Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Berufskleidung: Wenn das Finanzamt mit dem Bestatter Tango tanzt

DILL-NEWSLETTER 2/2019: Blaumann vs. schwarzer Anzug

Wenn das Finanzamt mit dem Bestatter Tango tanzt


Wenn das Finanzamt mit dem Bestatter Tango tanztMit bestimmten Berufen verbinden die meisten Menschen auch eine ganz bestimmte Bekleidung. Eine solche Berufskleidung macht nicht nur optisch was her, sondern kann von Fall zu Fall auch steuerlich recht attraktiv sein.

Beim Blaumann eines Monteurs oder dem weißen Kittel einer Ärztin stellt sich die Frage nach der Berufsbekleidung in aller Regel nicht. „Die aus eigener Tasche bezahlte Anschaffung solcher berufstypischen Kleidungsstücke kann bei den Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Ebenso kann der Arbeitgeber (also etwa der Montagebetrieb oder das Krankenhaus) seinen Arbeitnehmern solche Bekleidung kostenlos oder verbilligt überlassen, ohne dass dies als Arbeitslohn versteuert werden müsste.

„Bürgerliche Kleidung“ kann eigentlich nicht von der Steuer abgezogen werden

Was aber ist mit dem schwarzen Anzug? Es gibt schließlich einige Berufe, bei denen der Anzug zum guten Ton gehört. Vorstellbar wären etwa die Angestellten einer Bank, der Oberkellner in einem feinen Restaurant oder auch – ganz klassisch – der Leichenbestatter. „Andererseits kann eine solche Garderobe auch zu allerlei privaten, vor allem natürlich festlichen Anlässen getragen werden – weshalb ein Anzug vom Finanzamt in aller Regel auch zur so genannten „bürgerlichen Kleidung“ gezählt wird“, erläutert Steuerberater Dill. Und eben die kann nicht von der Steuer abgesetzt werden, auch nicht teilweise.

Im Grundsatz hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg diese Auffassung zum Thema Anzug in einem aktuellen Streitfall rund um einen Trauerredner auch bestätigt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. August 2018, Az. 3 K 3278/15). Ein schwarzer Anzug, der sich in keiner Weise von dem unterscheidet, was ein großer Teil der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen trägt, ist keine typische Berufskleidung, so die Richter hier. Entsprechend hätten Trauerredner oder Bestatter in ihrer Steuererklärung schlechte Karten. „Ob sie zur Freizeitbeschäftigung auch tatsächlich im Anzug Tango tanzen gehen, muss das Finanzamt demnach im Einzelfall nicht ermitteln – alleine die Möglichkeit dazu kann der steuerlichen Abzugsfähigkeit im Wege stehen“, erklärt der Limburger Steuerexperte.

Keine einheitliche Rechtsprechung zum schwarzen Anzug

„Andererseits hat der Bundesfinanzhof in den vergangenen Jahrzehnten auch schon einige von diesem Grundsatz abweichende Entscheidungen getroffen“, so Steuerberater Wolfgang Dill. Der BFH nahm dabei unter anderem ausdrücklich Bezug auf den schwarzen Anzug eines Kellners (Urteil vom 9. März 1979, Az. VI R 171/77), eines Leichenbestatters (Urteil vom 30. September 1970, Az. I R 33/69) und eines katholischen Geistlichen (Urteil vom 10. November 1989, Az. VI R 159/86). In diesen Fällen sahen die Richter „die Verwendung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften der Kleidungsstücke für Zwecke der privaten Lebensführung so gut wie ausgeschlossen“. Bei der festlichen Garderobe der Instrumentalsolistin eines Orchesters wiederum galt diese Einschätzung jedoch leider nicht (Urteil vom 18. April 1991, Az. IV R 13/90).

„Eine überzeugende Erklärung für die jeweilige Entscheidung blieb der Bundesfinanzhof in den genannten Fällen allerdings schuldig“, so der Limburger Steuerexperte Dill. Darüber wunderten sich auch die mit dem aktuellen Fall befassten Richter in Berlin. Ihnen kamen die Unterscheidungen doch recht willkürlich und teilweise auch widersprüchlich vor. Um ein für allemal Klarheit (bzw. eine einheitliche Rechtsprechung) zu schaffen, ließ das Finanzgericht daher die Revision beim BFH zu (Az. VIII R 33/18). Nun müssen die Richter dort die modischen Entscheidungen ihrer Vorgänger noch einmal genau unter die Lupe nehmen.

Die bislang geltenden steuerlichen Spielregeln noch einmal im Überblick:

Vom Arbeitgeber überlassene Berufsbekleidung

  • Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt typische Berufskleidung, bleibt dieser Vorgang für den Arbeitnehmer steuerfrei.
  • Es ist dabei unerheblich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kleidung schenkt oder lediglich leiht.
  • Als typische Berufskleidung akzeptieren die Finanzämter Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. „Dazu zählt etwa spezielle Arbeitsschutzkleidung, die genau auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten ist“, führt Steuerberater Dill aus. Auch Kleidung, die aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, gehören dazu.
  • Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt bürgerliche Kleidung bzw. Zivilkleidung überlässt, muss der daraus resultierende Vorteil beim Arbeitnehmer hingegen grundsätzlich als Arbeitslohn versteuert werden. Aber: „Diese so genannte Vorteilsversteuerung kann verhindert werden, wenn die Überlassung der Kleidung lediglich die zwangsläufige Folge des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist“, so der Limburger Steuerexperte.

Aus eigener Tasche finanzierte Berufsbekleidung

  • Sofern der Arbeitnehmer seine typische Berufskleidung selbst kauft, kann er den Aufwand als Werbungskosten geltend machen.
  • Selbständige Gewerbetreibende oder Freiberufler können ihre Arbeitskleidung bzw. Berufskleidung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Betriebsausgaben absetzen.
  • Ebenso können die Kosten für die Reinigung von typischer Berufskleidung abgesetzt werden (also als Werbungskosten oder Betriebsausgaben).
  • Aber auch hier gilt: „Lässt sich die private Nutzung des Outfits nicht komplett ausschließen, kann sich das Finanzamt quer stellen“, warnt Steuerexperte Dill.

Foto: Kzenon/AdobeStock


Was können Sie tun?

Lassen Sie sich auf kein Tänzchen mit dem Finanzamt ein!

Riskieren Sie keinen Ärger mit Finanzamt. Ob und wie Sie Ihre Berufsbekleidung von der Steuer absetzen können, klären wir mit Ihnen gerne im persönlichen Beratungsgespräch: kontakt/at/steuerberater-dill.de