Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Photovoltaik: Finanzministerium äußert sich zur Einkommensteuer

DILL-NEWSLETTER 09/2023: Steuerbefreite Stromerzeugung

Photovoltaik: Finanzministerium äußert sich zur Einkommensteuer

Photovoltaik: Finanzministerium äußert sich zur EinkommensteuerFür kleinere Photovoltaik-Anlagen gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 eine Steuerbefreiung. In der Zwischenzeit haben sich in der Praxis aber noch einige offene Fragen ergeben. Diese hat das Bundesfinanzministerium jetzt beantwortet.

„Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage führte bisher grundsätzlich zu so genannten Einkünften aus Gewerbebetrieb“, blickt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg zurück. Hierfür mussten Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen. Doch die Gesetzeslage hat sich mittlerweile geändert – sehr zum Vorteil der Anlagenbetreiber.

Für kleinere Photovoltaik-(PV-)Anlagen gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 eine Steuerbefreiung (gemäß § 3 Nr. 72 EStG). „In der Zwischenzeit haben sich in der Praxis bezüglich der Einkommensteuer aber noch einige offene Fragen ergeben“, berichtet Wolfgang Dill. Diese Fragen beantwortete das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben (BMF, Schreiben vom 17. Juli 2023, Gz. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001).

Wie ermittelt sich die Größe der PV-Anlage?

Zunächst stellt das BMF klar, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften gilt. Die Größe einer PV-Anlage bemisst sich nach ihrer Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister. Angegeben wird diese in Kilowatt (peak), kurz: kWp.

Vereinfachungen auch bei der Umsatzbesteuerung

Neben der Einkommensbesteuerung wurde auch die Umsatzbesteuerung vereinfacht, indem für den Erwerb bzw. die Montage einer PV-Anlage seit dem 1. Januar 2023 ein so genannter Nullsteuersatz gilt.

Hier erfahren Sie mehr dazu.

„Steuerbefreit sind PV-Anlagen auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude“, erläutert Steuerberater Dill. Dazu gehören auch Anlagen auf Nebengebäuden (z.B. Gartenhäuser, Garagen, Carports) sowie dachintegrierte Anlagen oder Fassadenanlagen. „Es ist übrigens nicht erforderlich, dass der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist“, stellt der Limburger Steuerfachmann klar.

Leistungsgrenzen je nach Immobilienart

Der Gesetzgeber hat die maximal steuerfreie Leistung von PV-Anlagen nicht einheitlich geregelt. Vielmehr ist laut BMF auf die Art des Gebäudes abzustellen. Die maximale Leistung bei den unterschiedlichen Immobilienarten beträgt für:

  • ein Einfamilienhaus: 30 kWp
  • ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus zu Wohnzwecken: 15 kWp je Wohneinheit
  • eine gemischt genutzte Immobilie: 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit
  • ein Gebäude ohne Wohnzweck (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagengrundstück): 30 kWp
  • eine Gewerbeimmobilie, mehrere Einheiten: 15 kWp je Einheit

Übrigens: PV-Anlagen auf Freiflächen sind nicht steuerbefreit – unabhängig von ihrer Größe.

Für welche Einnahmen die Steuerbefreiung gilt

Von der Steuerbefreiung umfasst sind Einnahmen und Entnahmen, unabhängig von der Verwendung des von der PV-Anlage erzeugten Stroms.

Zu den Einnahmen gehören insbesondere:

  • die Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z.B. an Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse und
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

„Eine Entnahme liegt vor, wenn der Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet wird“, erklärt Steuerexperte Dill. Das ist zum Beispiel bei der Entnahme für das häusliche Arbeitszimmer der Fall oder auch, wenn der erzeugte Strom für das Aufladen eines Elektroautos verwendet wird.

Wenn die PV-Anlage steuerbefreit ist: Kosten als Handwerkerleistungen absetzen

Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen und mittleren Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp sind seit 2022 einkommensteuerbefreit. Seit 2023 entfällt beim Kauf der Anlagen zudem die Umsatzsteuer.

Wer eine steuerbefreite Anlage betreibt, kann die anfallenden Kosten zwar nicht mehr als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Es eröffnet sich für ihn dann aber eine andere Steuersparmöglichkeit: Die Kosten für die Installation, Wartung und Reparatur der Anlage können nämlich mit maximal 6.000 Euro pro Jahr als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt natürlich nur, wenn die Anlage im eigenen Haushalt installiert ist (z.B. auf dem Balkon oder dem Dach des selbstgenutzten Hauses).

Rechnung muss per Überweisung gezahlt werden

Das Finanzamt zieht in diesem Fall 20% der Kosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer ab. Begünstigt sind allerdings nur die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht jedoch die Materialkosten für die Anlage. Weitere Voraussetzung für den Steuerbonus: Es muss eine Rechnung vorliegen, in der die begünstigten Kosten extra ausgewiesen sind. Außerdem muss der Rechnungsbetrag per Überweisung bezahlt worden sein. Bei Barzahlung geht der Steuerbonus verloren!

Vorsicht: Wer für seine Photovoltaik-Anlage öffentliche Fördermittel erhalten hat, darf den Steuerbonus für Handwerkerleistungen nicht abziehen. In diesen Fällen sollte also vorab geprüft werden, was am Ende lukrativer ist: eine öffentliche Förderung oder der Steuerbonus für Handwerkerleistungen.

Quelle: Mandanteninformationen

Was können Sie tun?

Beachten Sie den Teufel im Detail – insbesondere bei der Freigrenze!

Das Schreiben klärt darüber hinaus einige Detailfragen und enthält außerdem zahlreiche Praxisbeispiele. Aufgepasst: Ein Steuerpflichtiger mit mehreren PV-Anlagen hat eine Freigrenze von 100 kWp (also die Leistung aller begünstigten Anlagen addiert). Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für alle PV-Anlagen komplett! Wir beraten Sie gerne rund um die steuerlichen Aspekte von PV-Anlagen: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Fotos: Elenathewise / AdobeStock