Koalition hält am Zuschlag fest – Bundesverfassungsgericht bestätigt Mehrbedarf
DILL-NEWSLETTER 05/2025: Koalition hält am Zuschlag fest – Bundesverfassungsgericht bestätigt Mehrbedarf
Nur Besserverdiener zahlen noch den „Soli“

Seit 2021 zahlen rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag mehr. Für höhere Einkommen bleibt der Zuschlag allerdings bestehen. Die Erhebung in Höhe von 5,5 Prozent auf die Lohn- bzw. Einkommensteuer ist laut Bundesverfassungsgericht verfassungsgemäß – und auch die neue Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD will am „Soli“ festhalten.
„Der Soli wird nur ab bestimmten Steuerbeträgen fällig“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Als Bemessungsgrundlage dient im Fall der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer grundsätzlich die berechnete Einkommensteuer oder die festgesetzte Körperschaftsteuer (beziehungsweise die zu entrichtenden Vorauszahlungen). Seit 2021 gelten hierbei deutlich höhere Freigrenzen:
- Für Ehegatten (Steuerklasse III) liegt sie 2025 bei 39.900 Euro Lohnsteuer pro Jahr.
- In allen anderen Fällen beträgt die Grenze 19.950 Euro.
Monatlich bedeutet das: Bis zu einer Lohnsteuer von ca. 1.662 Euro (bzw. 3.325 Euro bei Steuerklasse III) fällt kein Soli an. Ab 2026 werden die Freigrenzen weiter angehoben, nämlich auf 20.350 Euro Jahreslohnsteuer beziehungsweise 40.700 Euro für Ehegatten.
Steuerklassenkombi III/V: Vorsicht bei Vorauszahlungen
Aufgepasst: „Bei Ehepaaren mit der Steuerklassenkombination III/V kann es bei höheren Einkommen zu Voraus- oder Nachzahlungen kommen“, weiß Steuerberater Dill. Grund: Im Lohnsteuerabzug werden beide Freigrenzen berücksichtigt – bei der Veranlagung dagegen nur einmalig die gemeinsame Freigrenze von derzeit 39.900 Euro.
Was bei Sonderzahlungen und der Pauschalsteuer gilt
„Auch auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld wird die Freigrenze angewandt“, mahnt der Limburger Steuerfachmann. Bei pauschal versteuerten Arbeitslöhnen – etwa bei Minijobs oder Fahrtkostenzuschüssen – fällt der Soli hingegen immer an. Ausnahme: Beim 2-%-Pauschalsteuersatz für Minijobs ist der Soli bereits enthalten.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
In ihrem Koalitionsvertrag hält die neue schwarz-rote Bundesregierung am Soli fest. Rückdeckung erhielt sie dabei erst kürzlich vom Bundesverfassungsgericht. „Das wies eine Verfassungsbeschwerde gegen die weitere Erhebung ab“, berichtet Steuerberater Dill.
Der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes war bei Erlass des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 noch nicht in evidenter Weise entfallen, urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 26. März 2025, Az. 2 BvR 1505/20). Auch heute könne ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zum Bundesgebiet zurückzuführenden – wenn auch verringerten – Mehrbedarfs des Bundes (noch) nicht festgestellt werden.
Es sei außerdem nicht erkennbar, dass mit dem Ansatz des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5% eine übermäßige, mit einer verfassungsrechtlichen Obergrenze zumutbare Besteuerung nicht mehr zu vereinbarende Steuerbelastung verbunden wäre und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege. Auch stehe der Zuschlagsatz derzeit noch nicht evident außer Verhältnis zu der Höhe des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs, der mit dem Solidaritätszuschlag gedeckt werden soll.
Was können Sie tun?
Passen Sie bei Kapitalerträgen auf!
Auf Kapitalerträge (etwa aus Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen) fällt der Soli unabhängig vom Einkommen grundsätzlich an, wenn der so genannte Sparerpauschbetrag (1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro für zusammen veranlagte Paare) überschritten wird. Dann wird zusätzlich auf die Abgeltungssteuer in Höhe von 25% noch der Zuschlag von 5,5% erhoben, also insgesamt 26,375% Gesamtsteuer (zuzüglich eventuell Kirchensteuer) einbehalten. Die Bank bzw. der Finanzdienstleister führt diese Steuer automatisch an das Finanzamt ab. Denken Sie daher stets an den Freistellungsauftrag oder an die Beantragung einer so genannten Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Zu viel gezahlte Steuern lassen sich im Nachhinein über die Steuererklärung zurückholen. Wir beraten Sie hierzu gerne und helfen ebenso bei einer möglicherweise notwendigen Abgabe der Anlage KAP: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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