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Was für Kleinunternehmer seit diesem Jahr gilt

DILL-NEWSLETTER 03/2025: Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG

Was für Kleinunternehmer seit diesem Jahr gilt

Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG: Was für Kleinunternehmer seit diesem Jahr gilt

Seit Jahresanfang gelten neue Regeln für Kleinunternehmer. So sind deren Umsätze nun generell von der Umsatzsteuer befreit. Die Neufassung betrifft unter anderem auch das Meldeverfahren und die Rechnungstellung. Auf europäischer Ebene gibt es ebenfalls Änderungen. Das Bundesfinanzministerium erklärt in einem aktuellen Schreiben ausführlich, worauf Kleinunternehmer achten müssen.

Der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung liegt § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zugrunde. Dieser wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 neu gefasst. „So gelten jetzt etwa höhere Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium ausführlich Stellung zur Neufassung des § 19 UStG und zur Neueinführung des § 19a UStG (BMF, Schreiben vom 18. März 2025, Gz. III C 3 – S 7360/00027/044/105). Zudem passt das Schreiben einige Passagen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an.

Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer

Zum Hintergrund: „Kleinunternehmer müssen bestimmte Umsatzgrenzen beachten“, erklärt Steuerexperte Dill. Als Kleinunternehmer gilt, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von höchstens 25.000 Euro (zuvor: 22.000 Euro) erzielt hat und im laufenden Kalenderjahr nicht die Umsatzgrenze von 100.000 Euro (zuvor: voraussichtlich 50.000 Euro) überschreitet.

Was gilt bei Unternehmensgründungen?
Für neu gegründete Unternehmen gelten keine besonderen gesetzlichen Regelungen. Das heißt: Jedes neue Unternehmen startet automatisch erst einmal als Kleinunternehmer, bis der Gesamtumsatz von 25.000 Euro im Gründungsjahr überschritten wird.

Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. „Die Umsätze des Kleinunternehmers sind nunmehr von der Umsatzsteuer befreit“, so der Limburger Steuerberater. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gebiet der Europäischen Union (EU) ansässigen Unternehmern, die deutsche Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Andersherum ermöglicht es der neu eingeführte § 19a UStG in Deutschland ansässigen Unternehmen, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Dazu gibt es nun ein besonderes Meldeverfahren.

Was passiert bei einem unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis?

Ein wichtiger Punkt im aktuellen BMF-Schreiben betrifft die Frage nach einem unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis (gemäß § 14 c UStG) – also den Fall, dass ein Kleinunternehmer in einer Rechnung fälschlicherweise die Umsatzsteuer ausweist.

In dem Schreiben heißt es dazu wörtlich:

Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen – wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen – unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben v. 27.2.2024 (…) sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.

„Das ist eine Verbesserung gegenüber der vorherigen Rechtslage“, erläutert Steuerberater Dill. Denn ein „unberechtigter“ Steuerausweis lässt sich deutlich schwieriger berichtigen als ein „unrichtiger“ Steuerausweis. „Dennoch sollten Kleinunternehmer natürlich stets darauf achten, korrekte Rechnungen auszustellen“, mahnt der Limburger Steuerexperte. So können sie sich den Aufwand einer Berichtigung von vorneherein sparen.

Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss

Apropos Rechnung: „Erfüllt ein Unternehmer 2025 die Voraussetzungen für die neue Kleinunternehmerregelung und lässt sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren, muss er in seiner Rechnung einen Hinweis einfügen, dass für seine Leistung die Steuerbefreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt“, so der Hinweis von Steuerberater Dill.

Was die weiteren Angaben einer Rechnung angeht, hilft ein Blick in die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Hier wurde in § 34a UStDV eine Sonderregelung für Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt. Die Pflichtangaben entsprechen im Wesentlichen denen einer „normalen“ Rechnung. „Ausgenommen sind nur wenige Angaben, wie Rechnungsnummer oder das Leistungsdatum“, führt Steuerfachmann Dill aus. „Kleinunternehmer müssen in jedem Fall auf die Steuerfreiheit beim Umsatz hinweisen“, stellt er klar.

Eine Erleichterung gilt auch bezüglich der E-Rechnungspflicht. „Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format auszustellen“, freut sich der Limburger Steuerberater. Aber: Auch Kleinunternehmer müssen seit dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.

Bindungsfrist bei der Kleinunternehmerregelung beachten

Eigens betont wird im BMF-Schreiben nochmals die Bindungsfrist. Ein vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Absatz 1 UStG bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2025 für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). In diesem Zeitraum ist er an die Regelbesteuerung gebunden. Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.

Zum Thema Steuern noch wichtig zu wissen: „Kleinunternehmer müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 keine Jahressteuererklärungen und auch keine Voranmeldungen abgeben“, sagt Steuerberater Dill. Allerdings kann sie das Finanzamt individuell zur Abgabe auffordern. Und sobald der Kleinunternehmer die eingangs genannten Gesamtumsatzgrenzen unterjährig überschreitet, gelten für ihn ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Erklärungspflichten.

Einen Nachteil müssen Kleinunternehmer nach wie vor in Kauf nehmen: Infolge ihrer Steuerbefreiung sind sie vom Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ausgeschlossen (gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dies gilt für Umsätze im Inland wie im Ausland.

Was können Sie tun?

Behalten Sie die Umsatzgrenzen gut im Auge!

Die Neuregelung ist für Kleinunternehmer in vielerlei Hinsicht eine Erleichterung. Ihren Umsatz sollten Sie aber in jedem Fall gut im Blick behalten, nicht zuletzt wegen des möglichen unterjährigen Wechsels von der Steuerfreiheit in die Regelbesteuerung. Wir als Steuerberater helfen gerne dabei: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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