Die Energiepreispauschale ist steuerbar
DILL-NEWSLETTER 07/2024: Arbeitslohn oder staatliche Subvention?
Die Energiepreispauschale ist steuerbar
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das entschied das Finanzgericht Münster.
Zum Hintergrund: „Anspruch auf die Zahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro hatte grundsätzlich jede erwerbstätige Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Der gesetzliche Anspruch darauf entstand zum 1. September 2022. Die Auszahlung erfolgte über den Arbeitgeber und musste in der Regel im September 2022 erfolgen.
Wer seinerzeit arbeitslos war, aber die Voraussetzungen für den Erhalt der Pauschale zu einem beliebigen Zeitpunkt in 2022 erfüllt hatte, konnte sie im folgenden Jahr 2023 im Veranlagungsverfahren (also über die Steuererklärung für 2022) beantragen. „Noch heute sorgt die Pauschale für Streit zwischen Arbeitnehmern und Finanzämtern“, berichtet der Limburger Steuerberater. Bundesweit seien zur Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren anhängig.
Wegweisende Entscheidung aus Münster?
In dem nun vor dem Finanzgericht Münster verhandelten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale ausgezahlt bekam (FG Münster, Urteil vom 17. April 2024, Az. 14 K 1425/23 E). Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Arbeitnehmer sah keinen Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitslohn
Hiergegen legte der Arbeitnehmer zunächst Einspruch und anschließend Klage ein. Er machte geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich aus seiner Sicht um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Gesetzgeber habe die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an, so das Gericht.
Für die Besteuerung ist der Bundesgesetzgeber zuständig
Der Kläger monierte zudem die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 119 EStG, namentlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Doch auch dieser Einwand griff in den Augen des Finanzgerichts nicht. Der zugrundeliegende Paragraf sei durchaus verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe (gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG). Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH, Az. VI R 15/24). Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen.
Was können Sie tun?
Beachten Sie bei einem Streit mit dem Finanzamt mögliche Musterverfahren!
Wie im vorliegenden Fall, so gibt es oft Sachverhalte, über die sich Steuerpflichtige mit dem Finanzamt streiten. Manchmal laufen dazu auch bereits Gerichtsprozesse. In einem möglichen Einspruch gegen einen unliebsamen Bescheid des Finanzamts macht dann ein Verweis auf einen solches laufendes Verfahren Sinn. Dazu beraten wir Sie gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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