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Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs

Erbschaftsteuer trotz leerer Hände?

DILL-NEWSLETTER 06/2026: Erbschaftsteuer trotz leerer Hände?

Wer erbt, muss grundsätzlich auch Erbschaftsteuer zahlen. Doch was gilt, wenn der Nachlass zwar auf dem Papier vorhanden ist, tatsächlich aber nie beim Erben ankommt? Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine niedrigere Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen möglich sein kann.


Wer eine Erbschaft antritt, muss den erhaltenen Vermögenszuwachs grundsätzlich versteuern. „Maßgeblich ist dabei der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Dieses so genannte Stichtagsprinzip gehört zu den Grundpfeilern des Erbschaftsteuerrechts. Spätere Entwicklungen bleiben normalerweise außer Betracht.


In der Praxis können jedoch Fälle auftreten, in denen ein Erbe zwar rechtlich einen Nachlass erwirbt, wirtschaftlich aber keinen Vorteil daraus ziehen kann. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen in solchen Ausnahmefällen eine niedrigere Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen kann (BFH, Urteil vom 25. Februar 2026, Az. II R 1/22).

Testament tauchte erst Jahre später auf

Dem Verfahren lag eine ungewöhnliche Erbauseinandersetzung zugrunde. Nach dem Tod des Erblassers war zunächst ein Erbschein zugunsten anderer Personen erteilt worden. Diese hatten über den Nachlass verfügt und die vorhandenen Vermögenswerte verbraucht. Erst Jahre später stellte sich heraus, dass ein handschriftliches Testament existierte und der Kläger tatsächlich Miterbe geworden war.

Das Finanzamt setzte dennoch Erbschaftsteuer fest. Grundlage war der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er aus dem Nachlass letztlich nichts erhalten habe. Die Vermögenswerte seien bereits von anderen Personen verbraucht worden, ehe er überhaupt Zugriff darauf habe nehmen können.

Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Der BFH bestätigte zunächst einen wichtigen Grundsatz: Für die Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der Nachlasswert am Todestag maßgeblich. „Spätere Wertverluste oder Veränderungen bleiben regelmäßig unberücksichtigt“, weiß Steuerexperte Dill.

Gleichzeitig betonte das Gericht jedoch, dass neben dem Stichtagsprinzip (gemäß § 11 ErbStG) auch das so genannte Bereicherungsprinzip (gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG) zu beachten ist. Die Erbschaftsteuer soll letztlich eine tatsächliche Vermögensmehrung erfassen. „Deshalb kann es unbillig sein, wenn ein Erbe einen Nachlass versteuern muss, aus dem er wirtschaftlich keinen Nutzen gezogen hat“, so der Limburger Steuerberater.

Nach Auffassung des BFH kommt eine abweichende Steuerfestsetzung insbesondere dann in Betracht, wenn der Erbe ohne eigenes Verschulden weder Nachlassgegenstände noch einen finanziellen Ausgleich erhalten hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Dritte den Nachlass vollständig verbraucht haben und mögliche Ersatzansprüche wirtschaftlich wertlos oder faktisch nicht durchsetzbar sind.

Hohe Anforderungen an den Nachweis

Allerdings stellte der BFH zugleich klar, dass eine solche Billigkeitsmaßnahme nur in Ausnahmefällen möglich ist. Der betroffene Erbe muss umfassend darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Dazu gehört insbesondere, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den Nachlass zu sichern. Außerdem muss er nachweisen, dass bestehende Herausgabe- oder Ersatzansprüche verfolgt wurden oder deren Durchsetzung von vornherein aussichtslos gewesen wäre. „Allein der Hinweis, aus dem Nachlass nichts erhalten zu haben, genügt nicht“, mahnt Steuerberater Dill.

Im konkreten Fall verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob dem Kläger tatsächlich werthaltige Ersatzansprüche gegen die Personen zustanden, die den Nachlass verbraucht hatten, und ob deren Durchsetzung zumutbar gewesen wäre.

Gute Dokumentation ist entscheidend

Die BFH-Entscheidung zeigt, dass die Finanzverwaltung und die Gerichte in besonderen Härtefällen von den strengen Regeln des Erbschaftsteuerrechts abweichen können. „Betroffene sollten jedoch frühzeitig Beweise sichern und sämtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche dokumentieren“, rät Steuerfachmann Dill.

Für Erben, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände wirtschaftlich leer ausgehen, eröffnet das Urteil damit einen wichtigen Ansatzpunkt, um eine unbillige steuerliche Belastung zu vermeiden. Die Hürden für eine erfolgreiche Berufung auf Billigkeitsgründe bleiben allerdings hoch.

Was können Sie tun?

Nutzen Sie im Fall des Falles die Möglichkeiten des Billigkeitsverfahrens!

Wer als Erbe Schwierigkeiten hat, auf Nachlasswerte zuzugreifen, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen und sämtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses dokumentieren. Im Einzelfall kann geprüft werden, ob ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen Erfolg verspricht. Entscheidend sind dabei belastbare Nachweise über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse sowie über unternommene Schritte zur Durchsetzung möglicher Ersatzansprüche. Gerne prüfen wir mit Ihnen, ob die Voraussetzungen für einen Billigkeitsantrag vorliegen, und unterstützen Sie bei der Antragstellung: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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