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Modefrage? Berufsbekleidung in der Steuererklärung

DILL-NEWSLETTER 02/2024: Modefrage? Berufsbekleidung in der Steuererklärung

Blaumann & Co. lassen sich absetzen, Anzug und Bluse nicht

Modefrage? Berufsbekleidung in der SteuererklärungSchornsteinfeger, Ärztin, Polizistin, Sternekoch: In vielen Berufen gibt es eine typische Bekleidung. In manchen Fällen können die Textilien auch steuerlich relevant sein.

„Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer typische Berufskleidung kostenlos oder verbilligt, bleibt dieser Vorgang für den Arbeitnehmer steuerfrei“, stellt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg klar. Dabei sei es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Kleidung schenkt oder lediglich verleiht.

Was aber genau ist „typische Berufskleidung“? „Hierunter fallen alle Kleidungsstücke, deren private Nutzung außerhalb des Jobs so gut wie ausgeschlossen ist“, erläutert Steuerexperte Dill. Dazu zählt etwa

  • Arbeitsschutzkleidung, die auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten ist (z.B. Warnwesten, Helme, Handschuhe, Sicherheitsschuhe) oder
  • Bekleidung, die aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllt.

Bürgerliche Kleidung steuerlich nicht vorteilhaft

Falls der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt bürgerliche Kleidung bzw. Zivilkleidung überlässt, dürfte das Finanzamt aber zum „Modekritiker“ werden. „Denn der daraus resultierende Vorteil beim Arbeitnehmer muss grundsätzlich als Arbeitslohn versteuert werden“, mahnt Steuerberater Dill. Dies gilt selbst dann, wenn die alltagstaugliche Bekleidung mit einem Firmenlogo versehen ist. „Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss, macht sie längst noch nicht zur typischen Arbeitskleidung“, gibt der Limburger Steuerfachmann zu bedenken. Dementsprechend zählen die schicken Schuhe eines Schuhverkäufers oder der teure Hosenanzug einer Rechtsanwältin nicht als typische Arbeitskleidung, selbst wenn deren Tragen vom Arbeitgeber erwartet wird. Ähnliches gilt für den schwarzen Anzug eines Bestatters oder Trauerredners.

Wann der Werbungskostenabzug möglich ist

In manchen Fällen muss sich der Arbeitnehmer selbst um die typische Berufskleidung kümmern. „Wenn der Chef die Kleidung nicht stellt und auch keinen Zuschuss gibt, kann der Beschäftigte seine Ausgaben als Werbungskosten absetzen“, sagt Wolfgang Dill. Auch die Reinigung von typischer Berufskleidung lässt sich in der Einkommensteuererklärung geltend machen. „Das macht aber nur Sinn, wenn die Summe aller Werbungskosten in einem Jahr zusammen höher ist als Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro“, erklärt der Limburger Steuerberater. Die Pauschale (gemäß § 9a EStG) wird nämlich bei jedem Arbeitnehmer automatisch von den Einkünften abgezogen.

Nichtbeanstandungsgrenze des Finanzamts

Übersteigen alle Ausgaben rund um die Werbungskosten den Pauschbetrag, lohnt sich also die Geltendmachung. In diesem Fall müssen aber auch Belege gesammelt werden. Deren Vorlage kann das Finanzamt möglicherweise nachfordern. Alternativ können Steuerpflichtige einfach einen Betrag in Höhe von 110 Euro für „typische Berufskleidung“ angeben. Hier liegt die Nichtbeanstandungsgrenze, bis zu der in der Regel kein Ärger mit dem Finanzamt droht. Aber auch das lohnt nur, wenn sonst keine Arbeitsmittel abgesetzt werden und die Summe sämtlicher Werbungskosten höher ist als der Pauschbetrag.

Kein Betriebsausgabenabzug für Mode-Influencerin

Was bei Angestellten der Werbungskostenabzug ist, ist bei Selbstständigen der Betriebsausgabenabzug. Zu deren „Berufs“-Bekleidung gibt es ein aktuelles Urteil: Danach sind die Aufwendungen einer Mode-Influencerin bzw. Mode-Bloggerin für bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires ebenfalls nicht abzugsfähig – unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang. Das stellte das Niedersächsische Finanzgericht klar (Urteil vom 13. November 2023, Az. 3 K 11195/21; Mitteilung vom 21. Februar 2024).

„Das beklagte Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der einleuchtenden Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre schlichtweg nicht möglich sei“, erläutert Steuerberater Dill. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang sie Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.

Was können Sie tun?

Riskieren Sie keinen Ärger mit Finanzamt!

Ob und wie Sie Ihre Berufsbekleidung von der Steuer absetzen können, klären wir mit Ihnen gerne im persönlichen Beratungsgespräch: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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