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Neufassung der Kleinunternehmerregelung: Umsatzentwicklung gut im Blick behalten

DILL-NEWSLETTER 01/2025: Neufassung der Kleinunternehmerregelung

Umsatzentwicklung gut im Blick behalten

Neufassung der Kleinunternehmerregelung: Umsatzentwicklung gut im Blick behalten

Zu Beginn des Jahres trat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 eine Neufassung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Kraft. Seitdem gelten etwa höhere Umsatzgrenzen. Gleichzeitig müssen Kleinunternehmer jetzt aber aufpassen: Überschreiten sie die Grenze, erfolgt der Wechsel in die Regelbesteuerung nun sofort.

Kleinunternehmer profitieren von einer Reihe bürokratischer Entlastungen. „Der größte Vorteil ist, dass sie weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben müssen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die Kleinunternehmerregelung darf aber nur unterhalb bestimmter Umsatzgrenzen genutzt werden. Dies wurden zum 1. Januar 2025 angehoben.

Zukünftig sind Umsätze von inländischen Unternehmern steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreiten wird (gemäß § 19 UStG). Wichtig: „Bei den neuen Beträgen handelt es sich um Netto-Grenzen“, stellt der Limburger Steuerexperte Dill klar. Bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.

Nach der neuen Rechtslage braucht es zudem keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. „Ein Kleinunternehmer muss also seinen Jahresgesamtumsatz bei der Betriebsgründung nicht mehr auf zwölf Monate hochrechnen“, erläutert Wolfgang Dill. Denn zukünftig kommt es nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwerts an. Entsprechend muss das Finanzamt dem Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung in jedem Fall zustimmen.

Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung

Dieser pragmatische Verzicht auf eine Umsatzprognose bringt aber eine gewisse Sorgfaltspflicht für den Kleinunternehmer mit sich, mahnt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Denn der Unternehmer darf die Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahrs anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit in die Regelbesteuerung tritt nun unterjährig sofort ein, wenn der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro übersteigt. Gleiches gilt im Jahr der Betriebsgründung, falls der Umsatz die Schwelle von 25.000 Euro überschreitet.

„Daher sollten Kleinunternehmer ab jetzt ihre Umsatzentwicklung genau im Blick behalten“, empfiehlt Steuerberater Dill. Denn bereits der Umsatz, mit dem die Grenzwerte überschritten werden, unterliegt der Regelbesteuerung. Kleinunternehmer sollten nicht versäumen, diesen Umsatz zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abzurechnen, rät auch der DStV-Steuerrechtsausschuss.

Aus Sicht des Expertengremiums bleibt es aber nach aktueller Rechtslage fraglich, ab wann nach Überschreitung des Grenzwerts erstmalig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist. Grundsätzlich sollte hier eine quartalsweise Voranmeldung vorzunehmen sein. Der DStV wünscht sich deshalb eine zeitnahe Klarstellung durch Bund und Länder.

Ungereimtheiten beseitigt und weniger Rechnungsvorgaben

Zugleich beseitigt die Neuregelung einige steuerrechtliche Ungereimtheiten. So verzichtete das Finanzamt bislang auf die Umsatzsteuer des Kleinunternehmers, obwohl dieser eigentlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbrachte. „Ab dem Kalenderjahr 2025 sind die Umsätze eines Kleinunternehmers generell umsatzsteuerfrei“, freut sich Wolfgang Dill über das Plus an Rechtssicherheit.

Mit dem JStG 2024 wurde darüber hinaus ein neuer § 34a in die UStDV eingeführt. Dieser ermöglicht es Kleinunternehmern, vereinfachte Rechnungen auszustellen. Dies beinhaltet auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung. Kleinunternehmer sind demnach immer berechtigt, eine sonstige Rechnung (Papier, PDF, Word etc.) auszustellen.

Apropos Rechnung: „Erfüllt ein Unternehmer 2025 die Voraussetzungen für die neue Kleinunternehmerregelung und lässt sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren, muss er in seiner Rechnung einen Hinweis einfügen, dass für seine Leistung die Steuerbefreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt“, so der Hinweis von Steuerberater Dill.

Was können Sie tun?

Behalten Sie die Umsatzgrenzen gut im Auge!

Die Neuregelung ist für Kleinunternehmer in vielerlei Hinsicht eine Erleichterung. Ihren Umsatz sollten Sie aber in jedem Fall gut im Blick behalten, nicht zuletzt wegen des möglichen unterjährigen Wechsels von der Steuerfreiheit in die Regelbesteuerung. Wir als Steuerberater helfen gerne dabei: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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