Rückstellungen bei Vorruhestand
DILL-NEWSLETTER 04/2026: Bundesfinanzhof stärkt Position von Unternehmen
Rückstellungen bei Vorruhestand

Vorruhestandsmodelle können bilanziell früher wirken als bislang angenommen. Rückstellungen hierfür sind laut Bundesfinanzhof auch ohne konkrete Freistellungsvereinbarung möglich – und zwar deutlich früher als bislang von der Finanzverwaltung vertreten.
Der Bundesfinanzhof hat wichtige neue Grundsätze zur bilanziellen Behandlung von Vorruhestandsmodellen gefasst (BFH, Urteil vom 5. Februar 2026, Az. IV R 11/24). „Im Kern geht es um die Frage, wann und in welcher Höhe Unternehmen Rückstellungen für künftige Verpflichtungen bilden dürfen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Im Streitfall bot ein Unternehmen Führungskräften an, bis zu drei Jahre vor Renteneintritt bei 70% Gehaltsfortzahlung freigestellt zu werden. Voraussetzung waren unter anderem eine Mindestbetriebszugehörigkeit von 25 Jahren sowie eine gesonderte Freistellungsvereinbarung. Die Finanzverwaltung erkannte Rückstellungen jedoch nur für jene Fälle an, in denen eine solche Vereinbarung bereits zum Bilanzstichtag abgeschlossen war.
Es kommt auf die konkrete Freistellungsvereinbarung an
Der BFH widersprach dieser engen Sichtweise deutlich. Entscheidend sei nicht der Abschluss der konkreten Freistellungsvereinbarung, sondern der bereits bestehende arbeitsvertragliche Anspruch. Haben Arbeitnehmer auf Basis ihres Anstellungsvertrags grundsätzlich Anspruch auf eine spätere Freistellung, kann bereits vor Eintritt in die Freistellungsphase eine so genannte Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden (gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Voraussetzung dafür ist
- das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder
- die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach – deren Höhe zudem ungewiss sein kann – sowie
- ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.
Erfüllungsrückstand als entscheidender Maßstab
„Zentral für die Entscheidung ist der Begriff des so genannten Erfüllungsrückstands“, erläutert Steuerexperte Dill. Nach Auffassung des BFH erarbeiten sich Arbeitnehmer den Anspruch auf Freistellung durch ihre laufende Arbeitsleistung über die gesamte Beschäftigungsdauer hinweg. Die spätere Freistellung ist damit wirtschaftlich als Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit zu verstehen. Konsequenz: „Das Unternehmen befindet sich bilanziell bereits im ,Rückstand‘, weil es die Gegenleistung – also die Freistellung bei fortlaufender Vergütung – erst in der Zukunft erbringt“, führt der Limburger Steuerberater aus. Dieser Rückstand rechtfertigt die Bildung einer Rückstellung – auch ohne konkrete Einzelvereinbarung.
Neue Maßstäbe bei der Bewertung
Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung zur Höhe der Rückstellung. Der BFH stellte klar: Der Erfüllungsbetrag ist nicht erst ab Entstehung des konkreten Freistellungsanspruchs anzusammeln. Vielmehr muss die Rückstellung bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgebaut werden. „Denn die spätere Vergütung während der Freistellungsphase ist Entgelt für die gesamte bisherige Tätigkeit – nicht nur für eine bestimmte Phase kurz vor dem Ruhestand“, erklärt Steuerberater Dill. Entsprechend ist der Aufwand gleichmäßig über die gesamte Dienstzeit zu verteilen. In diesem Punkt widersprach der BFH der Auffassung der Vorinstanz und schuf Klarheit zugunsten einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Konkrete Höhe muss im Einzelfall ermittelt werden
Trotz der grundsätzlichen Klärung bleibt ein Aspekt offen: Die konkrete Höhe der Rückstellung muss im Einzelfall weiterhin ermittelt werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Arbeitnehmer tatsächlich in die Freistellungsphase eintreten. Hier kann laut BFH ein so genannter Fluktuationsabschlag erforderlich sein. Darüber muss nun noch einmal die Vorinstanz entscheiden.
Was können Sie tun?
Prüfen Sie Ihre Bilanz auf Anpassungsbedarf!
Arbeitgeber sollten bestehende Vorruhestands- oder Altersteilzeitmodelle auf bilanziellen Anpassungsbedarf überprüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rückstellungen möglicherweise früher anzusetzen sind als bisher. Weiterhin wichtig ist die Verteilung des Erfüllungsbetrags, vornehmlich bei langjährigen Arbeitsverhältnissen. Annahmen zur Fluktuation sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, um Diskussionen mit dem Finanzamt vorzubeugen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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