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Neue Gesetzeslage für inländische B2B-Umsätze

DILL-NEWSLETTER 10/2023: Neue Gesetzeslage für inländische B2B-Umsätze

Die eRechnung wird zur Pflicht

Neue Gesetzeslage für inländische B2B-UmsätzeViele Unternehmen arbeiten schon mit elektronischen Rechnungen – bald werden sie zur Pflicht. Dies gilt zumindest für inländische Umsätze im B2B-Bereich, also für die Rechnungsstellung zwischen Unternehmen. Das Bundesfinanzministerium hat bereits vor Abschluss des dazugehörigen Gesetzgebungsverfahrens einige Hinweise zur eRechnung gegeben.

„Die Zeit der bis dato noch vorherrschenden Papierrechnung dürfte bald abgelaufen sein“, vermutet Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Denn das Wachstumschancengesetz verankert auch die Einführung der elektronischen Rechnung bzw. eRechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) will damit einerseits die Digitalisierung in der Wirtschaft fördern. Mit der eRechnung könnten unternehmensinterne Prozesse bei der Rechnungsverarbeitung vereinfacht werden, was auch dem Bürokratieabbau diene, heißt es im Ministerium.

Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug

Was ist eine eRechnung?

Eine elektronische Rechnung bzw. eRechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2015/55/EU entsprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 f. UstG-E).

Andererseits handelt der Staat aber natürlich nicht gänzlich uneigennützig. So ist die obligatorische Verwendung der eRechnung eine zwingende Voraussetzung, um zu einem späteren Zeitpunkt die geplante Pflicht zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmen an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) einzuführen. Deren Ziel: grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug bekämpfen. Die Europäische Union (EU) will nämlich bis spätestens 2028 ein europaweites digitales Umsatzmeldesystem schaffen.

Der Zeitplan des BMF ist noch deutlich ambitionierter: „Bereits ab 2025 will es Unternehmen zum Versand elektronischer Rechnungen untereinander verpflichten“, erklärt Steuerberater Dill. Allerdings wird es wohl zumindest eine Übergangsfrist bis Ende 2025 geben, innerhalb derer noch Papierrechnungen versendet werden dürfen. Darauf verlassen sollten sich Unternehmen aber nicht. Denn ab dem 1. Januar 2025 soll zumindest die Entgegennahme einer eRechnung verpflichtend sein. „Wenn der Rechnungsaussteller sich für die Verwendung einer elektronischen Rechnung entscheiden sollte, muss der Rechnungsempfänger diese daher auch entgegennehmen können“, mahnt der Limburger Steuerexperte mit Blick auf das entsprechende Schreiben aus dem BMF.

BMF gibt Vorabhinweise zur elektronischen Rechnung

In dieser Mitteilung nennt das BMF einige weitere Kriterien, die voraussichtlich für die eRechnung gelten. So entsprechen aus Sicht der Finanzverwaltung insbesondere Rechnungen sowohl nach dem so genannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format (ab Version 2.0.1) grundsätzlich einem strukturierten elektronischen Format, das den EU-Normen entspricht. „Beide Formate sind in der Praxis bereits durchaus gängig“, weiß Steuerberater Dill. Sollte das Wachstumschancengesetz also an dieser Stelle unverändert von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden, würden auch Rechnungen in diesen beiden Formaten nach dem 31. Dezember 2024 die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen erfüllen.

Mögliches Anpassungserfordernis bei EDI-Verfahren

Elektronischer Datenaustausch bzw. EDI

Elektronischer Datenaustausch (englisch Electronic Data Interchange, EDI) bezeichnet innerhalb der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) als Sammelbegriff den Datenaustausch unter Nutzung elektronischer Transferverfahren. Direkt beteiligt (als Absender, Transporteur und Empfänger der versendeten Nachrichten) sind dabei Anwendungssysteme der beteiligten Unternehmen/Organisationen.

In einem engeren Sinn werden mit EDI-Standards konkrete Verfahren und Vereinbarungen zum Datenaustausch bezeichnet, die zwischen Unternehmen oder durch Normierungsvorschläge von Branchenverbänden entwickelt wurden. In diesem Zusammenhang steht der Begriff nur für unternehmensübergreifenden Transfer standardisierter Geschäftsdaten. (Quelle: wikipedia)

Das BMF äußerte sich außerdem zum Einsatz des so genannten EDI-Verfahrens. Demnach arbeite man aktuell an einer Lösung, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass hierbei technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Ziel sei es jedoch, den Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen.

„Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die Umstellung vorbereiten“

Was heißt das nun konkret für Unternehmen? „Sofern nicht schon geschehen, sollten sich Unternehmen möglichst frühzeitig auf die Umstellung vorbereiten“, mahnt Steuerfachmann Wolfgang Dill. Schließlich können Rechnungsempfänger, die bis zum 1. Januar 2025 nicht über eine passende Rechnungssoftware verfügen, schnell unter Druck geraten. Entschließt sich nämlich ein Geschäftspartner dazu, ab diesem Zeitpunkt nur noch eRechnungen zu versenden, muss das eigene Unternehmen diese empfangen können. Ab dem 1. Januar 2026 sind dann ohnehin sowohl Versand als auch Empfang von Papierrechnungen ausgeschlossen bzw. eRechnungen zwingend vorgeschrieben.

Verband befürchtet Engpässe bei IT-Dienstleistern

Der Zeitplan kann dabei zum Problem werden. So bewertet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) die Pläne des BMF eher kritisch. Das Ziel – eine automatisierte und daher effizientere Rechnungsverarbeitung – sei zwar per se nicht verkehrt. Der ZDH befürchtet aber aufgrund des einheitlichen Stichtags 1. Januar 2026 Engpässe bei den IT-Dienstleistern. Sie könnten „zum Flaschenhals bei der Schaffung der notwendigen IT-Infrastruktur“ werden. Der Verband schlägt daher eine zeitlich gestaffelte Einführung nach Unternehmensgröße vor, um den Einführungsprozess zu entzerren.

Inwiefern das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich noch in diese Richtung angepasst wird, ist im Moment noch unklar. So plädieren etwa die beteiligten Ausschüsse des Bundesrats für eine Verschiebung des Umsetzungszeitpunktes zur Einführung der obligatorischen eRechnung um zwei Jahre. Es bleibt abzuwarten, ob diese Forderung noch Berücksichtigung findet.


Was können Sie tun?

Prüfen Sie auch bei steuerfreien Leistungen mögliche Verpflichtungen!

Von den neuen Regeln sind auch Unternehmer betroffen, die selbst nur steuerfreie Leistungen erbringen. Dazu zählen beispielsweise Wohnungsvermieter oder Ärzte, aber auch Betreiber von Photovoltaik-Anlagen. Sie müssen künftig in der Lage sein, elektronische Rechnungen im strukturierten Format zu empfangen und zu archivieren. Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Umsatzsteuer und eRechnung: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Fotos: Andrey Popov / AdobeStock