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Energetische Sanierung des Eigenheims

DILL-NEWSLETTER 07/2024: Energetische Sanierung des Eigenheims

Eine Ratenzahlung ist nicht steuerbegünstigt

Energetische Sanierung des Eigenheims: Eine Ratenzahlung ist nicht steuerbegünstigt Eigentümer können die Kosten für eine energetische Sanierung ihrer selbst bewohnten Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen (gemäß § 35c EStG). Was aber passiert, wenn für die Leistung eine Ratenzahlung vereinbart wurde? Mit dieser Frage musste sich jetzt das Finanzgericht München beschäftigen.

In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das 2021 einen neuen Gasbrennwertheizkessel einbauen ließ. Mit dem Installationsfachunternehmen vereinbarte es eine monatlich gleichbleibende Ratenzahlung über mehrere Jahre hinweg.

Steuerermäßigung nach § 35c EStG mit klaren Regeln zur Zahlung

„Das Finanzamt lehnte die begehrte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für 2021 ab“, berichtet Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. In seiner Begründung bezog sich das Finanzamt auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 14. Januar 2021, Gz. IV C 1 – S. 2296-c/20/10004:006). Demnach gilt die energetische Maßnahme dann als abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde, die steuerpflichtige Person eine Rechnung erhalten hat und der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers eingezahlt ist (gemäß § 35c Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 EStG). An Letzterem fehle es im Jahr 2021. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht.

Das Ehepaar argumentierte dagegen, dass mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Installationsunternehmen eine vollständige Bezahlung der energetischen Maßnahme vorliege. Schließlich handele es sich um ein Darlehen, das als Hingabe eines so genannten Erfüllungssurrogats (ein Tatbestand, der zum Erlöschen einer Schuld führt) zu sehen sei.

Steuerbonus oder staatliche Förderung?

Anstatt (!) der Entlastung bei der Einkommensteuer nach § 35 c EStG sind für Investitionen in die energetische Sanierung des Eigenheims auch Zuschüsse aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) möglich. Die dazugehörige Förderrichtlinie der BEG – Einzelmaßnahmen wurde in den Jahren 2022 und 2023 mehrfach geändert. Hierdurch kam es zu Abweichungen zwischen den technischen Anforderungen der zuwendungsrechtlichen und der ertragsteuerrechtlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung. Die Bundesregierung hat nun eine Angleichung vorgenommen, der Bundestag hat dieser bereits zugestimmt

Mehr Infos zur BEG gibt es hier.

Im Streitjahr war nicht von einer Gesamtzahlung auszugehen

Die Klage des Ehepaars vor dem Finanzgericht München hatte jedoch keinen Erfolg (FG München, Urteil vom 8. Dezember 2023, Az. 8 K 1534/23). „Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger lag nach Meinung der Richter in der Vereinbarung des Ratenzahlungsgeschäfts keine Zahlung des restlichen Werklohns in Form einer Novation – also einer Schuldumwandlung – vor“, erläutert Steuerberater Dill. Daher konnte im Streitjahr nicht von einer Gesamtzahlung ausgegangen werden. Grundsätzlich finden Ausgaben im Steuerrecht erst in dem Kalenderjahr Berücksichtigung, in dem sie vom Steuerpflichtigen geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Auch die bereits geleisteten Raten konnte das Ehepaar nicht geltend machen. „Um die Steuerermäßigung für die gesamten Aufwendungen zu garantieren, muss von einem Abschluss der energetischen Maßnahme erst mit vollständiger Bezahlung an den Leistungserbringer ausgegangen werden“, erklärt Steuerexperte Dill. Auf diese Verwaltungshaltung berief sich auch das Finanzgericht: Die Steuerermäßigung für den Einbau des Heizkessels könne erst nach Begleichung sämtlicher Raten im Jahr 2024 in den Jahren 2024 bis 2026 mit dem im Gesetz angegebenen Prozentsatz als Steuerermäßigung berücksichtigt werden.

„Ermäßigungsvolumen“ wird in spätere Kalenderjahre verlegt

Das Gericht betonte: Den Klägern entgehe bei der Ratenzahlung kein „Ermäßigungsvolumen“, es werde lediglich in spätere Kalenderjahre verlegt. Damit wollte sich das Ehepaar aber nicht trösten lassen. Es legte Revision beim Bundesfinanzhof ein (BFH, Az IX R 31/23), um die Frage zu klären, ob ein Abschluss der energetischen Maßnahmen im Sinne des § 35c EStG bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags vorliegt.

Mehr zu dem Steuerbonus für Sanierer erfahren Sie übrigens hier.

Was können Sie tun?

Vereinbaren Sie mit dem leistenden Unternehmen ein Darlehen!

Eine Alternative zur Ratenzahlung könnte eine Darlehensvereinbarung mit dem leistenden Unternehmen sein. Eine weitere Möglichkeit stellt die Fremdfinanzierung über einen Bankkredit dar. Ob sich das lohnt und worauf dabei zu achten ist, können wir bei der steuerlichen Planung einer Sanierung gerne mit Ihnen klären: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Alexander Raths / AdobeStock