Vermögensübergang möglichst ohne das Finanzamt
DILL-NEWSLETTER 05/2023: Erben und Verschenken
Vermögensübergang möglichst ohne das Finanzamt
Viele Menschen zögern, ihr Vermögen frühzeitig an die nächste Generation zu geben – obwohl es aus steuerlicher Sicht oft sinnvoll ist, Vermögenswerte zu Lebzeiten zu übertragen. Denn dank Freibeträgen, Nießbrauch, Versorgungsleistungen & Co. lässt sich der Zugriff des Finanzamts minimieren.
Die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten schafft nicht nur frühzeitig Klarheit, sondern zahlt sich auch steuerlich aus. Wir stellen hier einige Möglichkeiten kurz vor.
Nutzung von Freibeträgen
Dank diverser Freibeträge – die alle zehn Jahre erneut gewährt werden – kann die Belastung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vermieden oder zumindest gesenkt werden. „Frühzeitige Vermögensübertragungen ermöglichen sogar die mehrfache Inanspruchnahme dieser Beträge“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Ehepartner können sich beispielsweise alle zehn Jahre bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken, während ein Kind in diesem Zeitraum bis zu 400.000 Euro steuerfrei von jedem Elternteil erhalten kann. „Handlungsbedarf für eine vorweggenommene Erbfolge besteht demnach vor allem bei Vermögenswerten, die über den Freibeträgen liegen“, gibt Steuerexperte Dill zu bedenken. Gleiches gilt für Übertragungen zwischen entfernten Verwandten oder Nichtverwandten.
Einräumung eines Nießbrauchsvorbehalts
„Wenn Immobilien zu Lebzeiten an zukünftige Erben verschenkt werden, kann sich der Schenker ein so genanntes Nießbrauchsrecht vorbehalten“, sagt Steuerberater Dill. Dadurch behält der Schenker das Recht, die verschenkte Immobilie weiter selbst zu nutzen oder auch zu vermieten. In letzterem Fall kann er sich natürlich zudem einen Anspruch auf die Einnahmen aus der Vermietung einräumen lassen.
Ein Beispiel für den Steuerspar-EffektEine Immobilie gehört beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Jeder Ehepartner kann an jedes Kind Immobilienanteile im Wert von 400.000 Euro steuerfrei verschenken. Hat das Ehepaar zwei Kinder, können die Eltern diesen beiden Kindern innerhalb von zehn Jahren Anteile im Wert von 1,6 Millionen Euro komplett steuerfrei übertragen – nämlich jeweils 400.000 Euro vom Vater an jedes Kind und ebenfalls jeweils 400.000 Euro von der Mutter an jedes Kind. Wird bei der Schenkung einer Immobilie an die Kinder noch ein Nießbrauch durch die Eltern vereinbart, mindert dies den Wert der Immobilie. So lässt sich im besten Fall die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer bis auf die persönlichen Freibeträge der Kinder reduzieren. |
Das steuerfreie Familienheim
Oft möchten die Kinder das geerbte Familienheim selbst weiter nutzen. In diesem Fall bleibt es steuerfrei. „Dabei gilt es aber einige Einschränkungen zu beachten“, mahnt der Limburger Steuerfachmann. So muss der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbanfall in die Immobilie einziehen – und hier dann mindestens zehn Jahre lang selbst wohnen bleiben. Innerhalb dieser Zehnjahresfrist darf er die Immobilie weder verkaufen noch vermieten. Denn wenn er vor Ablauf des Zeitraums auszieht, kann das Finanzamt doch noch Erbschaftsteuer erheben – es sei denn, es gibt zwingende Gründe für einen Auszug (etwa, wenn dem Erben aus gesundheitlichen Gründen eine Nutzung der Immobilie unmöglich wird). Ebenfalls wichtig: Für Kinder ist die Steuerbefreiung einer Immobilie auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmeter begrenzt. Auf einen möglichen „überschüssigen“ Flächenanteil würde dann Erbschaftsteuer fällig.
Versorgungsleistungen in der Unternehmensnachfolge
Gerade die Übertragung eines Unternehmens stellt viele Erblasser vor Herausforderungen. „Doch auch hier kann eine gute und rechtzeitige Planung helfen“, weiß Steuerberater Dill. Gerade im Mittelstand kann eine Schenkung des Betriebs gegen Versorgungsleistungen eine geeignete Option darstellen. „Dabei wird die schenkende Person finanziell durch eine lebenslange Leibrente abgesichert“, erläutert der Steuerexperte aus Limburg.
Pflichtteilsansprüche nicht vergessen
Schenkungen zu Lebzeiten führen in der Regel dazu, dass das Vermögen im Todesfall reduziert ist. Dies wirkt sich auf den Pflichtteil aus, den enterbte Personen geltend machen können. Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod erfolgt sind, werden daher in den Nachlass einbezogen und erhöhen den Pflichtteilsanspruch.
Erbausschlagung
„Unter bestimmten Umständen kann es steuerlich sogar vorteilhaft sein, ein Erbe auszuschlagen“, betont Steuerberater Dill. Dies gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch dann, wenn es so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen. Vorteil dieser Lösung: Jeder von ihnen kann seine Freibeträge nutzen.
Was können Sie tun?
Lassen Sie sich zu den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten rund um Ihren Nachlass gut beraten!
Um alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen, ist es empfehlenswert, professionellen Rat einzuholen. Insbesondere bei Immobilien und Betrieben sollten Sie uns als Ihre steuerlichen Berater in Ihre Überlegungen einbeziehen: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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