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Einführung einer degressiven AfA in Höhe von fünf Prozent

DILL-NEWSLETTER 05/2024: Einführung einer degressiven AfA in Höhe von fünf Prozent

Abschreibungs-Turbo für den Wohnungsbau

Einführung einer degressiven AfA in Höhe von fünf ProzentDie degressive AfA ist eine der zentralen Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes. Damit will die Bundesregierung vor allem Investitionsanreize für die kriselnde Bauwirtschaft setzen. Der Wohnungsbau kann sich nun in der Tat wieder lohnen – zumal die degressive AfA mit der Sonderabschreibung für den klimafreundlichen Mietwohnungsneubau kombiniert werden kann.

Die Bundesregierung will den Wohnungsbau ankurbeln. Dazu hat sie im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) für neu errichtete Wohngebäude eingeführt. „Die degressive Abschreibung fördert eine spürbar schnellere Refinanzierung von getätigten Investitionen“, freut sich Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Sie gilt für alle Bauprojekte mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029.

Sonder-AfA für besonders klimafreundlichen Mietwohnungsneubau

Die degressive AfA ergänzt die bereits durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Erhöhung der linearen AfA von zwei auf drei Prozent (nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) für ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellte Wohnimmobilien. Zugleich gibt es bereits eine Sonder-AfA für besonders klimafreundlichen Mietwohnungsneubau (nach § 7b EStG).

Das Wichtigste rund um die degressive AfA im Überblick:

  • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
  • Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwerts steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres-Zeitraum) liegen.

Entscheidend ist der Baubeginn, nicht der Bauantrag

„Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn“, erklärt Steuerberater Dill. So will die Bundesregierung die Umsetzung von Projekten anreizen, die zwar schon geplant, aber aus unterschiedlichen Gründen – z.B. Probleme bei der Finanzierung – noch nicht begonnen wurden. Das soll auch beim Abbau des Bauüberhangs von mehr als 800.000 genehmigten Wohnungen helfen.

Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

Kombination mit der Sonderabschreibung

Wichtig: „Die degressive AfA lässt sich zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombinieren“, sagt Steuerexperte Dill. Begünstigt hiervon sind Neubauten mit dem energetischen Gebäudestandard EH40 und dem Nachhaltigkeitssiegel QNG.

Außerdem verbessert das Wachstumschancengesetz die Bedingungen für diese Sonderabschreibung nochmals. Zum einen wurde der Anwendungszeitraum für Neufälle bis Ende September 2029 verlängert. Zum anderen steigen die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro pro m² auf 5.200 Euro pro m² und die begünstigten Herstellungs-/Anschaffungskosten von 2.500 Euro pro m² auf 4.000 Euro pro m². Die Sonderabschreibung in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage kann über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren in Anspruch genommen werden.

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Was können Sie tun?

Nutzen Sie die Steuervorteile rund um die Abschreibungen am Bau!

Die Krise beim Wohnungsbau werden die neuen Regeln alleine zwar nicht lösen können. Dennoch kann gerade die Kombinationsmöglichkeit aus degressiver AfA und Sonderabschreibung für den klimafreundlichen Mietwohnungsbau attraktiv sein. Wir beraten interessierte Investoren gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Kzeno / AdobeStock