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Sofort- und Poolabschreibung

DILL-NEWSLETTER 01/2024: Sofort- und Poolabschreibung

So lässt sich das bewegliche Anlagevermögen bestmöglich abschreiben

Sofort- und Poolabschreibung: So lässt sich das bewegliche Anlagevermögen steuerlich bestmöglich abschreiben.Um am Markt erfolgreich agieren zu können, müssen Selbstständige oder Gewerbetreibende oft erst einmal selbst in bestimmte Wirtschaftsgüter investieren, zum Beispiel in Material, die Geschäftsausstattung oder auch Maschinen. Deren Anschaffung können sie steuerlich geltend machen.

„Selbstständige und Gewerbetreibende sind häufig daran interessiert, ihr Anlagevermögen möglichst schnell abzuschreiben“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Schließlich lassen sich so zeitnah Steuern sparen und die eigene Liquidität erhöht sich. Abschreibungen senken nämlich den zu versteuernden Gewinn im Geschäftsjahr.

Beim beweglichen Anlagevermögen gibt es einige interessante Möglichkeiten zur Abschreibung, insbesondere wenn es sich um ein so genanntes geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) handelt. „Die Grenze bei den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hierfür liegt bei 800 Euro ohne Umsatzsteuer“, informiert Steuerexperte Dill. Bis zu diesem Betrag lässt sich die Investition sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe steuerlich geltend machen, als so genannte Sofortabschreibung.

Alternative bei mehreren Anschaffungen: die Poolabschreibung

Steht die Anschaffung mehrerer GWG in einem Geschäftsjahr an, kann der Unternehmer diese in einem jahresbezogenen Sammelposten zusammenzufassen und eine so genannte Poolabschreibung geltend machen. Sie werden dann „im Paket“ über eine Dauer von fünf Jahren linear mit 20% abgeschrieben, ungeachtet der individuellen Nutzungsdauer „Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gegenstand zwischenzeitlich kaputt geht oder verkauft wird“, stellt Steuerberater Dill klar. Natürlich gilt für eine Poolabschreibung ebenfalls eine klare Grenze: Hierzu lassen sich nur alle in einem Jahr angeschafften oder hergestellten Anlagegüter mit Kosten von jeweils über 250 Euro bis 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zusammenfassen.

Und aufgepasst: „Entscheidet sich der Unternehmer dazu, alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter über einen Sammelposten abzuschreiben, darf er die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in diesem Jahr nur für Wirtschaftsgüter bis 250 Euro vornehmen“, mahnt Steuerexperte Dill. Die 800-Euro-Grenze kommt dann also nicht zum Tragen.

Unbewegliche und bewegliche Wirtschaftsgüter

Zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören bebaute oder unbebaute Grundstücke, Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie grundstücksgleiche Rechte. Ein Grundstück selbst gilt aus steuerlicher Sicht als nicht abnutzbar. Daher lässt es sich nicht abschreiben. Eine Gebäude lässt sich zwar abschreiben, aber nur über einen längeren Zeitraum und nach festen Prozentsätzen.

Bewegliche Wirtschaftsgüter dagegen gelten generell als abnutzbar. Hierbei kann es sich nur um Sachen (§ 90 BGB), Tiere (§ 90a BGB) und so genannte Scheinbestandteile (§ 95 BGB) handeln. Dazu zählen auch Gegenstände, die fest mit einem Grundstück verbunden sind, wie zum Beispiel manche Maschinen. Falls es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, lassen sie sich nur über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz).

Wer kann Sofort- und Poolabschreibung nutzen?

Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Poolabschreibung sind sowohl für bilanzierende Unternehmer als auch für Einnahmenüberschussrechner anwendbar. „Der Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern lässt sich sogar von Arbeitnehmern bei ihrem Werbungskostenabzug nutzen“, ergänzt der Limburger Steuerberater. Das geht allerdings nur, wenn der Gegenstand auch nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Poolabschreibung ist für Arbeitnehmer nicht möglich.

Übrigens: Mit dem aktuell noch in der parlamentarischen Abstimmung befindlichen Wachstumschancengesetz soll die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2024 von 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden. Die maximalen Anschaffungskosten für die Einstellung in einen Sammelposten sollen dann von 1.000 Euro auf 5.000 Euro steigen. Zudem soll die Poolabschreibung nur noch über drei statt fünf Jahre laufen, also den Gewinn kurzfristig noch stärker mindern können.

Was können Sie tun?

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Ob Sofort- oder Poolabschreibung – wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten sowie den damit verbundenen Vor- und Nachteilen: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Andrey Popov / AdobeStock