Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Finanzamt darf Bank um Vorlage von Kontoauszügen ersuchen

DILL-NEWSLETTER 01/2024: Kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung

Finanzamt darf Bank um Vorlage von Kontoauszügen ersuchen

Finanzamt darf Bank um Vorlage von Kontoauszügen ersuchenDer Schutz von personenbezogenen Daten ist hierzulande ein hohes Gut. In Steuerverfahren kann allerdings das Interesse des Finanzamts an Aufklärung vorgehen, wie ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof zeigte.

„Das Finanzamt darf in einem Steuerrechtsverfahren personenbezogene Daten verarbeiten“, erinnert Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das gilt auch für die Verarbeitung von Kontoauszügen, wie ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof zeigte (BFH, Urteil vom 5. September 2023, Az. IX R 32/21). Die dazugehörige Rechtsgrundlage (in § 29b der Abgabenordnung – AO) genüge den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und verstoße nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, urteilten die obersten deutschen Finanzrichter. Auch aus dem EU-Recht lasse sich nichts Anderes ableiten.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt. Von ihm hatte das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung die Übersendung der Auszüge seines betrieblichen Bankkontos gefordert. Nachdem der Anwalt dieser Aufforderung nicht nachkam, ersuchte das Finanzamt das kontoführende Geldinstitut um die Vorlage der Kontoauszüge. Die Bank gab dem Ersuchen statt.

Daraufhin klagte der Anwalt gegen das Vorlagenersuchen. Er rügte einen Verstoß gegen die DSGVO. Es fehle an einer rechtmäßigen Verarbeitung der ihn betreffenden persönlichen Daten. Daher verlangte er die Löschung aller personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Kontoauszügen.

Wann die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig sein kann

Mit diesem Ansinnen scheiterte er vor dem obersten deutschen Finanzgericht. Nach § 29b Abs. 1 AO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde laut Bundesfinanzhof dann zulässig,

  • wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Dabei sei in dieser Vorschrift geregelt, dass die Verarbeitung der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten – besonderen (sensiblen) – personenbezogenen Daten durch eine Finanzbehörde zulässig ist,
  • soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und
  • soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Das Finanzamt muss Steuervergehen aufklären können

Kernaufgabe der Finanzbehörden sei die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern nach Maßgabe der Gesetze (gemäß § 85 AO), betonte der BFH. Die Behörden haben demnach insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und -vergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Im Streitfall war das Finanzamt zur Erfüllung seiner Aufgabe gehalten, die Kontoauszüge anzufordern. „Für die Richter überwogen die Interessen des Finanzamts an der Datenverarbeitung die Interessen des Klägers an einer Untersagung der Verarbeitung“, fasst Steuerberater Dill den Kern des Urteils zusammen.

Zugleich stellte der BFH allerdings klar: Der Anwendungsbereich des § 29b AO beschränkt sich auf solche Datenverarbeitungen, die bereits bei ihrer Einführung Gegenstand steuerverfahrensrechtlicher Verwaltungs- und Eingriffsbefugnisse waren. Die Vorschrift bietet demnach keine Grundlage für die Schaffung neuer Formen der Datenerhebung.

Was können Sie tun?

Betriebsprüfung nur mit Steuerberater!

Ziehen Sie im Rahmen einer Betriebsprüfung stets Ihren Steuerberater hinzu. Er kennt deren Abläufe und Besonderheiten. Außerdem ist er bestens vertraut mit den steuerrechtlichen Rahmenvorschriften. Wir helfen Ihnen gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: marcus_hofmann / AdobeStock