Jahressteuergesetz 2026
DILL-NEWSLETTER 06/2026: Depot statt Riester
Was sich für Steuerzahler ab 2027 ändern soll
Der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 enthält zahlreiche Änderungen im Steuerrecht. Viele Regelungen haben eher technischen Charakter. Einige werden jedoch spürbare Auswirkungen auf Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmen haben.
Privatpersonen: Vorteile für Arbeitnehmer und Familien sowie neue Regeln bei Immobilien
Für viele Arbeitnehmer dürften insbesondere die geplanten Änderungen im Einkommensteuerrecht von Interesse sein. Ab 2027 wird etwa gesetzlich klargestellt, welche Lohnbestandteile bei der Berechnung steuerfreier Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge als Grundlohn gelten. Pauschal versteuerte Entgeltbestandteile bleiben künftig außen vor. „Dies schafft mehr Rechtssicherheit bei der Lohnabrechnung“, freut sich Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Arbeitnehmer sollten außerdem eine Neuregelung bei der ersten Tätigkeitsstätte (gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG) im Blick behalten: Die bisherige 48-Monats-Grenze für eine dauerhafte Zuordnung im Inland soll auf 24 Monate verkürzt werden. „Dadurch können Reisekosten in bestimmten Fällen künftig geringer ausfallen“, so Steuerberater Dill. Bei einer Tätigkeitsstätte im Ausland bleibt es bei der bisherigen 48-Monats-Grenze.
Apropos Ausland: Eine wichtige Verbesserung betrifft Familien mit Kindern im europäischen Ausland. In Zukunft sollen Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich auch dann in voller Höhe gewährt werden, wenn das Kind in einem EU- oder EWR-Staat lebt. „Bislang konnten die Freibeträge abhängig vom Wohnsitzstaat gekürzt werden“, erklärt Steuerexperte Dill. Die Neuregelung geht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zurück und soll in allen noch offenen Fällen gelten.
Neue Regeln zur Kaufpreisaufteilung von Immobilien
Für Immobilieneigentümer und Kapitalanleger relevant ist die geplante neue Regelung zur Aufteilung des Kaufpreises bei bebauten Grundstücken. Wird beim Erwerb einer Immobilie keine vertragliche Aufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude vorgenommen, soll künftig eine gesetzlich vorgegebene Berechnungsmethode gelten. „Das ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil nur der Gebäudeanteil abgeschrieben werden kann“, erläutert der Limburger Steuerberater.
Das Bundesfinanzministerium will hierfür eine offizielle Berechnungshilfe bereitstellen. „Wer zu einer anderen Bewertung gelangen möchte, muss diese durch ein Sachverständigengutachten nachweisen“, sagt Dill.
Das Finanzamt wird digitaler – und teurer
Auch bei der Kommunikation mit dem Finanzamt soll die Digitalisierung weiter voranschreiten. Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte sollen noch häufiger elektronisch bekannt gegeben werden. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten eingeschränkt, eine papierhafte Zustellung zu beantragen.
Darüber hinaus plant der Gesetzgeber eine Anhebung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen im Rahmen der so genannten Vollverzinsung. Ab 2027 sollen statt bisher 1,8 Prozent künftig 3,6 Prozent pro Jahr gelten. Für Steuerpflichtige können verspätete Steuerfestsetzungen damit deutlich teurer werden. Immerhin gilt der Zinssatz aber auch für Steuererstattungen seitens des Finanzamts.
Selbstständige: Mehr Digitalisierung und strengere Verfahren
Für Selbstständige und Freiberufler sind vor allem die geplanten Änderungen bei Verwaltungsverfahren und Betriebsprüfungen relevant. So soll die Finanzverwaltung künftig personenbezogene Daten ausdrücklich auch für die Entwicklung und das Training von KI-Systemen verwenden dürfen. Ziel ist eine stärkere Automatisierung steuerlicher Verfahren. Für Selbstständige könnte dies künftig zu einer stärkeren datenbasierten Risikoprüfung durch die Finanzverwaltung führen.
Außerdem sollen elektronische Verwaltungsverfahren weiter ausgebaut werden. Steuerpflichtige werden sich künftig noch stärker auf digitale Kommunikationswege einstellen müssen. Dies betrifft sowohl die Bekanntgabe von Bescheiden als auch verschiedene Antragsverfahren.
Für Selbstständige mit internationalen Geschäftsbeziehungen interessant: Die Freigrenze für bestimmte Quellensteuerverfahren nach § 50c EStG soll von 10.000 Euro auf 100.000 Euro steigen. Dadurch können in vielen Fällen aufwendige Freistellungsanträge entfallen.
