Keine Lohnsteuer auf Abschiedsempfang
DILL-NEWSLETTER 04/2026: Aufwendungen für eine betriebliche Veranstaltung
Keine Lohnsteuer auf Abschiedsempfang

Rund um betriebliche Veranstaltungen droht oft Ärger mit dem Finanzamt. Es prüft dann, ob es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Hier schafft nun ein Urteil des Bundesfinanzhofs Rechtssicherheit – und erweitert zugleich die Spielräume.
„Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für die Verabschiedung eines Mitarbeiters, schaut das Finanzamt genau hin“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Denn bei solchen Veranstaltungen stellt sich regelmäßig die Frage, ob darin steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun einige wichtige Klarstellungen getroffen (BFH, Urteil vom 19. November 2025, Az. VI R 18/24).
In dem Fall ging es um ein Geldinstitut, das einen Empfang zur Verabschiedung seines Vorstandsvorsitzenden veranstaltete. Zugleich wurde dabei dessen Nachfolger vorgestellt. Die von der Personalabteilung organisierte Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen statt. Anwesend waren rund 300 Gäste aus dem beruflichen Umfeld, darunter Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Medien. Auch einige Familienangehörige des scheidenden Vorstands waren eingeladen.
„Das Finanzamt sah in den übernommenen Kosten steuerpflichtigen Arbeitslohn und wollte Lohnsteuer nacherheben“, berichtet Steuerberater Dill. Grundlage war u. a. die Verwaltungsauffassung, wonach Aufwendungen über 110 Euro pro Gast steuerpflichtig sein können (gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien – LStR). Für die entgangene Lohnsteuer wollte das Finanzamt den Arbeitgeber haftbar machen (gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Charakter der Veranstaltung ist entscheidend
Der BFH widersprach dieser Sichtweise. Entscheidend sei nicht allein die Höhe der Kosten, sondern der Charakter der Veranstaltung. „Arbeitslohn liegt nach Auffassung des Gerichts nur vor, wenn der Arbeitnehmer durch die Kostenübernahme objektiv bereichert wird – etwa bei einer privaten Feier“, erklärt der Limburger Steuerexperte. Handelt es sich dagegen um ein Fest des Arbeitgebers, fehlt es an dieser Bereicherung. „Dann sind die Aufwendungen auch kein Arbeitslohn“, folgert Dill.
Abgrenzung: Betriebsfeier oder Privatfeier?
Ob eine Veranstaltung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung. Wichtige Kriterien sind:
- Wer tritt als Gastgeber auf?
- Wer bestimmt die Gästeliste?
- Welcher Anlass liegt vor?
- Wo findet die Feier statt?
- Hat die Veranstaltung überwiegend betrieblichen oder privaten Charakter?
Im entschiedenen Fall sprach alles für eine betriebliche Veranstaltung: Organisation durch den Arbeitgeber, geschäftsbezogene Gästeliste und Durchführung in den eigenen Räumen. Zudem wurde gleichzeitig der Nachfolger vorgestellt – ein klar betrieblicher Anlass.
Der BFH erteilte unterdessen einer schematischen Abgrenzung je nach Anlass eine klare Absage. Auch bei runden Geburtstagen oder Jubiläen eines Arbeitnehmers kann eine Feier steuerlich als betriebliche Veranstaltung einzuordnen sein, wenn sie entsprechend organisiert und geprägt ist. Umgekehrt sind Verabschiedungen oder Amtswechsel nicht automatisch begünstigt. „Entscheidend bleibt stets die Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall“, mahnt Steuerberater Dill.
Eingeladene Familienangehörige „unerheblich“
Erfreulich in den Augen des Limburger Steuerfachmanns ist aber eine weitere wichtige Klarstellung des BFH: Auch die anteiligen Kosten für den Arbeitnehmer selbst und seine eingeladenen Familienangehörigen führen nicht zu Arbeitslohn. Diese Frage war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch offen. Nun befanden die Richter: „Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch einige Familienangehörige befanden, ist insoweit unerheblich.“ Voraussetzung ist allerdings, dass deren Teilnahme gesellschaftlich üblich ist und vom Arbeitgeber veranlasst wurde.
Was können Sie tun?
Achten Sie auf eine saubere Abgrenzung!
Das Urteil schafft Rechtssicherheit: Unternehmen können Abschiedsfeiern steuerneutral gestalten, wenn sie klar als betriebliche Veranstaltung organisiert sind. Die oft zitierte 110-Euro-Grenze tritt in solchen Fällen in den Hintergrund. Entscheidend ist die saubere Abgrenzung zur privaten Feier. Wird die Veranstaltung dagegen vom Arbeitnehmer geprägt – etwa durch eine private Gästeliste oder eine Feier im eigenen Umfeld – kann schnell steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Wir helfen Ihnen gerne bei der reibungslosen Vorbereitung: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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