Streit um die Fünftelregelung
DILL-NEWSLETTER 04/2026: Streit um die Fünftelregelung
Urlaubsabgeltung mit Steuerermäßigung?

Arbeitslohn aus mehreren Jahren kann steuerlich begünstigt sein. Doch gilt das auch für Urlaubsabgeltungen? Darin sind sich die Finanzgerichte bislang nicht einig. Das letzte Wort wird nun bald der Bundesfinanzhof haben. Bis zur finalen Entscheidung sollten betroffene Fälle offengehalten werden.
„Wenn Urlaubstage am Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf deren Auszahlung“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Geregelt ist diese so genannte Urlaubsabgeltung im Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG). „Der Wert eines Urlaubstags berechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen“, so Dill.
Grundsätzlich zählen Urlaubsabgeltungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Offen blieb in der Rechtsprechung bisher die Frage, ob Zahlungen für nicht genommenen Urlaub aus mehreren Jahren als außerordentliche Einkünfte nach der so genannten Fünftelregelung begünstigt besteuert werden können (gemäß § 34 EStG). „Dabei wird die Zahlung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, wodurch der Steuersatz sinkt, obwohl die Abfindung in einer Summe ausgezahlt wird“, erklärt Steuerexperte Dill. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt und die Einkünfte „zusammengeballt“ in einem Veranlagungszeitraum zufließen.
Finanzgerichte entschieden zu Gunsten der Steuerpflichtigen
Rund um die Fünftelregelung kommt es aber oft zum Streit mit dem Finanzamt. Während die Finanzverwaltung bislang häufig eine begünstigte Besteuerung ablehnt, haben nun zwei Finanzgerichte eine weitergehende Sichtweise vertreten.
So entschied etwa das Finanzgericht München, dass die Abgeltung von Urlaubstagen aus mehreren Jahren die Voraussetzungen einer mehrjährigen Tätigkeit erfüllen kann (FG München, Urteil vom 27. November 2025, Az. 10 K 714/25). Im zugrunde liegenden Fall konnte ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt über mehrere Jahre hinweg keinen Urlaub nehmen. Die später ausgezahlte Abgeltung bezog sich auf diesen mehrjährigen Zeitraum und wurde als begünstigt eingestuft.
Ähnlich urteilte das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 13. November 2025, Az. 12 K 1853/23 E). Auch hier wurde eine Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre als außerordentliche Einkünfte anerkannt. Entscheidend war, dass die Zahlung wirtschaftlich mehrere Veranlagungszeiträume betraf und aus nachvollziehbaren Gründen geballt zufloß – etwa im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Parallelen zur Überstundenvergütung
Beide Finanzgerichte argumentierten dabei unter anderem mit Parallelen zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Überstundenvergütungen (BFH, Urteil vom 2. Dezember 2021, Az. VI R 23/19). Auch dort wird die Fünftelregelung angewendet, wenn die Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gezahlt wird. Nach Auffassung der Gerichte ist nicht entscheidend, dass sich die einzelnen Bestandteile der Zahlung rechnerisch bestimmten Jahren zuordnen lassen. Maßgeblich ist vielmehr die wirtschaftliche Betrachtung als einheitliche, mehrjährige Vergütung.
Finanzgericht Hamburg lehnte Begünstigung ab
Demgegenüber steht eine ältere Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, das eine solche Begünstigung ablehnte (FG Hamburg, Urteil vom 19. März 2019, Az. 6 K 80/18 ). Danach sei die Urlaubsabgeltung jeweils dem einzelnen Urlaubsjahr zuzuordnen und damit keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.
Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof
Aufgrund dieser unterschiedlichen Auffassungen sind inzwischen mehrere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (u. a. Az. VI R 21/25 und VI R 23/25). Eine abschließende Klärung der Rechtslage steht daher noch aus.
Für die Praxis ergibt sich daraus ein klarer Handlungsbedarf: „In vergleichbaren Fällen sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Fünftelregelung vorliegen“, rät Steuerexperte Dill. Wird die Begünstigung vom Finanzamt abgelehnt, empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen und das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offenzuhalten.
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Zahlung richtig erfasst? Zu beachten ist zudem eine wichtige gesetzliche Änderung: Seit 2025 wird die Fünftelregelung für Arbeitslohn nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, sondern ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Arbeitgeber müssen entsprechende Zahlungen jedoch weiterhin in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. |
Was können Sie tun?
Halten Sie Ihren eigenen Fall offen!
Wie so oft bei laufenden Verfahren gilt auch hier: Halten Sie als Betroffener Ihren Fall möglichst offen! Angesichts der anhängigen BFH-Verfahren besteht eine realistische Chance auf steuerliche Entlastung – allerdings nur, wenn verfahrensrechtlich rechtzeitig reagiert wird. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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