Renten steigen zum 1. Juli deutlich
DILL-NEWSLETTER 05/2022: Renten steigen zum 1. Juli deutlich
Mehr Rentner rutschen in die Steuerpflicht – was heißt das?
Zum 1. Juli 2022 steigen die Renten deutlich – im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. Das bedeutet aber zugleich: Mehr Rentnerinnen und Rentner rutschen in die Steuerpflicht.
Das Bundesfinanzministerium geht aktuell von knapp sechs Millionen Steuerpflichtigen mit Renten aus, die aufgrund der Höhe ihrer Gesamteinkünfte Steuern zahlen müssen. Durch die Erhöhung im Juli kommen rund 103.000 Rentner dazu. „Wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente ist, hängt vom Renteneintrittsalter ab“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Je später die Rente beginnt, desto niedriger der so genannte Rentenfreibetrag. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, ist abhängig vom Kalenderjahr des ersten vollständigen Rentenbezugs. „Er errechnet sich aus der Jahresbruttorente und bleibt während der gesamten Rentendauer unverändert“, klärt Steuerexperte Dill auf. Im Jahr 2022 müssen demnach 82% der Rentenzahlung versteuert werden, d.h. der Freibetrag liegt bei 18%.
Wann die Abgabe einer Steuererklärung fällig wird
Rentner sind grundsätzlich dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn
- ihre Jahresbruttorente höher liegt als die Summe ihres persönlichen Rentenfreibetrags und des steuerlichen Grundfreibetrags (2022: 10.347 Euro pro Jahr / bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Lebenspartnern das Doppelte)
oder
- aufgrund anderer Einnahmen – etwa aus privater oder betrieblicher Altersvorsorge, Vermietung, Nebenjob oder Kapitalvermögen – Steuern fällig werden.
Mit dem neuen Service „einfach-ELSTER“ der Finanzverwaltung sollen Rentner und Pensionäre ihre Einkommensteuererklärung ab sofort einfach erstellen und abgeben können (erstmals für 2021). Dazu müssen sich Steuerbürger auf dem Portal mit ihrer Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum registrieren. Per Post erhalten sie nach wenigen Tagen die Zugangsnummer und können die Einkommensteuererklärung erstellen. „Das Finanzamt kann Bescheinigungen, die elektronisch vorliegen, dabei automatisch berücksichtigen“, so der Limburger Steuerfachmann.
Wichtige Einschränkung: keine weiteren Einkünfte
Zusätzlich dürfen bei diesem Service nur folgende Einkünfte vorliegen:
- Kapitaleinkünfte, von denen bereits Abgeltungsteuer an das Finanzamt abgeführt oder für die der Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen wurde (Freistellungsauftrag) und
- Einkünfte aus Mini-Jobs.
Das heißt aber eben auch: „Sobald zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung vorliegen, muss doch eine ,klassische’ Steuererklärung abgegeben werden“, mahnt Steuerberater Dill.
Lesen Sie auch: Warum sich aktuell eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung abzeichnet.
Was können Sie tun?
Senken Sie mit unserer Hilfe Ihre Steuerlast!
In ihrer Steuererklärung können Rentner und Rentnerinnen viele ihrer Kosten und Ausgaben steuermindernd geltend machen. Dazu zählen zum Beispiel die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Kontoführungsgebühren oder Handwerkerrechnungen. Dies kann die Steuerlast erheblich senken – wir helfen Ihnen gerne dabei: kontakt/at/steuerberater-dill.de
Foto: JackF / AdobeStock