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Energiepreispauschale: So funktioniert die Auszahlung

DILL-NEWSLETTER 07/2022: Hohe Energiepreise: Entlastung für alle Beschäftigten

Energiepreispauschale: So funktioniert die Auszahlung

Energiepreispauschale: So funktioniert die AuszahlungDie extrem gestiegenen Energiepreise bereiten vielen Menschen hierzulande große Sorgen. Etwas finanzielle Abhilfe schaffen soll die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Der gesetzliche Anspruch darauf entsteht am 1. September 2022. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die wichtigsten Fragen rund um die Pauschale abgestimmt.

„Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Anspruchsberechtigt sind u.a. Angestellte, Arbeiter, Auszubildende und Beamte, aber auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft. „Beschäftigte in Elternzeit haben ebenfalls einen Anspruch – sofern sie Elterngeld beziehen“, ergänzt Dill.

Der Anspruch von geringfügig Beschäftigten, die nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2% pauschal besteuert werden, besteht nur, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten hingegen keine EPP. Ebenfalls wichtig: „Kapitaleinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung allein schaffen keine Anspruchsvoraussetzung“, stellt der Limburger Steuerberater klar.

Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber

Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber und muss in der Regel im September 2022 erfolgen. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September erfolgen, bestehen laut BMF keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022 erfolgt. „Der späteste Zeitpunkt ist aber die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer“, mahnt Steuerexperte Dill.

Die Arbeitgeber bekommen die Energiepreispauschale über die Lohnsteuer-Anmeldung erstattet. Sie entnehmen die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer, und zwar

  • bei monatlicher Abgabe bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September ein Samstag ist)
  • vierteljährlicher Abgabe bis zum 10. Oktober 2022 und
  • bei jährlicher Abgabe bis zum 10. Januar 2023.

Gut zu wissen: Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, ersetzt das Finanzamt dem Arbeitgeber den übersteigenden Betrag.

So erhalten Selbstständige die Energiepreispauschale

Selbstständige verrechnen die EPP einmalig mit der kommenden Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal zum 10. September 2022. Falls sie keine Vorauszahlung leisten (oder weniger als 300 Euro vorauszahlen müssen), müssen sie bis 2023 warten. Dann wird die Pauschale (bzw. der Restbetrag) bei der Steuererklärung für das Jahr 2022 berücksichtigt.

Wer weniger als 300 Euro vorauszahlen muss, bekommt dieses Jahr nur einen Teilbetrag. „Den Rest der Pauschale berücksichtigt das Finanzamt erst mit der Steuererklärung 2022 im kommenden Jahr“, so Steuerberater Dill.

Pauschale ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig

Die Pauschale ist sozialversicherungsfrei, aber in der Regel steuerpflichtig (außer für Minijobber). Eine Besteuerung erfolgt bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, über die Lohnbesteuerung in 2022. „Die Nettoentlastung mindert sich also entsprechend der persönlichen Steuerbelastung“, erklärt Wolfgang Dill.

Den vollständigen Fragen-Antwort-Katalog des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier.

Was können Sie tun?

Klären Sie als Arbeitgeber das Prozedere rund um die Auszahlung der Energiepreispauschale rechtzeitig ab!

Arbeitgeber müssen bei der Auszahlung der Energiepreispauschale einige wichtige Punkte beachten. Wir helfen Ihnen gerne bei der korrekten Abwicklung: kontakt/at/steuerberater-dill.de

 

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