichsweise ausführliche Urteilsbegründung des Gerichts. Dieser Umfang lag vor allem am „fleißigen“ Vertreter des Klägers. Er hatte zahlreiche Argumente gesammelt, warum das Finanzamt die Gewinne gar nicht hätte besteuern dürfen. Sein wesentliches Argument: Kryptowährungen oder Teile davon seien keine Wirtschaftsgüter. Eine Besteuerung von Einkünften aus ihrer Veräußerung sei aufgrund der geltenden Rechtslage unzulässig und es bestehe auch keine Steuerpflicht.
Zudem gebe es ein strukturelles Vollzugsdefizit. Schließlich komme wohl nur ein Bruchteil der Steuerpflichtigen, die Gewinne im Zusammenhang mit Kryptowährungen erzielten, ihren Mitwirkungspflichten nach.
Mit diesen Argumenten hatte sich in einem vergleichbaren Fall bereits das Finanzgericht Köln (Az. 14 K 1178/20) und der Bundesfinanzhof (Az. IX R 3/22) beschäftigt – und sie nicht anerkannt. Diese Entscheidungen seien aber aus verschiedenen Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, erklärte der Vertreter des Klägers. „Die Liste seiner Gegenargumente umfasst in der Urteilsbegründung fast 20 Seiten“, staunt selbst der erfahrene Steuerprofi Dill.
Viel heiße Luft – die das Gericht nicht irritieren konnte
So führte der Klagevertreter unter anderem aus, dass Blockchain-Einträgen kein Geschäftsvorfall zugrunde liege. Ein „Coin“ oder „Token“ stelle lediglich eine Dokumentation einer fortgesetzten Signaturkette in einem DLT- /Buchführungssystem dar. Die bei einer ordnungsgemäßen Buchführung üblichen zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle fehlten in der Regel, so auch im Streitfall. Faktisch handele es sich somit bei den in Rede stehenden DLT-Systemen – im übertragenen Sinn – jeweils um ein „Grundbuch ohne Grundstücke“. Die „Coins“ oder „Token“ seien bloße „Luftbuchungen“ ohne zugrundeliegenden Geschäftsvorfall. Würde man eine solch abstrakte Buchung in einer regulären Buchhaltung eines Gewerbetreibenden abbilden, müsste eine entsprechende Buchung daher jedenfalls als „Luftbuchung“ qualifiziert werden. Bereits ein früherer Wirtschaftsweiser habe es prägnant auf den Punkt gebracht, als er sagte, der Bitcoin sei ein reines Luftprodukt und Kryptowährungen seien das einzige Asset, dessen Inhaber keinen Anspruch auf irgendwas habe.
Blockchain-Einträge hätten jedenfalls keinerlei intrinsischen („inneren“) Wert, so der Klagevertreter. Demnach sei ein Verlassen des virtuellen Bereichs und ein Eintritt in den realweltlichen Bereich erforderlich, um insoweit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen annehmen zu können. Ohne vorherigen Umtausch in eine so genannte FIAT-Währung (also staatlich ausgegebenes Geld) würde keine solche Steigerung der Leistungsfähigkeit ausgelöst.
Letztlich konnte aber diese elaborierte Liste von Gegenargumenten das Gericht nicht überzeugen. Es hielt die Besteuerung von Geschäften mit Kryptowerten nicht wegen eines Verstoßes gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip „bei fehlender Realisation“ (z.B. in gesetzliche Währung) für verfassungswidrig.
Vollzugsschwierigkeiten bei der Besteuerung ändern nichts an der Steuerpflicht
Das Gericht räumte durchaus ein, dass es durch die Anonymisierung des Handels bei Kryptowerten oder die Verlagerung von Geschäften auf Handelsplattformen im europäischen oder außereuropäischen Ausland zu Vollzugsschwierigkeiten bei der Besteuerung kommen könne. Deswegen liegt laut Urteilsbegründung aber „keine der materiellen Regelung strukturell gegenläufige Erhebungsregelung vor“. Schließlich stünden der Finanzverwaltung – über die ohnehin bestehende Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen hinaus – weitere Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung.
Alleine das Fehlen von Aufzeichnungspflichten bedingt kein Vollzugsdefizit, stellten die Finanzrichter klar. So existierten beispielsweise im Bereich der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung ebenfalls keine konkreten Aufzeichnungspflichten. Dennoch sei der Steuerpflichtige auch bei solchen Einkunftsarten gehalten, den allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 1 AO) nachzukommen. Dies gelte übrigens umso mehr, wenn es sich um steuerrechtlich nicht eindeutig geregelte Sachverhalte handelt.
Neues BMF-Schreiben zu Kryptowährungen
Zwischenzeitlich hat das Bundesfinanzministerium in einem neuen Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ genauer erläutert. Gemeinsam mit den Bundesländern hat das Ministerium Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten wie Bitcoin erarbeitet. „Damit erhalten die Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte und die Finanzämter Hinweise zur Prüfung und Veranlagung entsprechender Steuererklärungen“, erklärt Steuerberater Dill.
Was können Sie tun?
Versteuern Sie Einkünfte aus Kryptowerten korrekt!
In den Augen des Finanzamts handelt es sich bei den einzelnen Kryptowerten um so genannte sonstige Wirtschaftsgüter. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können – je nach den Umständen des Einzelfalls – zu Einkünften gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG führen. Diese müssen im Fall des Falles korrekt versteuert werden. Wir helfen dabei: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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