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Möglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge. Schenkung führt nicht zwangsläufig zu Arbeitslohn

DILL-NEWSLETTER 01/2025: Möglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge

Schenkung führt nicht zwangsläufig zu Arbeitslohn

Unternehmensnachfolge

Eine Alternative bei der Unternehmensnachfolge ist die Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter. Doch wie steht es dabei um die steuerliche Bewertung? Mit dieser Frage hat sich aktuell der Bundesfinanzhof beschäftigt.

„Ein erfolgreicher und verantwortungsbewusster Unternehmer stellt sich irgendwann zwangsläufig die Frage nach der Sicherung seiner Nachfolge“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die Gründe dafür können vielfältig sein, oft hängen sie mit dem Alter des Unternehmers zusammen. Falls eine Nachfolge innerhalb der Familie ausscheidet, kann die Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter eine andere Möglichkeit sein.

So war es auch in einem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (BFH, Urteil vom 20. November 2024, Az. VI R 21/22). Die Klägerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der leitenden Mitarbeiterin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen.

Finanzamt sah in der Übertragung einen geldwerten Vorteil

Das Finanzamt sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an (gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) und unterwarf diesen der Besteuerung. Das zunächst mit dem Fall beschäftigte Finanzgericht entschied dagegen, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile sich bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Klägerin darstelle.

Diese Beurteilung hat der BFH nun bestätigt. Die obersten deutschen Finanzrichter stellten zuerst klar, dass der für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erforderliche geldwerte Vorteil insbesondere im Fall der Übertragung einer Beteiligung gar nicht in der übertragenen Beteiligung selbst liegt. Er bestehe – soweit der Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung in Rede steht – vielmehr in der Verbilligung, also in dem Preisnachlass. Der Erwerb einer solchen Beteiligung zum marktüblichen Preis kann hingegen keinen geldwerten Vorteil in diesem Sinne bewirken.

Das entscheidende Motiv war die Unternehmensnachfolge

Anschließend kamen die Richter zum Kern ihrer Beurteilung: Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. „Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen“, erläutert Steuerexperte Wolfgang Dill die Sichtweise des Gerichts. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.

Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH außerdem an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war. Noch dazu fielt der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.

Was können Sie tun?

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Foto: Daniel Ernst / AdobeStock