Unternehmen: Mehr Prüfungsrechte und Reform der Umsatzsteuer-Organschaft
Für Unternehmen enthält der Gesetzentwurf ebenfalls mehrere weitreichende Änderungen. „Besonders bedeutsam ist die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft“, hebt Steuerberater Dill hervor. Bislang tritt eine Organschaft automatisch ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – auch wenn die Beteiligten dies gar nicht beabsichtigt haben. Künftig soll sie nur noch auf ausdrücklichen Antrag entstehen. Das schafft mehr Rechtssicherheit und dürfte viele bisherige Streitfragen entschärfen. Die Neuregelung soll allerdings erst ab 2029 gelten.
Bereits ab 2027 sollen die Befugnisse der Finanzverwaltung bei der Lohnsteuer-Nachschau erweitert werden. Prüfer sollen künftig auch unmittelbar auf elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen zugreifen dürfen. Bei Bedarf soll sogar ein Zugriff auf die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme möglich sein. „Unternehmen sollten daher ihre digitalen Dokumentations- und Archivierungsprozesse rechtzeitig überprüfen“, rät Steuerfachmann Dill.
Zudem soll das Umsatzsteuerrecht bei unentgeltlichen Leistungen an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden. Künftig sollen unentgeltliche Wertabgaben nur noch bei unternehmensfremden, insbesondere privaten Zwecken besteuert werden. Dies betrifft insbesondere Vereine, Stiftungen und andere Organisationen, die neben wirtschaftlichen auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
Zusätzliche Meldepflichten, aber auch verlängerte Korrekturmöglichkeiten
Arbeitgeber wiederum müssen sich auf zusätzliche Meldepflichten einstellen. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung soll künftig deutlich umfangreicher werden. Unter anderem sind zusätzliche Angaben zu steuerfreien Reisekosten, Leistungen zur Kinderbetreuung, Dienstwagenregelungen und bestimmten Arbeitgeberleistungen vorgesehen.
Positiv fällt dagegen die geplante Verlängerung der Korrekturmöglichkeiten bei Lohnsteuerbescheinigungen auf. Arbeitgeber sollen fehlerhafte Bescheinigungen künftig bis Ende Februar des Folgejahres ohne besondere Begründung berichtigen können.
Bundessteuerberaterkammer sieht Nachbesserungsbedarf
Kritische Töne zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 kommen von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Zwar begrüßt sie ausdrücklich die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft. Denn diese greift eine langjährige Forderung des Berufsstands auf und kann für mehr Rechtssicherheit sorgen. Gleichzeitig sieht die BStBK jedoch Nachbesserungsbedarf bei der konkreten Ausgestaltung des Antragsverfahrens, damit die Neuregelung in der Praxis tatsächlich zu weniger Bürokratie führt und weitere Rechtsunsicherheiten vermieden werden.
Experten fordern mehr Datenschutz
Deutlich kritischer bewertet die BStBK die vorgesehenen Regelungen zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Finanzverwaltung. Nach dem Gesetzentwurf sollen Finanzbehörden personenbezogene und dem Steuergeheimnis unterliegende Daten künftig auch für die (Weiter-)Entwicklung automatisierter Verfahren nutzen dürfen. Die Steuerberaterkammer hält die geplanten Vorschriften für zu weitreichend und in wesentlichen Punkten für zu unbestimmt. Sie fordert daher, die Regelungen aus dem Jahressteuergesetz herauszulösen und unter Einbeziehung von Datenschutz- und Fachexperten grundlegend zu überarbeiten. Auch die vorgesehene Erhöhung des Zinssatzes bei Steuernachforderungen und -erstattungen sieht die BStBK kritisch. Sie nimmt sie zum Anlass, eine umfassende Reform des steuerlichen Zinsrechts anzumahnen.
Hier geht’s zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026.
Was können Sie tun?
Befassen Sie sich schon jetzt mit den möglichen Folgen der Gesetzesänderungen!
Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sollten sich Steuerpflichtige schon mit den geplanten Änderungen vertraut machen. Besonders Unternehmen sollten die Auswirkungen der erweiterten Prüfungsrechte, der neuen Meldepflichten und der Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft prüfen. Immobilienkäufer sollten stärker auf eine sachgerechte Aufteilung des Kaufpreises achten. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die möglichen Auswirkungen auf Ihre persönliche oder betriebliche Steuerplanung rechtzeitig zu bewerten: kontakt/at/steuerberater-dill.de
Foto: Stockfotos-MG / AdobeStock



